Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 24-25 (1900-1901)
- Issue
- No. 10. (1900)
- Date
- 1900-01-01
- Page
- Seite 79 (sequence 7)
- Language
- German
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- Isaiah 2× ep/1005097
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79 Verehrung betrachtet? Eine Antwort auf diese Frage giebt die weitere Rede selbst. In derselben sagt der Prophet: ״Auch wenn ihr oft betet, höre ich nicht" (S. 15). Aber nicht nur das viele Beten ist nach ihm nutzlos, sondern das Beten überhaupt, denn er sagt: ״Und wenn ihr eure Hände ausbreitet, wende ich meine Augen von euch ab“. Will aber der Prophet im Ernste jeden geistigen Verkehr mit Gott, jedes Gebet als eine Gott missfällige Handlung bezeichnen? Ein solcher Prophet würde ja gar nicht mehr zu verstehen sein. Jesaja selbst denkt aber doch gamicht so. Denn dieser selbe Jesaja, soweit auch nur die Cheyne’sche Kritik einen solchen anerkennt, soweit sie echt jesajanische Reden zugiebt, hat ja eine Vision (Kap. 6), in der er Gott hört und schaut, vor ihm klagt und jammert, von ihm Sühne und Verzeihung empfängt. Dieser selbe Jesaja fordert im Namen Gottes den König Alias auf, von Gott ein Zeichen sich zu erbitten (Kap 7); er hofft auf den Ewigen (Kap. 8,17). Dieser erste Jesaja sagt ausdrücklich (Kap. 29,18): ״Dieweil dieses Volk mit seinem Munde herantritt und mit seinen Lippen mich ehrt, sein Herz aber weit von mir fern hält, so dass ihre Ehrfurcht gegen mich ein eingeübtes Menschengebot ist“. Es kann also kein Zweifel sein, dass der aus dem Schmelzofen der flammendsten Kritik hervorgehende, von allen Zusätzen geläuterte Jesaja, der ganz und gar erste, das Gebet nicht überhaupt, sondern nur dann verwirft, wo es unwahr, unaufrichtig und Gewohnheitssache. Gedankenlosigkeit ist, ebenso nur dann, wo es im grellsten Widerspruch mit den Thaten des Betenden steht, der die Hände, die mit Blut•, mit Menschenblut, besudelt sind, zu Gott erhebt. Ganz ebenso verhält es sich aber mit der echtjesajanischen Auffassung von dem Opfer. Er setzt den Gehorsam gegen das Wort Gottes, die Lehre Gottes obenan und der Trotz gegen dasselbe ist das schwerste Vergehen. Wenn Menschen ungehorsam siud, trotzen, boshaft handeln, ihre Hände mit Blut beflecken, Waisen und Witt wen. Arme und Dürftige bedrücken, dann haben weder ihre Opfer, noch ihre Gebete einen Werth. Darum betont der Prophet: ״Was soll mir die Menge eurer Opfer .... Wenn ihr kommt, um euch vor mir zu zeigen.wer hat solches von euch verlangt .... eure Neumondsfeste, eure Versammlungsfeste hasst meine Seele; und wenn ihr ausbreitet eure Hände .... ja, wenn ihr oft betet, höre ich nicht‘.‘ Wenn Cheyne die beiden Worte רמס חצרי von V. 12 wegnimmt und zu V. 13 zieht, so kann damit kein Beweis gegeben sein, dass dem Propheten Jesaja die in Exodus gegebenen Anordnungen, vor Gott zu erscheinen unbekannt gewesen seien, oder gar, dass er gegen sie polemisirt hätte. Es bleibt aber für Cheyne noch ein Grund für seine Versahtheilung, das Metrum. Nach seiner Meinung wären die beiden Worte eine lose Hälfte, für die keine Parallele da wäre. Das liegt aber nur an seiner Metrik. Wenn er so abtheilt: 1)כי(3 לראות פני(2 ... כי תבאו 8 — רמס חצרי(4 בהש ואת מידכם<> ist das Metrum ganz in Ordnung. Vers 13 לא תוסיפי. Cheyne zieht also diese Worte mit רמס חצרי dem Sinne nach zusammen. Dies ist grammatisch ganz und gar