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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1903-01-01 · No. 3. (1903) Exemplar UB Ffm · p. Seite 12

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
27 (1903)
Issue
No. 3. (1903) Exemplar UB Ffm
Date
1903-01-01
Page
Seite 12 (sequence 4)
Language
German
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12 dazu in diesem Falle, wo die Erhaltung der Frucht zweifelhaft ist, die Tötung der Mutter aber sicher vor sich gehen soll. Umgekehrt sei die Frage berechtigt, ob man das Kind bei einer schweren lebensgefährlichen Geburt töten dürfte, um dadurch das Leben der Mutter zu erhalten? und diese entscheidet der Talmud wie folgt: ״So lange das Kind als Embryo noch im Mutterleibe ist, ist das Leben der Mutter wichtiger,1) man kann also das Kind töten, um die Mutter zu retten. Ist aber der grössere Teil des Körpers des Kindes schon zur Welt gekommen, dann darf man nicht ein Leben für das andere opfern, weil im letzteren Falle das Kind ebensogut moralisch als juridisch Mensch ist, als die Mutter.“‘2) Unter die Rubrik der Lebensrettung des Nächsten gehört auch die Heilung des durch Krankheit gefährdeten Nächstenlebens. Die Verpflichtung des Arztes zu heilen, liegt in den Worten der Schrift ״und er soll ihn heilen lassen“.s) unterlässt er es, so ist er ein Blutvergiesser zu nennen, ist er sein Mörder. (Lebensgefährlichen Krankheiten weichen alle religiösen Ge- und Verbote, ausser Götzendienst, Unzucht und Mord.)4) Selbst zu ansteckenden Krankheiten ist der Arzt moralisch verpflichtet zu gehen, und zwar geht dies aus dem oben citierten Jeruschalmi hervor, ״dass man selbst in eine für den Retter möglicherweise entstehende Lebensgefahr sich zu stürzen verpflichtet sei, um den Nächsten zu retten.“ Somit wäre denn die erste Frage des ersten Teiles, ״ob man rechtlich verpflichtet sei, sein Leben für die Rettung des Nebenmenschen hinzugeben“ beantwortet, und zwar durchweg verneint, so dass auf den, der dennoch sein Leben der Rettung des Nächsten opfert, die Worte des Maimonides an zuwenden sind: ״Wer in Fällen, wo er sein Leben liinzugeben nicht verpflichtet ist, es doch thut, der hat sein Loben selbst verwirkt.“5) *הרי וה מתחייב כנפשו) (Fortsetzung folgt.) 1I Maimonides H. Rozeach I, 6. Wir sehen das Kind gleichsam als Verfolger an, den zu töten es doch geboten ist, um das durch ihn bedrohte Menschenleben zu retten. Dass wir dies im zweiten Falle nicht auch sagen, und also das Kind, wenngleich der grössere Teil desselben zur Welt gekommen, nicht auch zur Erhaltung der Mutter töten dürfen, dafür giebt Maimonid. I, 6 den Grund an שוהו מבעו של ״das ist der Lauf der Natur.“ -I Cfr. Chosch. mischp. 425 § 2. Daselbst wird der Beweis, dass ein Embryo kein Menschenleben heisse, aus Exod. 21, 25 entnommen, wo das Gesetz denjenigen, der eine Frau so stösst, dass sie abortiert, nur mit einer Geldbusse belegt, und nicht als Mörder bestraft. (Ibid. 424, § 1.) 31 Exod. 21,20. Baba Kama 86a. מבאז שנתן רשות לרופא לרפאות• Ueber den Ausdruck רשות bemerkt Raschi (ib.) schon ולא אמרינן רחמנא מחי ואיהו״מסי; vgi. jedoch ausführlich hierüber Ture Sohow zu jore dea 836,1. ומצוה היא ובכלל פקוח נפש• Im Tur Jore Dea c. 336 sind zwei Gründe hierfür angegeben! der eine, dass der Arzt nicht glaube, dass er da, wo Gott durch Krankheitsfälle straft, nicht oingreifen dürfe, um zu heilen, und zweitens, dass er sich nicht zurückziehe, fürchtend, er könne den Kranken ebe.vjogut töten, als heilen; sondern er muss sein Möglichstes zur Heilung versuchen; er schliesst mit den Worten ׳שבכלל פקוח נפש היא■ (Vgl. auch Nachmanides, Toras iio-()dom וישער הסבנה 4) Joma 82a. Maimonides. Orach Chajim 328. 