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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1900-01-01 · No. 10. (1900) · p. Seite 80

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
24-25 (1900-1901)
Issue
No. 10. (1900)
Date
1900-01-01
Page
Seite 80 (sequence 8)
Language
German
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80 nicht nur ihren Angehörigen, sondern auch denjenigen gegenüber in Anspruch nahmen, welche an ihren Angehörigen gefrevelt haben. Dieses Recht der Blutrache ist vielfach van theostratischen Anschauungen beeinflusst, von dem Gedanken, dass die Gottheit durch den Frevel beleidigt sei. Aus dieser Anschauung wird das Recht zu strafen zu einer Pflicht. Diese allmähliche Entwickelung aus der unumschränkten Rache bis zu der Stufe, wo die Rache zum objektiven Recht wird, welche dann an bestimmte Voraussetzlingen gebunden ist, weist Verf. an der Hand historischer Erzählungen und Volksdichtungen nach. Wenn jedoch Verf. zur Charakterisirung der altisraelitisehen Rache die Behauptung aufstellt, die altisraelitische Rache spricht von einer Freude an Ge waltthaten, (S. 11) so verweisen wir den Verf. in dieser Hinsicht auf den Ausruf der Söhne des dritten Patriarchen: ״Es ist eine Schmach geschehen in Israel“, in welchem Ausrufe durchaus nicht die Lust am Verwüsten, sondern die sittliche Entrüstung über die Schmach, der Ehre und dem Namen der Ge8a111mtheit angethan, zum Ausdruck kommt. Ferner auf I. König 3.28. wo ebenfalls die sittliche Entrüstung über das schreiende Unrecht sich im ganzen Volke kund giebt. Das jus talionis ist die nächste Stufe in der Entwicklung des mosaischen Strafrechts. Die Talion ist ein Erzeugni88 gewisser rechtlicher Reflexcionen und des Strebens ein gerechtes Verhältniss der vergeltenden Handlung zu dem Verbrechen zu finden. Die Rache wird in dem Maasse und in der Art ihrer Ausübung durch die gesetzlich anerkannte Talion beschränkt. Dem Verbrechen 8011 der begangene Frevel möglichst vergolten werden, daher muss auch die Strafe dem begangenen Frevel möglichst entsprechen. Hier zieht nun Verf. bei der Rubrik ״Körper- Verletzung“ das vielfach unbestrittene ״Auge um Auge, Zahn 11m Zahn . . . .“ heran, welches Verf, wie viele andere in der wörtlichen Bedeutung nimmt. Allein es genügt uns der Hinweis darauf, dass schon in den ältesten Zeiten so weit die Tradition in’s Altertum hinaufreicht, dieses ״Auge um Auge“ niemals dem wörtlichen Sinne nach als eigentliches Vergeltungsrecht gefasst worden ist; vielmehr wurde bei Körperverletzungen nur auf Geldstrafe erkannt. (Baba Kama 34a.) Unmöglich kann man übrigens annehmen, dass die Gerichtsämter für solche, wohl kaum vorkommenden Fälle sich besondere Marterknechte hielten, um eine Körperverletzung gerade so wiederzugeben, wie sie an den Beschuldigten befunden worden ist. Aus dem 2. Buch Mose 22,4., wo von Sachbeschädigung die Rede ist, will Verf. mit aller Gewalt das jus talionis heraus pressen, während es sich an genannter Stelle für den gesunden Menschenverstand blos um Schaenersatz handelt. Verf. führt nun im weitern Verlaufe an der Hand biblischer Belege aus, wie das jus vitae über die Familienglieder von dem Familienhaupte auf die Gemeinde übergeht. Die Gemeindegewalt, ist demnach ihrem Ursprünge nach keine Familiengewalt, die sich über mehrere, sich zu einem Ganzen zusammenschliessende Familien entwickelt. Die Familienhäupter werden in der ihnen neu erwachsenen Eigenschaft als ״Aelteste“ bezeichnet, welcher Name noch auf die alte Familienverfassuug hinweist. Verf. zeigt uns ferner, wie die Uebelstände des Racherechts und der Friedloserklärung allmählich zu gewissenVereinbarungen führten: Sühnegeld, Verkauf. Die Busse stellt sich als Versuch dar, durch Hingabe von Geschenken den Zorn des Beieidigten zu besänftigen, um dadurch die Rache abzuwenden. An Stelle des vereinbart enSühnegeldes trat, je intensiver die Gefährdung des öffentlichen Friedens durch die Uebelthat war, die