Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 24-25 (1900-1901)
- Issue
- No. 6. (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 45 (sequence 5)
- Language
- German
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46 väter, die künftig sich ansetzen würden, von der Exportation der 1500 Thlr. Waaren befreit sein sollten. Es ist leicht einzusehen, dass die Direktion dieser Fabriken, die nicht von einer ganzen Kolonie geführt werden kann, einzelne Mitglieder übertragen werden, und dass die Kolonie ihnen dafür jährlich eine sehr ansehnliche Summe zu ihrem Unterhalt geben muss. Die Entrepreneurs bekümmern sich, wie es bei solchen Zwangsfabriken gewöhnlich zu gehen pflegt, wenig um den Flor der Fabriken, und sehen nnr darauf, wie sie die Entschädigungssummen jährlich in die Höhe schrauben können. Die Erfahrung hat auch gelehrt, dass diese Fabriken nie einen Gräd von Vollkommenheit erlangt haben; sie unterhalten nur müssige und faule Arbeiter, und sind dem Staate, ohne irgend einen Nutzen zu haben, äusserst schädlich, und der Kolonie eine beschwerliche und kostspielige Last. Wir können uns wegen der Wahrheit dieser Darstellung auf die resp. Kammer und die Magisträte berufen. 3. Die Porzellain-Exportation. In Jahre 1769 wurde der sämmtlichen Nation aufgelegt, Porzellain zu kaufen, und ausserhalb Landes abzusetzen, und zwar bei der Ansetzung des ersten Kindes eines ordinairen Schutzjuden für 300 Thlr., bei der Au- Setzung auf das Recht des zweiten Kindes 300 Thl.; bei der Ansetzung auf ein General-Privilegium für 500 Thlr.; ferner bei der Acquisition eines Hauses, wenn es auch von dem geringsten Wert ist, für 300 Thlr.; wenn ein Hans von einem jüdischen Besitzer auf den andern kommt, für 300 Thlr.; endlich auch bei jedem Beneficio, es inagNainen haben, wie es will, für 300 Thlr. Die Bezahlung muss halb in Gold und halb in Courant geschehen. Da aber der Königliche Befehl nur auf diejenigen lautete, die ein Benefizium erlangen würden, die An- Setzung des ersten und zweiten Kindes hingegen, wie auch die Ansetzung auf •General-Privilegium, kein neues Benefizium, sondern ein Recht war, das die General-Privilegierten und die ordinairen Schutzjuden titulo oneroso und die Kolonie durch Erlegung der haaren Summe von 70000 Thlr. und die Aufrechter haltung der Templiuischen Fabriken etc. erlangt hatten, so erhielten sie von dem hohen General-Direktorio auf ihre Vorstellungen unter dem 19. März und 30. April 1771 zum Bescheid: Dass bei der Ansetzung auf das Recht des zweiten Kindes die Abnahme uud die Exportation des Porzellains in Berlin und Königsberg auf 100 Thlr., in den mittleren Städten auf 75, und in den kleinen Städteu auf 50 Thlr. moderiert werden, so wie es sich auch von selbst verstände, dass bei Ansetzung des ersten Kindes der Ankauf und auswärtige Debit des Porzellains gar nicht gefordert werden sollte. Diese Reflectionen wurden aber 8 Jahre nachher im Jahre 1779 verworfen, und sowohl die Nachnehmung des Porzellains für die Ansetzung des ersten Kindes, als die Ergänzung der moderierten Summe beim Etablissement des zweiten Kindes gefordert. Nach dieser Forderung belief sich die Summe des abzunehmenden Porzellans für alle die Heiraten, die im Laufe dieser H Jahre geschlossen waren, etc. auf 223000 Thlr. Dieses Quantum wurde mit aller Strenge eingefordert, und war ein harter Schlag für sämmtliche Kolonien, die dadurch in einen Verlust von wenigstem 100,000 Thlr. versetzt wurden. Mehrere Juden, besonders in den kleinen Städten, wurden deshalb ausgepfändet und ihre Häuser verkauft; audern wurden die Schutzbriefe abgenommen und ein grosser Theil, besonders in den Provinzialstädten, wo das ganze Vermögen des Mannes vielleicht nur einige hundert Thlr. betrug, versank dadurch in das äusserste Elend. Bei aller angewandten Strenge aber, war es doch nicht möglich, die ganze Summe aufzubringeu. Viele waren in dieser Zeit bereits verstorben, viele äusserst dürftig und verarmt, und es widerstrebte der Menschlichkeit, sie deshalb mit Frau und Kindern des Landes zu verweisen und dem Hunger und Elend preiszugeben. So blieben 52000 Thlr. rückständig, welche die verschiedenen armen Juden im ganzen Lande abzunehmen unvermögend waren. Der allerhuldreichste Monarch hatte zwar die Gnade, gleich beim Antritt seiner Regierung die Hälfte davon der Armut zu erlassen; doch traf die ganze Kolonie das harte Loos, dass sie, statt der zweiten Hälfte, welche 26000 Thlr. betrug, der Porzellainmanufactur für eine Summe von 35000 Thlr. abkaufen und als eine ausserordentliche Auflage unter die wohlhabenden Mitglieder vertheilen musste. Diese waren noch glücklich, dass sie die Erlaubniss erhielten, das Porzellain im Lande und zu ihrem eigenen Gebrauch zu behalten, weil sie sonst Gefahr liefen, es ausserhalb Landes mit 60 bis 70 Prozent Verlust zu verkaufen. Es ist leicht einzusehen, wie lästig diese Abnahme und Ausfuhr des Porzillains der Nation ist. Gewöhnlich verliert der Abnehmer 50 und mehr Prozent. In den letzten Jahren ist es auch schon mit 60 Prozent Verlust verkauft worden. Dieses ist um so glaublicher, da es dem Abnehmer nicht frei steht, das Porzellain zu nehmen, das ihm gefällt, und wovon er Hoffnung hat, es mit einem kleinen Rabatt im Auslande abzusetzen, sondern da er gezwungen wird, ein drittel feines, ein drittel Mittel- und ein drittel ordinaires Gut zu nehmen. Dabei wird ihm unmodisches und ungangbares in die Hände gesteckt, waren es, bei der Unkunde der Waare und des herrschenden Geschmackes, um so viel mehr verlieren muss. Ausserdem geniesst er nicht das Benefizium, oder den gewöhnlichen Rabatt, der jedem Kaufmann von der Manufaktur gegeben wird, obschon er es sogleich baar bezahlt. Gewiss ist übrigens diese erzwungene Exportation dem Ruf und dem Werthe des berlinischen Porzellains im Auslande äusserst schädlich geworden, und es ist allgemein unter dem Namen Judenporzellain verschrieen.*) Aus Hieronymus’ Commentar zu Obadja. Von 1 >r. .M. liiilimtr Schluss. 6. Ibid. V. 1 נכרו .2׳ Hieronymus folgt mit seiner Uebersetzung dieses Wortes (peregrinationis suae) dem Aquila, der es mit d770!;evt!)0c(0; aOtoO wiedergiebt; *) J111 Februar 1788 hat die Kolonie, sowohl fiir die geforderte Abnahme von 85000 Thlr., als fiir die Itefreinnjj von der l'orzeilain