Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 24-25 (1900-1901)
- Issue
- No. 5. (1901)
- Date
- 1901-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 5)
- Language
- German
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37 Die Jaden sind iu 8 Eiassen getheilt. Der ־Stempelbogen zu den Ehestiftungen der General-Privilegierten; derer, die ein neues Schutz-Privilegium, und derer, die auf das Recht des zweiten Kindes in grossen Städten angesetzt werden, wird mit 20 Thlr. eingelöst. Die andern kosten nachVerhältniss, doch die geringsten Bogen 5 oder 4 Thlr. Ferner, in den Hauptstädten kosten die Gebühren zur Ansetzung des ersten Kindes überhaupt, ohne den Verlust bei der Porzellain Exportation, welcher an 160 Thlr. beträgt, und ohne den Trauschein zu rechnen, — 94 Thlr. In den Provinzen kommen - die Gebühren der Steuerräthe und des Magistrats hinzu, und steigen ungefähr bis auf 104 Thlr. Die Ansetzung auf das Recht des zweiten Kindes kostet zwischen 156—160 Thlr. Wenn bei einer Heirath eine Dispensation eintritt, als nämlich: wenn 1. Bräutigam oder Braut Ausländer sind, so werden ausserdem noch 30 Thlr. Dispensationsgebühren (als 20 Thlr. zur Chargen- und ■10 Thlr. zur Stempel-Kasse) und 6 Thlr. 16 Gr Kanzlei-Jura zur General-Direktionskasse bezahlt, welches inclusive des Agio, circa 40 Thlr. beträgt. 2. Hat der Bräutigam das reglementsmässige Alter von 25 Jahren noch nicht erreicht, so kostet die Dispensation anderweitige 40 Thlr. Es ist zu bemerken, dass vor Gericht und in Rechtsstreitigkeiten auf das Alter, das die Landesgesetze vorschreiben, nicht gesehen wird, sondern der Jude von 18 Jahren die Volljährigkeit erlangt hat und straffällig ist. Bei seiner Verheirathung aber muss er die Dispensation kaufen. Ausserdem muss ein Trauschein gelöst werden, -den kein anderer bürgerlicher Unterthan nöthig hat, und der 2 Frd’or und inclusive der Kanzlei-Jurium 14 Thlr. kostet. 3. Bei einer zweiten Heirath kostet überdem die Direktorial- und Kammer-Kanzleigebühren, die Anschreiben an den General-Fiscal und an die Magistrate etc. wenigstens noch 20 Thlr. 4. Tritt bei einer anderweitigen Verheirathung eine Dispensation ein, so kostet es abermals die einfachen oder doppelten Gebühren von 40 oder 80 Thlr. Diese Abgaben sind um so viel drückender, da jeder Hausvater, bei der Erlangung eines Schutzprivilegiums, die Coucession für sich und die Anzahl der Kinder, die er ansetzen darf, bereits bezahlt hat. 5• So müssen auch diejenigen unter uns, welche sich der Gelehrsamkeit widmen, sowohl für die Matrikel als für die Promotion, auf die Universität grössere Beren und in Berlin beim Ober-Collegio Medico doppelte entrichten. Als eins dieser Kollegien von der Obrigkeit deswegen zur Rede gestellt wurde, war die Antwort: Nicht -dass es die Statuten vorschrieben, sondern die Juden wären überall im bürgerlichen Leben deterioris conditionis. Ein merkwürdiger Beweis, wie tief wir in der Meinung ganzer aufgeklärter Kollegien stehen 1 Und es ist bei der Erhöhung der Gebühren geblieben. •Um wieviel die Gebühren der jüdischen Studenten auf den Universitäten grösser sind, wissen wir nioht. genau anzugeben. 6. Die Servis-Abgaben. a. In allen Städten sind die publiken Häuser der Judenschaften weder vom Servis, noch von Einquartierung frei. b. In der Neumark, Churmark etc, wo der Servis von der Nahrung und vom Handel nach Portionen entrichtet wird, werden die Portionen der Juden auf 300 Thlr. geschätzt, da andere Unterthanen nur von 400 Thlr. den Servis bezahlen, dergestalt, dass ihre Servis-Abgabe sich 331/s höher beläuft. 7. Leibzölle und Geleit-Abgaben. a. müssen nicht allein die fremden, sondern auch die mit Schutzprivilegien versehenen Juden, wenn sie von einer Provinz zur andern reisen, entrichten. Der Aufenthalt, der den Reisenden dadurch verursacht wird, ist beschwerlich, überdies ist die Behandlung der Zöllner äusserst erniedrigend, und mit einer Verachtung verknüpft, die uns bis zum Vieh herabwürdigt. Auch die Freipässe, womit verschiedene Mitglieder versehen sind, entlasten nur von der geringen Geldabgabe, von der Schmach und Verachtung erledigt der Freipass den Begünstigten gewiss nicht, sondern dieser wird durch die Vorzeigung desselben nicht weniger erniedrigt und bis in's Innere gekränkt.1") b. Die Juden aus der Provinz Pommern (vermuthlich auch die Juden aus den andern Provinzen) müssen in Ost- und Westpreussen 3 Thlr. 18 Gr. Geleit bezahlen, auch wenn ihr Aufenthalt darin nur 24 Stunden dauert. c. In Vor-Pommern ist den Juden überhaupt nur ein Aufenthalt von vierundzwanzig Stunden erlaubt; nach Verlauf derselben müssen sie die Provinz verlassen. Auch ist ihnen aus dieser Ursache der Handel und Wandel auf den Märkten untersagt. Wahrscheinlicher Weise rührt dieses noch von der Zeit her, da die Provinz der schwedischen Herrschaft unterworfen war. In Schweden selbst ist es längst aufgehoben, denn die Juden werden in diesem Reiche mit grossen Freiheiten aufgenommen und begünstigt. (Schloss folgt) Aus Hieronymus’ Commentar zu Obadja. Von Dr. M. Ilu hm er. 1. cp. 1.1. עובדיה. Die Bibel kennt mehrere hervorragende Männer dieses Namens, von denen etwa drei hier in Betracht kommen könnten: 1. den als besonders ״gottesfürchtig“ bezeichneten Schlosshauptmann des Königs Ahab, der entgegen dem Mordbefehl der Königin Isebel 100 Propheten, je 50 in einer Höhle, verbarg und mit Speise und Trank versah (Reg. I, 18,4 ff.); 2. einen der vom Könige Josaphat zu Gesetzeslehrem berufenen ״Fürsten‘־ (Cliron. II. 17,7 und 9); 3. einen *) Seit 1788 ist der Juden-I.1eih.Zol] aufgehoben, da es aber nur für die I’reussischen Unterthanen und die i'olnisvhen zur Frankfurter Messe reisenden Juden geschehen ist, und alle andern ausländischen Juden ihn noch immer bezahlen müssen, so ist im Grunde nur der Geldl>etrag gewonnen; die niedrige Hehnndlung der Zöllner ist aber geblieben, weil derjenige, der den I.eibzoll nicht bezahlen will, beweisen muss, dass er ein preussischer Unterthan ist, oder als Einkäufer nach der Messe reist. (A. d. H.)