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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1901-01-01 · No. 5. (1901) · p. Seite 36

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
24-25 (1900-1901)
Issue
No. 5. (1901)
Date
1901-01-01
Page
Seite 36 (sequence 4)
Language
German
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36 jährliche Abgaben, in solidum, und müssen eine für die andere haften. 2. An ßekrutengeldern zahlt die ganze Kolonie in obgenannten Provinzen nach obigen Grundsätzen 4800 Thlr. 3. An Silberlieferung. Seit dem Jahre 1766 ist sämmtlichen Juden schäften, mit Inbegriff von Schlesien, aufgelegt worden, eine Summe von 12000 Mark Silber an die Münz-Direktion zn Berlin zu 12 Thlr. die Mark, zu liefern, Schlesien liefert davon 3900, die übrigen Provinzen 8100 Mark. Da nun der Silber-Preis gewöhnlich 13 Thlr. 22 Gr. bis 14 Thlr. ist, und wir nur 12 Thlr. erhalten, so müssen obgenannte Provinzen den Schaden in solidum ersetzen. Dieser beträgt ungefähr 16200 Thlr. Auf welche Veranlassung diese grosse Abgabe uns aufgelegt worden, ist unbekannt; die Akten darüber müssen das Nähere nachweisen. 4 Zum mons pietatis zahlen vorbenannte Provinzen 300 Thlr. 5. An Kalender-Gelder zahlen dieselben an die Akademie der Wissenschaften 400 Thlr. Zusammen 46,700 Thlr. B. Besondere Abgaben. I. Bestimmte jährliche. 1. Silber-Accise. Die Stadt Berlin allein 200 Thlr. Die Stadt Frankfurt an der Oder allein 40 Thlr. In der Neumark und in der Churmark zahlte jeder Hausvater jährlich 1 Thlr. Niemanden von uns ist bekannt, wofür diese Accise erhoben wird. 2. ' Probstey-Gelder. In Berlin allein 75 Thlr. 3. Indemnisations-Gelder, in Berlin allein 165 Thlr. Vermuthlich zahlen auch die andern Städte diese Abgäbe nach Verhältniss. 4. Die Neumark zahlt jährlich an Correspondenz- Geldern 50 Thlr. Diese werden einem Kriegesrath unter diesem Titel bezahlt, obschon or sich nicht mehr in Küstrin bei der Neumärkischen Kammer auf hält, und also der Provinz gar nichts dafür geleistet wird. Nur vorbenannte Kammer kann darüber Auskunft geben, 5. Ferner zahlt die Neumark an das Lagerhaus, von wo die Summe in die Kasse des grossen Potsdamischen Waisenhauses fliesst, 500 Thlr. Mit dieser Abgabe hat es folgende Bewandnis: Im Jahre 1722 ist der Judenschaft dieser Provinz aufgelegt worden, dem Lagerhause jährlich für 10000 Thlr. wollene Waaren abzunehmen. Die ganze Provinz musste für die richtige Zahlung dieser Summe nach Ablauf von 6 Monaten in solidum haften. Dieses hatte für sie eine doppelte Beschwerlichkeit: einmal wurden ihr die ungangbarsten Artikel aufgedrungen, wie es bei allen Zwangsabnahmen zu geschehen pflegt; zweitens verloren die Mitglieder bei den Armen der Nation die uuter sie vertheilten kleinen Posten Waaren, und mussten für sie bezahlen. Auch das Lagerhaus fand dabei seine Rechnung nicht; denn die kleinen Krämer verdarben durch Verschleuderung der Waaren und Her- Untersetzung der Preise den Handel dergestalt, dass das Lagerhaus selbst darauf antrug, diese Zwangslieferung aufzuheben. Es meldeten sich aber andere Berlinische Fabrikanten, und erboten sich; wenn ihnen diese Lieferung übertragen würde, dem grossen Potsdamschen Waisenhause (für dessen Rechnung damals das Lagerhaus administrit wurde) jährlich eine Summe von 500 Thlr. als eine Schadloshaltung für den Verlust zu entrichten, den das Lagerhaus etwa an obengenannten 10000 Thlr. durch einen geringen Debit erleiden würde. Die Judenschaft der Neumärkischen Provinz die aber wohl einsah, dass sie bei diesen Fabrikanten, um mehr als diese 500 Thlr. im Preise übertheuert werden möchte, erbot sich, diese 500 Thlr. lieber selbst an das Lagerhaus unmittelbar zu bezahlen. So kam diese Provinz zu der ausserordentlichen Abgabe von 500 Thlr., der sie in den neueren Zeiten um so weniger unterworfen sein sollte, da das Quantum von 10000 Thlr. ihr zu einer Zeit abgefordert wurde, als die Einfuhr fremder Manufakturwaaren ganz frei, und die einländischen Fabrikate erst im Entstehen waren, letztere also eines solchen Mittels zu ihrer Unterhaltung und zu ihrem Wachsthume bedurften. Gegenwärtig besteht der ganze Handel dieser Provinz bloss in einländischen Manufakturwaaren, und diese Last sollte also jetzt um so weniger Anden. II. Besonders unbestimmte Abgaben. 1. Jede Gemeinde, sowohl in grossen als in kleinen Städten, muss immer die Wahl ihrer Aeltesten bestätigen lassen. Diese Wahl geschieht alle drei Jahre, und die Approbation kostet jedesmal in Berlin 130 Thlr. in Landsberg a. Warthe, 70 Tblr. in Courant. In anderen Städten vermuthlich verhältnismässig eben so viel, welches wir aber nicht genau angeben können. Da in Landsberg die Gemeinde klein ist, und nicht so vieler Vorsteher bedarf, so hat sie gebeten, ihre drei Aeltesten, sowie die übrige Anzahl der Beisitzer, auf eine kleinere Anzahl herunter zu setzen, um dadurch zugleich die Approbationsgebühren zu ersparen; sie ist aber mit ihrem Gesuch abgewiesen worden. 2. Sublevations-Gelder. Jedesmal, wenn eine Feuertrommel geht, auch wenn das Feuer gelöscht wird, und selbst keine Wasserspritze zum Löschen gekommen ist muss die Gemeinde zu Berlin 15 T111 und an andern Orten nach Verhältniss bezahlen. 3. Die Paragraphen-Stempel-Jura zahlen wir nach einer strengeren Klassification, als andere Unterthanen da erstlich, alle die auf General-Privilegia, zweitens, alle die auf das Recht des zweiten Kindes (in grossen und kleinen Städten) angesetzt sind, zu der ersten Klasse, sowie alle, welche zur Messe reisen, zu der zweiten Klasse gerechnet werden; obschon unter beiden unbemittelte und arme Leute genug sind. Aus dieser Klassification hat man nicht selten auf den Reichthum der Hausväter geschlossen, weil bei andern Unterthanen; niemand 10 Thlr. Paragraphen-Jura zahlt, der nicht zu der angesehensten Klasse von Kaufleuten gehört. Man sieht aber, dass es ein offenbarer Fehlschluss ist, und dass bei uns sehr oft arme Leute die grösste Summe bezahlen müssen. 4. Stempel-Jura und Trauschein. Der Stempelbogen zu Ehestiftungen kostet bekanntlich bei allen Unterthanen 4 Gr.; bei Adligen und Beamten, wie auch andern bürgerlichen Personen in grossen Städten

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