unzulässig. Es findet sich auch nicht eine Stelle im alttestamentlichen Texte, an welcher man vor לא תיסיפו einen Infinitiv stellt, der sinngemäss zu diesen Worten gehört. Hier zeigt sich, dass die moderne Kritik, die so gerne die Midraschmethode als eine ganz und gar unwissenschaftliche verwirft, sie ganz gerne benutzt, mit Hinwegsetzung über jede wissenschaftliche grammatikalische Begründung, wenn es ihr ästhetisch besser passt, oder gar ihr kritisches System eine scheinbare Stütze erhält. Wir halten deshalb an der masoretischen Versabtlieilnng fest. (Fortsetzung folgt) Litteraturbericht. Recensionen. Das mosaische Strafrecht in seiner geschichtlichen Entwickelung. Von Dr. jur. Gerhard Förster. Verl, von Veit und Comp. Leipzig 1900 (91 S.) (Ausgewählte Doktordissertation der Leipziger Juristenfakaltüt.) ״Entwickelung“ ist in den letzten Pecennien die Losung auf allen Gebieten menschlichen Wissens. Auf sämmtliehen Gebieten der Naturwissenschaft, der Philosophie, Religion, der Rechts- und Naturwissenschaften ist״Entwicke- Jung“ der Ausgangspunkt der Theorien. So erfreute sich die Bearbeitung der Entwickelung des Strafrechts in der letzten Zeit einer allgemeinen regen Theilnahme. Das mosaische Strafrecht, welches zu den ältesten Doktrinen gehört, verdient hierbei besondere Berücksichtigung, während jedoch die Prinzipien des mosaischen Strafrechts die einschlägigen Delikte und Strafen durch die umfassenden Arbeiten von Michaelis, Salschütz, Pischel, Frankel u. a. vielfach behandelt worden sind, hat es bis jetzt an einer gründlichen Untersuchung über den Entwickelungsgang des mosaischen Strafrechts von den ersten Anfängen an gefehlt. Diese lohnende Aufgabe hat sich der Herr Verf. der vorliegenden Arbeit gestellt, und wir begrüssen daher freundlich diese erste Arbeit des Verf., welche, wenn sie auch nicht alle Erfordernisse erschöpft, so doch zu neuen tüchtigen Forschungen auf diesem Gebiete Anregung giebt. Die Arbeit unterscheidet das Gewohnheitsrecht, welches von den Einzelnen im Volke selbstständig ausgeübt und fortgebildet wird und sich demnach als ein Erzeugniss langjähriger Geschichte darstellt, von dem geschriebenen Rechte wie es uns in den fünf Büchern Mose entgegentritt. Das Letztere steht nach Ansicht des Verf. ausserhalb der Geschichte, erscheint als eine Offenbarung Gottes, erweist sich als ein Wunder. (S. 50.) Diese letztere Ansicht können wir mit dem Verfasser durchaus nicht theilen. Gerade im Mosaismus zeigt sich das Recht als immanent, und gerade hierin liegt sein wesentliches Merkmal vor andern Gesetzgebungen, die sich als göttliche ausgeben. Hierfür spricht schon der Umstand, dass iin mosaischen Strafrecht der Beweis nur durch menschliche Mittel und den menschlichen Richter, ohne Intervention der Gottheit — wie sie die Vorzeit in den Ordalien vornahm - - aufgesucht werden soll. Das mosaische Recht ist allerdings ein geoffenbartes: jedoch erscheint es durchaus nicht, wie Verf. meint, als ein Wunder, das heisst es spricht hier nicht ein absoluter Wille, der das Aufgehen des eigenen Rechtsbewusstseins vor einem höheren Machtspruche heischt, sondern hat seine innere Notliwendigkeit; die im Menschen schlummernden Ideen von Wahrheit und Recht sollten geweckt und zu dessen Bewusstsein gebracht werden. Die Arbeit fiihrt nun aus, wie auch hei den Israeliten das Strafrecht ursprünglich bei den Blutsverbänden ruhte, welche dasselbe