3I Jessode Thora II; Maim. a. a. O. V. 4 und die Commentatoren zur St. Litteraturbericht. Zar Geschichte der Jaden in Nordhausen hielt jüngst der dortige Lehrer Karl Meyer einen auf urkundlichen Quellen beruhenden Vortrag, dem wir Folgendes entnehmen: Schon im 13. Jahrhundert haben Juden in Nordhausen gewohnt, die ihre Synagoge in der Hütersgasse und ihren Friedhof in der Südostecke des Rähmenplatzes gehabt haben. Die vorhandenen Quellen berichten über die kleine Nordhäuser Judengemeinde seit dem Jahre 1300. Im Frühling 1349 sind die hiesigen Juden erschlagen, nach einer legendenhaften Er- Zahlung am 5. Mai 1849 auf ihrem Friedhofe auf dem Rähmen verbrannt worden. Seit dem Anfänge des 14. Jahrhunderts befand sich die zweite Synagoge in der Jüdengasse bis 1544, wo sie der Rat verkaufte. König Karl IV. hat das Gut der in Nordhausen 1349 erschlagenen .luden dem Grafen Heinrich v. Hohnstein-Sondershausen verliehen, und dieser hat es für 400 M. lötigen Silbers an den Rat der Reichsstadt Nordhausen abgetreten. Von 1350 an kamen wieder einige Juden nach Nordhausen, die aber, wie die Juden im ganzen deutschen Reich, unter König Wenzel um 1391 eine arge Bedrückung erfuhren. Aus dem 15. Jahrhundert sind vier Grabsteine mit hebräischen Inschriften, die von dem Judenfriedhof auf dem Rähmen stammen, an dem auf dem Rähmen stehenden sog. ״Judenturm“ eingemauert. Bis zum Jahr 1544 sass in dem Judenhaus in der Jüdengasse der Ratsschutzjude, bei dem dessen von auswärts kommende Glaubensgenossen Nachtherberge finden konnten. Im 16. Jahrhundert suchte der Rat den Geschäftsverkehr der Juden in Nordhausen einzuschränken, verbot ihnen das Begräbnis ihrer Toten auf dem Judenkirchliof zu Nordhausen und gebot ihnen das öffentliche Tragen des Judenzeichens (eines grossen gelben Ringes) am Arm. Infolge einer leichtsinnigen Aeusserung des Ratsschutzjuden Joachim Färber über Jesus im Herbst 1550 ging der Rat, angereizt durch eine Predigt und Vorstellung von Dr. Justus Jonas, energischer gegen die Juden vor und verschaffte sich vom Kaiser Karl V. ein Privilegium, in dem den Juden das Wohnen in der Stadt Nordhausen verboten wurde. Der Rat wies die Juden nun aus der Stadt und schaffte um 1558 auch den Ratsinden ab. Den bisherigen Judenfriedhof übergab er den Tuchmachern als Rähmenplatz. Das dritte und letzte Judenhaus (Synagoge) befand sich von 1544 bis 1658 in der Kiekersgasse (neuen Strasse). Kaiser Ferdinand I. gab 1559 dem Rat der Reichsstadt Nordhausen eine Urkunde, in der das Privilegium Kaiser Karl V. bestätigt und dahin ausgedehnt wurde, dass den Juden aller Handels- und Geldverkehr mit den Nordhäuser Bürgern verboten wurde: Kapital und Zinsen sollen als verwirkt dem Rate zufallen. Der Nordhäuser Rat verbot nun seinerseits den Bürgern, Handels- und Geldgeschäfte mit den Juden, die von auswärts in die Stadt kommen, zu treiben. Seit 1551 hatten die Juden im Nachbardorf Salza gewohnt. Jetzt zogen sie von Salza fort nach Sülzhain und Werna, wo sie unter dem Schutz des Herrn v. Spiegel wohnten, und nach Immenrode, wo sie unter dem Schutz der Grafen v. Schwarzburg wohnten. Von 1558 bis 1808 haben Juden nur vorübergehend in Nordhausen gewohnt. Erst als Nordhausen eine westfälische Stadt geworden, wurde am 1. Juli 1808 wieder ein Jude als Nordhäuser Bürger aufgenommen; er hiess Meyer Ilberg. Seitdem sind nach uud nach die Juden von Sülzhain, Werna und Immenrode grösstenteils wieder nach Nordhausen gezogen; 1822 waren in Nordhausen 150 Juden, jetzt gegen 500. Sie erbauten sich am Pferdemarkt eine Synagoge, die am 12. September 1845 und nach einer Renovation abermals am 17. August 1888 eingeweiht worden ist. Inhalt der Hummer 3. Wissenschaftliche Aufsätze: Die sieben Jahre der egyptisehen Hungersnot. Von Heinrich B rüg sch. (Schluss.) — Meine erste Preisarbeit. Von Rabbiner Dr. Moritz Ra hm er. (Fortsetzung.) — Litteraturbericht: Zur Geschichte der Juden in Nordhausen. Von Karl Meyer Verantwortl. Redakteur: Rabbiner Dr- M. Rahmer, Magdeburg. Druck von Arthur Scliolem, Berlin.

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