von der interessirten Volksgemeinschaft auferlegte Busse, und damit sind die Anfänge gerichtlicher Intervention und staatlicher Strafe gegeben. Die letzte Stufe in der Entwickelung des mosaischen׳ Strafrechts ist die Anschauung, dass durch das Verbrechen die Gesammtheit verletzt, so wie ferner, dass durch das Verbrechen die Gesammtheit verschuldet sei; sie befreite sich von der Schuld, durch Ausstossnng des unlautern Gliedes. Verf. will den Entwickelungsgang ganz in der Auffassung der Strafe auch auf die Verbrechen gegen Gott ausdehnen. Nach der älteren Vorstellung des Volkes Israel 8011 das Wesen der göttlichen Strafe Rache sein. Verf. beruft sich auf die bekannten Anthropomorphismen wie ״Jehova wurde zornig“, ״da entbrannte der Zorn Jehova’s“, u. 8. w. aus welchen Stellen gefolgert wird, dass die Strafe Jehova’s in ihrer Voraussetzung, wie in ihrem Wesen sich im Prinzipe von der menschlichen Strafe nicht unterscheidet. Die vom Verf. citirten Ausdrücke haben bekanntlich von jeher dem biblischen Schriftllium öfters herbe Polemik zugezogen, deren aber das Judenthum sich trotzdem durchaus nicht schämt, weil sie eben aus dem innersten Wesen seiner kräftigen Rechtsanschauung in consequenter Weise sich ergaben. Gott, als die höchste Gerechtigkeit, konnte nicht gedacht werden als ein schwachherziger Richter, der, ohne die Energie des Rechts, in menschlicher Schwäche und Weichlichkeit oftmals ein Auge zndrückt gegen das verübte Böse. Auch lassen sich ja bekanntlich die Erfahrungen der Geschichte nicht Lügen strafen; jedes Böse muss seine Vergeltung finden, ebenso wie jedes verletzte und beleidigte Recht seine Sühne erhalten muss. Sehen wir es doch, dass selbst die Natur die geringste Sünde gegen ihre ewigen Regeln und Gesetze, ja nicht den kleinsten Diätfehler dem Menschen ungeahndet hingehen lässt, ln der Bibel wird daher jede von Gott verhängte Strafe des Verbrechens als eine dem beleidigten Recht schuldig gewordene aufgefasst. 3. Mos. 20. 4. 4. Mos. 35, 31 — 33. 1. Kön. 2, 5, 6. Sehr interessant ist die Ausführung des Verf., wie die allmähliche Entwickelung des Gottesbegriffs ihre Rück- Wirkung auf den Charakter der Strafe ausübt, wie die Strafe Jehovas eine ganz andere Gestalt bekommt, indem sie nicht mehr als eine persönliche Genugthuung, sondern als eine objektive Vergeltung erscheint. (S. 5b —60). Mit der Analysirung des Dekalogs, wobei wir allerdinge den bibelkritischen Erörterungen des Verf. nicht folgen, schliesst die Arbeit. Das vorstehende Referat musste natürlich innerhalb seines engen Rahmens die Einzelheiten der Untersuchung, das gelehrte Detail werk unberührt lassen. Wir müssen uns damit begnügen, die Thatsache zu bezeugen, dass der Verf. viele brauchbare Materialien zur übersichtlichen Vergleichung in dem Entwickelungsgange des mosaischen Strafrechts geliefert und zum weitern Forschen auf diesem neuen Gebiete Anregung gegeben. Jeder wissenschaftliche Leser wird aus der vorliegenden Arbeit, welche sich auch durch gefällige Form auszeichnet, mannigfache Belehrung schöpfen, l)r, Seligkowitz-Cöthen. Briefkasten der Redaktion. Mehrere Zuschriften, Einsendungen u. u. konnten wegen Krankheit des Redakteurs nicht erledigt werden. — E. in B. Einzelne, zumal ältere Predigten können nicht besonders besprochen werden; es genügt ihre Aufführung in der ״Bücherschau“. Inhalt der No. 10. Wissenschaftliche Aufsätze: Die Uegierungszeit der Königin Salome Alexandra und die Wirksamkeit Simons ben Schetach. II. Von Kabbiner Dr. Immanel Deutseh. — Der Priestersegen in seiner liturgischen Entwickelung dargestellt von Dr.B. Königsberger. Kritik und Tradition VII. Von Kirchenrath Dr. Kroner. Recenslonen: Das mosaischeStrafrechtin seiner geschichtlichen Entwickelung. Von Dr. jur. Gerhard Förster. Von Dr. Selig ko witz. — Briefkasten. Verantwortlicher Kcducteur: Kabbiner Dr. M. Kahm er, Magdeburg. — Druck von Leistner & Drewfs, Magdeburg.

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