Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 23 (1894)
- Issue
- No. 45. (9.11.1894)
- Date
- 1894-11-09
- Page
- Seite 177 (sequence 3)
- Language
- German
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177 Recensionen. Bloch, Moses, Rabbiner. Der Vertrag nach tt10saisch-tal1m1(lische1n Rechte. Budapest 181)3 (Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule). (Schluss.) Mit der überhandnehmenden Unkenntniss der jüdischen Lehre und Geber lief erung, zum mindesten aber der Eigenart ihrer Erforschung in den Gemeinden hat sich aber ein falsches Urtheil in den Gemeinden, über die Bestimmung der Lehranstalten für Theologen herausgebildet. Die Einen betrachten solche Hochschulen für anatomisch - pathologische In stitute, in welchen die geistlichen Lehrer zur Diagnose über die verstorbene kulinarische, animalische und gefiederte Welt herangebildet werden. Die Anderen erblicken in solchen Stätten der Gottesgelehrtheit Anstalten für Drill oder Erziehung in Mimik und Deklamation mit jüdischen Citaten ein wenig oder gar nicht gewiirzter gottesdienstlicher Reden. So kommt es, dass man heutzutage bei der Wahl eines Rabbiners zwei Fragen aufwerfen hört: Kann der Doktor rituelle Fragen entscheiden? Hat der Rabbiner einen guten Vortrag? Von welcher Unkenntniss der jüdischen Lehre und des jüdischen Lebens zeugen diese Fragen! Man frage doch lieber, ob der geistliche Lehrer der Gemeinde »lernen« und »lehren« könne Gottes heiliges Wort für die ethische Erziehung des Volkes und der Jugend und für die durch das Leben der Gemeinde bedingten religiösen Praktiken. Der Theologe lerne den Geist tüchtig schulen in dem mit architektonischer Wissenschaft ausgebauten Lehrgebäude der Halacha, den Charakter bilden in religiös-moralischem Sinne, in der die gesammte Wissenschaft des Judenthumes befruchtenden Hagadah, er spüre dem Quellpunkte beider Zweige der talmudischen Wissenschaft in der heiligen Schrift durch Verbreitung und Vertretung einer idealen Gesinnung nach, und er ist ein Segen für unsere von Parteien so sehr zerklüfteten Glaubensgemeinschaff. »Wohl lernen« heisst richtig decisiren (»paskenen«), und nicht umgekehrt. — In dieser angedeuteten Richtung aber kann das vorliegende Buch vorbildlich wirken. Es behandelt im II., die Selbstbeschränkung des Willens erörternden Abschnitte die Bedingungsform (*תנא) mit Klarheit (§ 17—20), im III. Abschnitte die Verträge des Wagnisses (אסמכתא) und deren Aufhebung mit rationeller Entwickelung der aus den Quellen geschöpften Lehrmeinungen, im V. Absehnitte die rechtliche Einwirkung des Verzichtes (יאוינז) der Eigenthümer des Kaufsobjektes (bei der Hoffnungslosigkeit für Wiedererlangung desselben) auf die Erwerbung eines gestohlenen Gutes von Seiten des Käufers mit gründlicher Sach- und Fachkenntniss (§ 7f>). Auf der Höhe der Zeit aber steht die der talmudischen, an das Schriftwort angeknüpften Tendenz: »Ihr seid meine Diener und nicht Diener der Diener« erflossene, überaus schonungs- und liebevolle Behandlung der Arbeit und des Arbeiters uuter dem Gesichtspunkte des mosaisch-talmudischen Rechts (§ 40 und :’>()). Derselbe Geist der Liebe und Schonung erstreckt sich auch auf den geschäftsführenden, arbeitenden Gesellschafter, der mit Capitalien vorstreckenden Personen Vertragsgemäss sich vereinigt hatte, wobei die Arbeit vor dem Capital im finanziellen Vortheil ist (§ 01). — Bei dieser zeitgemüssen Fortentwickelung des jüdischen Rechts aber hätte der Herr Verfasser in der Zeit kirchenpolitischer Bewegung an der Spitze einer staatlieh und national bestrebten Lehranstalt sich die Gelegenheit