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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1902-01-01 · No. 2. (1902) · p. Seite 10

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
26 (1902)
Issue
No. 2. (1902)
Date
1902-01-01
Page
Seite 10 (sequence 2)
Language
German
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10 sondern auch die Etymologie des Wortes bestimmend, die einen sicheren Anhaltspunkt für dessen Grundzug bildet1). Von diesem Gesichtspunkte aus sind auch die hebräischen Begriffsnamen משפט .הק ,מצוה ,תורה, wie auch עתת und 2׳משמרת) als Synonyma anzusehen. die an den später zu bezeichnenden Stellen als Benennungsweisen der göttlichen Gesetze angewendet werden. Dies!* Wörter stellen zwar an sieh, wie weiter unten des Nähern ausgeführt werden soll, nicht übereinstimmende Begriffe dar; sie erweisen sich aber insofern als sinnverwandte Ausdrücke, als sie an den einsehliigigen Stellen im Einzelnen oder in gewisser Zusammen- Stellung zur Bezeichnung desselben Gegenstandes, der göttlichen Institutionen, dienen. Dies beweist, dass diese Wörter, obgleich sonst Verschiedenes bedeutend, doch solche Moment(* hervorheben, die allen damit bezeichneten Begriffen, auch den erwähnten Gesetzesbegriffen, gemeinsam sind, was das Charakteristische der •Svnonyma ist. Hierbei ist zu bemerken, dass von diesen Synonymen, sofern sic als Gesetzesbezeichnungen erscheinen, nur עדות und משמרת lediglich von den gött liehen Vorschriften gebraucht-, wohingegen die anderen vier Synonyma auch als Ausdrücke für die allgemeinen Begriffe: Gesetz, Regel,Recht, Gebot. Unterweisung u. a. angetroffen werden. (Genes. 47.2ü; Lev. 18.55; Jud. 1 l,;19; I. Sam.;50,25; II. Reg. 17. 19, 554; Jes. 42.4; Jerem. 551. 554, 555; 552.11; 5555.2ü; l*!z. 5, 7 u. s. w Prov. 0.20; Job. 558,5555 u. n. a. St.) Fs lässt sich jedoch aus den bezüglichen Stellen nicht entnehmen, ob mit einem dieser Wörter der Grundbegriff ,,Gesetz״ in seiner allgemeinen Bedeutung, und wie ihn der Lateiner in ,lex" hat, verbunden ist; der absolute Gesetzesbegriff mimlieh, der die festgesetzt.(1 Verhaltungsnorm im weitesten Sinm* bedeutet, ohne sich auf (*ine besondere Art oder einen besonderen Charakter derselben zu beschränken. Einen solchen allgemeinen Begriff könnte inan allenfalls in dem Synonym הק oder in חקה erblicken (s. d. Hehr. Wbb ), wofür immerhin die Etymologie, wie auch die angeführten Stellen in Jerem. und Job. einen Anhaltspunkt bieten, die diese Wörter von den Naturgesetzen gebrauchen. Es dürfte aber andererseits im Hinblick darauf, dass (liest* Wörter zuweilen speeiell für Sitte, Brauch. Lebensordnung stehen, fraglich erscheinen, ob sie als Gesetzesbezeichnungen auf diesen Grundbegriff und nicht vielmehr auch in diesem Falle auf eine specielle Art׳ der betreffenden Satzung hinweisen. Dieser begründete Zweifel, der in dem Problem, ob uns in der biblischen Sprache überhaupt ein absoluter Gesetzesbegriff vorliegt, gipfelt, und für den Sinn der in Rede stehenden Benennungen der göttlichen Gesetze von grosser Tragweite ist, bildet den Kernpunkt der uns hier interessirenden Frage. Denn je nachdem mit einem dieser Synonyma der fragliche Grundbegriff verbunden ist oder nicht, erweisen sich die anderen als Ausdrücke für die bezüglichen Nebenbegriffe, für specielle Kategorien von Vorschriften, oder als solche, ') Vergl. Max Midier, Essays, 2,219. s) Die Ausdrucksweise D'^iTD kommt hierbei nicht in Kruge, weil dieses Wort nur in den l’sulmen (C. 19,9 und <J. 119) als Bezeichn׳()!