Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 27 (1903)
- Issue
- No. 3. (1903) Exemplar UB Ffm
- Date
- 1903-01-01
- Page
- Seite 11 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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11 die bis in die Regierung der ältesten Könige des egyptischen Reiches zurückversetzt wurde. Für die biblische Erzählung von Joseph in Egypten kann sie als ein neues, nicht zu unterschätzendes Zeugnis gelten, dass der älteste unbekannte Erzähler oder Verfasser derselben genau in den egyptischen Dingen unterrichtet war. Die Sage mochte während des Aufenthalts der Kinder Israel in Egypten selbst entstanden sein,'ihren schriftlichen Abschluss fand sie sicherlich etwa vier Jahrhunderte später, um tausend Jahre nach Joseph’s Lebenszeit. Während eines so grossen Zeitraums hatte die Ueberlieferung vollends Zeit auszuschmücken und hinzuzufügen, aber ihr fester Kern blieben die sieben Jahre der Hungersnot, die uns die Inschrift von Sehel in so unerwarteter und deshalb doppelt überraschender Weise bestätigt. Meine erste Preisarbeit Rabbiner Dr. Moritz Rahm er. (Fortsetzung.) Die Selbstpflichten stehen höher als die Pflichten gegen Andere, in Fällen, in denen die Umstände gleich sind, Leben gegen Leben. Sind aber die Umstände nicht gleich, z. B. Leben des Nächsten gegen Schmerzen der eigenen Person, da stehen die Selbstpflichten nicht höher. ״Man soll sich martern lassen, und den unschuldig Verfolgten seinem Verfolger nicht verraten.“1) Das eigene Leben zu retten durch das Leben eines Anderen verbietet die mosaisch-talmudische Lehre, selbst wenn der Andere mit ihm ohnedies zugleich umkommen müsste. Hierfür giebt der Jerusalem. Talmud2) die besten Belege. Wenn Mörder zu mehreren Menschen sprechen: ״Gebet uns einen von euch, dass wir ihn umbringen, sonst töten wir euch alle“, so sollen sie sieb alle umbringen lassen und Keinen ausliefern. ״Ein Anderes ist es“, fährt der Talmud fort, ״wenn unter Androhung des Todes Aller die Auslieferung einer bestimmten Person verlangt wird, da brauchen sie sich nicht Alle umbringen zu lassen.“ Dies ist die Meinung R. Jochanan’s; er hielt dafür, das Niemand schuldig sei, das eigene Leben für das Leben eines Anderen hinzuopfern. Resch Lakisch macht noch den Unterschied, dass es dann nur gestattet sei, den Einen zum sichern Tode auszuliefern, wenn dieser Auserlesene ohnedies ein Todesschuldiger3) wäre, ist dies nicht der Fall, so dürfen sie ihn nicht aus- 4I Subbath 32b. Magen Abraham zuOrachchajim Scholio 2. 5) Citiert vom Kessef Mischna zu Maimonides Hilch. Jessode Thora V, 5. Einen analogen Fall bringt die Misehna Terumotli VIII, 12. 165 סמ״ג. Verbot. Jore dea 157, 1. 3I Was R. Lakisch zu seiner Meinung veranlasst hat, ist die historische Erzählung Samuel H, c. 20 von Schewa ben Bicliri, dessen Auslieferung Joab erst begründen musste mit den Worten: ״Er hat die Hand zu legen gewagt an den König.“ Wäre er also nicht durch dieses Majestätsverbrechen schon des Todes schuldig geworden, so hätte er nicht den Feinden ausgeliefert werden dürfen. liefern, sondern sie müssen sich alle seinetwegen töten lassen.1) In jedem Falle muss hier der Unterschied gemacht werden, ob eine bestimmte Person namentlich von den Mördern gefordert wird, oder ob sie ganz allgemein ״Einen“ von ihnen verlangten, um ihren Blutdurst zu stillen. Im ersten Falle können sie die bezeichnete Person ausliefern, da so viele ihr Leben für einen Einzigen nicht hinzuopfern brauchen, lm letzteren Falle aber werden sie Niemand ausliefern dürfen, da nach dem sprichwörtlichen Aus- Spruche des Talmuds, ״das Blut des Einen nicht röter ist als das des Anderen.3) Ueber die Pflicht der Verteidigung des Nächsten spricht sich der Talmud folgendermassen aus:3) ״Sieht man, dass Jemand einen Menschen verfolgt, um ihn zu ermorden, so muss man den Verfolgten auf alle mögliche Weise aus der Hand des Verfolgers zu retten suchen, ja sogar, wenn es geschehen müsste, durch die Ermordung des Verfolgers. Die Tötung des Verfolgers ist jedoch nur dann gestattet, wenn der Verfolgte auf keine andere Weise zu retten wäre. ״Wer den Verfolgten schon hätte retten können, dadurch dass er den Verfolger eines seiner Glieder beraubt hätte und er hat ihn getötet, der ist ein Mörder zu nennen.4), kann aber von dem menschliehen Gerichte nicht getötet werden, da er die Absicht hatte, seinen verfolgten Nebenmenschen zu retten, und nur in seinem Eifer zu weit ging,5 6) Die Abwehr durch Tötung ist erlaubt, selbst wenn der Verfolger nicht zurechnungsfähig ist,0) und selbst wenn der Verfolger zur Verfolgung des Verfolgten ein gewisses Recht hat.7) Hierher gehört auch die Frage ״ob man verpflichtet sei, die Mutter in Kindesnöten zu töten, wenn das Kind nicht anders zur Welt kommen kann?“ Gewiss nicht, denn kein Moralgesetz kann vorschreiben, unverdient Jemand zu töten, um einem anderen Menschen das Leben zu erhalten, und noch >) Die Commentatoren des Maim. a. u. 0. .V, 6 werfen folgende widersprechende Talmudstelle als Frage auf: Synhedrin 74a heisst es nämlich: ״Verlangt man von einem Menschen, einen Anderen umzubringen, sonst werde er umgebracht werden, so muss er lieber sich umbringen lassen. Der Talmud bedient sich in einem solchen Falle des Sprüch- Wortes מי יימר דדמא דירך סומק טפי דילמא דמא רההוא גברא ״ סומק טפיWer sagt dir, dass dein Blut röter sei, als das des Nächsten, dass du durch des Nächsten Leben das deine retten zu müssen glaubst.“ — Dieses widerspräche der oben dargelegten Ansicht, dass das eigene Leben dem eines Anderen vorangehe. Allein, hier opfert er sich nicht für das Leben des Andern, sondern dafür, dass er nicht einen Mord begehe. (Ketuboth 19 a.) a) Wir sehen hier zwar, dass sich Viele nicht retten dürfen mit dem Leben eines Einzelnen, aber Viele sind nicht ein Ganzes, sondern nur mehrere Teile eines Ganzen. Was eine Gesamtheit ist (Gemeinde, Nation, Vaterland), steht höher als ein Teil, die Ptlichten gegen jene höher als die Selbstpflichten. 3) Synhedrin 78a. Maim. H. Rozeacli I, 10 Alfazi zu Pesaehim 144. 4) Synhedr. 74 b. 5) Maimonid. 1, 13 und Kessef Misehne ibd. אבל אין ב״ף ממיתיי אוחו• 6ן Synhedrin 72 b, Maim. Rozeacli 1,6. אפילו היה הרודה קטן 7) Synhedrin 82a.