nicht entgehen lassen mögen, bei der im VI. Abschnitt vorgeführten Untersuchung über den Ehevertrag, die Ehe als eine staatliche Institution dar* zustellen, welche eine bürgerliche contractliche Ver* einbarung zwischen den die Ehe scliliessenden Parteien bedingt (Kiduschin 2a), zugleich aber auch ein Vertrag, welchen die gottgefällige und menschenwürdige Gemeinschaft des Fülilens und Denkens in Liebe und Pflicht durch die Religion heiligt (Maleachi 2,14). Auch wäre die Beleuchtung von Staat und Kirche sehr wünschenswerth gewesen. Im Sinne der theologischen Politik beruht der Staat auf dem Vertrage der Einzelnen mit der Gesammtheit, als deren Glieder sie sich fühlen und wissen (Deut. 20, 12—15) zum Zwecke der Erfüllung gött• Hclier und weltlicher Gesetze, welche dem Staate Lebenskraft verleihen, dem Staatsoberhaupte erbliche Macht- Stellung sichern (Deut. 17, 18 und 10, Psalmen 132, 11 und 12). Die Kirche macht ihrem Oberhaupte den Vertreg zur Pflicht, nach welchem das Ansehen desselben von der Sittenthat erzeugenden Wissenschaft der Gotteslehre abhängig gemacht werde, welche die Macht in Staat und Kirche verleiht., welche Letztere dem Ersteren untergeordnet ist (Mannonides Mischnah-Commentar zu Horajoth 13 a)- Wie wichtig der Vertrag im Judenthum ist, geht daraus hervor, das die seleucidisclie Aera (מנין שטרות) die Epoche der Verträge (Aera contractuum) genannt wird und Ehescheidungs-Urkunden, welche im Namen einer ungesetzliehen Staatsregierung ausgestellt waren, für ungültig erklärt wurden (Gitin 70 b). Es ist dies ein Beweis, dass cs im Hinblick auf das Vertragsrecht zwischen Einzelnen oder Familien und dem Staate eine Wechselbezieliung gab. Dankte doch der jüdische Staat die Bedingungen seiner Entstehung und Entwickelung dem Vertrage Gottes mit seinem Volke (Deut. 7,4<i), welcher nach dem Erlöschen der Staatsgesanuntheit auf die Religionsgemeinde übergegangen war (Deut. 33,4). Diese Gesichtspunkte im Allgemeinen haben mich geleitet, als ich mit des Herru Verfassers Studie über den Rechtsvertrag mich zu beschäftigen angenehme Veranlassung hatte. Im Einzelnen bemerke ich, dass die leitenden Principien des jüdischen Civilreclits (חזקה ,לוב מיני) für die Beurtheilung des Vertrages der Erwähnung werth gewesen wären. Für den Rechtsstand hinsichtlieh des Vermügensobjectes, welche aus der Urkunde sich ergiebt, ist die Besitzergreifung, wie der Herr Verfasser (§ 37) hervorhebt, von rechtlicher Einwirkung. Für den Rechtsstand der am Vertrage betheiligten Personen und die Beurtheilung der Zeugen ist da8 Mehrheits-Princip von ausschlaggebender Wirkung. Handelt es sich aber um die Beurtheilung des im Rechtsstreite erhobenen Einwaiules gegen den Vertrag, dann ist die Prüfung des Motivs von Wichtigkeit, warum die scheinbar leichteren Gründe den gcwichtigeren zur Feststellung des Thatbcstandes bei Erhebung des Einwundes vorgezogen worden waren, wobei im Falle der Unanfechtbarkeit des Motivs, nur auf die Wahrhaftigkeit der Behauptung der widersprechenden Partei gefolgert werden kann. — In jeglichem Falle sind die drei Principien im subjectiven und objectiven Sinne positiv und negativ von erheblicher Wichtigkeit für das Vertragsrecht. Hinsichtlich der Asmachta scheinen mir alle drei vom Herrn Verfasser (ij 28 — 31) vorgeführten Lehrmeinungen, die des Mnimonides, welcher unter diesem Begriffe einen Vertrag aus Wagniss versteht, die des lt. Tarn, welcher einen vom Willen dritter Personen abhängigen Vertrag und die des Adereth. welcher einen unfreiwilligen, durch Strafbodingungen berbeigefübrten Vertrag unter dieser Bezeichnung begreift, in eine