״ fiir die göttlichen Gesetze angewendet wird. die auf den Coinplex der ptateuchischen Gesetze hindeuten; eine Auslegung der Begriffe, die für die Olassifizirung un.d die Charakteristik derselben bedeutsam ist. Gesetze lassen sich nämlich mit Bezug auf ihren Ursprung: die menschliche Natur, Autorität (positive), Gewohnheit■, Sitte, ferner mit Bezug auf ihre Art: das Objekt, das von ihnen bestimmteVerhalten, wie auch mit Bezug auf ihren Charakter, je nachdem sie Rechte aufstellen oder nicht, elassifiziren. Diese Verschiedenheit des Ursprungs, der Art und des Charakters deuten wir mit den Wortverbindungen: Vernunft-, Religions-, Natur-, Sitten-, Rechtsgesetz(* u. a. an. die den speciellen Sinn des betreffenden Gesetzesbegriffs angeben. Solche specialisirenden Redewendungen, die die Classe, zu der das betreffende Gesetz gehört, hervorheben, finden sich aber weder im Pentateuch, noch in den anderen biblischen Schriften vor. Nur der göttliche Ursprung der Gesetze wird durch die Verbindung des Woi-tes mit ה׳ und die Beziehung auf die Naturordnung durch die Construktion von ,הקד mit שמים und ארץ (s. die oben zitirten Stellen in Jerem. und Job.) angezeigt. Aelinliehe Composita liegen auch an einigen Stellen im Pentateuch in den sta.t. const. הקת התורה und הקת משפט (Nun!. 19.2; 27.11; 551.21; 555.29) vor', wobei aber zwei Synonyma construirt sind, um die Art oder den Charakter der bezüglichen Satzumr genauer zu bezeichnen. An allen anderen einschlägigen Stellen aber, an denen von den göttlichen Gesetzen die Rede ist, werden dieselben mit einem oder mehreren der fragliehen Synonyma benannt, ohne dabei die Classe, der sie angehören, näher zu bestimmen. Man ist. daher lediglich auf die generelle oder spezielle Bedeutung dieser Bezeichnungen angewiesen, um bestimmen zu können, ob sie da, als־ Benennungen des ganzen Gesetzes oder einer gewissen ('lasse desselben »!»gewendet• werden. Mit dieser Frage, die dahin geht, ob in der Benennungsweise der Gesetze eine Andeutung für die sonst vermisste Theilung derselben in verschiedene Classen, deren jede anders bezeichnet wird, zu erblicken sei, hängt eine weitere, viel wichtigere zusainmen. Es ist! nämlich die Frage, von welchem Gesichtspunkte aus die hier in diesem Falle angedeutete Eintheilung der Gesetze ausgeht, d. h. durch welche Merkmale sich die Gesetzesclassen unterscheiden, namentlich, ob dabei deren Art- oder Charakterverschiedenheit in Betracht kommt. Diese Fragen sind für die Fest- Stellung der Tendenz der einzelnen Gesetzesreihen um so bedeutsamer, als sich aus deren Beantwortung ergeben dürfte, ob in der pentateuchischen Gesetzgebung alle Vorschriften und Gebote denselben Charakter an sich tragen und, wie von J. Michaelis u. A. behauptet worden, als bürgerliche Gesetze anzusehen seien oder nicht. Ferner nicht in der einen oder anderen Bezeichnung der Gesetze der Hinweis auf deren göttlichen Ursprung und entsprechende Bestimmung zu erblicken, durch die sie sich von den weltlichen unterscheiden. Die Beantwortung dieser Fragen ist die Aufgabe, die wir uns hier gestellt haben. In gleicher Weise wie bei der Bestimmung der mit anderen Synonymen verbundenen Begriffe sollen auch hier die Unterschiede in der Bedeutung und der Anwendung der fraglichen

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