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Das jüdische Literaturblatt · 1894-11-09 · No. 45. (9.11.1894) · p. Seite 178

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
23 (1894)
Issue
No. 45. (9.11.1894)
Date
1894-11-09
Page
Seite 178 (sequence 4)
Language
German
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178 gemeinsamen Rechtsanschaunng zu wurzeln, nach weleher jede Rcchtsurkiunlc aus ihrer eigenen Natur, aus ihren ihr immanenten Bedingungen lieraus beurtheilt werden muss, nicht aber nach Umstanden und Verhiiltuissen. die ausserhalb des Bereiches des Vertrages liegen und mit diesem nur in iiusserJichem Zusa ווז men hau g gebracht werden (אסמכתא von סמןד »aulehnen, stitzen׳). In Betreff der unzulässigen Bedingungen, zu denen der Herr Verfasser (§ 21!) auch die gegen die Vor- Schriften des Religionsgesetzes gerichtet(‘!! (מתג צל מה שבחובבתורה) zählt, möchte ich einerseits die passive UebertrctungdurchNeutralitüt*nü!TI שב ואל gemäss der talmmlischen Norm (Jchanioth IM)b). ausdriicklieli ausgeschlossen haben und andererseits bei positiven und activen Uebertretungen unterschieden haben zwischen dem Vorgehen gegen das Religionsgesetz als Bedingung des Vertrages und dem aus der Gesetzesübertretung resultirenden Vortheile entsprechend dem Vertrage. (Eben haeser 3K,f>.) Hinsichtlich des vom Herr Verfasser im V. Abschnitte erörterten Miethsvertrages hätte ich zum § 47 zu bemerken, dass, auf die (Quelle geprüft, der Stand und Zustand des Miethsobjectes, wie des Raufobjectes bei <U'r Uebergabe von den Normen der herrschenden Landessitte (מנהג מדינה) bestimmt wird, und sowohl Vermiether als auch Miether die!*flicht haben, die ihnen gesetzlich zugewiesenen Ausbesserungen bei eingetretenen Schäden im Miethsobjccte vornehmen zu lassen (Maimonides H. Sechirutl! (>, 1 und;$). Jeder Menschenfreund wird dem hoch würdigen Herrn Verfasser dnnkbni sein, dass er vom Standpunkte des religiös-humanen jüdischen Rechts aus, die Geisteskranken behandelt und den Unglücklichen dieser Kategorie in Fällen periodischer Krankheit in den Zeituhschnitten der Gesundheit (§!י) und nach erfolgter Wiedergenesung selbstverständlich durchaus die rechtliehe Actionsfähigkeit zuerkannt hatte. Doch würde ich mir dieselbe Milde des Herrn Autors auch für Schwerhörige erbeten haben und dieselben, gestützt auf die talmudischen (Berachoth 1 f»a) und die vom Maggid Mischneh im Hinblick auf die Meinung des R. Abraham ben David geltend gemachten Gründe (Maimonides Jad hachasakuh H. Mechirah 21t, 2) niemals in ihrer Actionsfähigkeit beschränken. Die Lehrnieiuung Maimonides’, welche R. Abraham ben David bei Verträgen auf Immobilien unmotivirt findet (a. a. ().), möchte ich nur bei Taubstummen zur An- Wendung bringen, denen nur bedingungsweise die Actionsfähigkeit zuerkannt werden kann. (Vgl. § 8.) Vom Einzolleben komme ich nun zum Leben der jüdischen Familie. Hier hätte ich hinsichtlich des Ehevortragos zu bemerken, dass die Ehegattin den Ansprach auf die Kethubah verwirkt, sobald sie die Ge- Netze der guten Sitte oder das Prinzip der Gewissensfreihoit dem Ehegatten gegenüber in religionswidriger W< ist* verletzt. (Eben haeser 1 lf>.) Vgl. $ 100. Hinsichtlieh der Erben einer Familie sei bemerkt (zum (5 0f>.) dass, wenn bei Thoilung des Nachlasses, die Kleider der Angehörigen der Erben nicht, die eigenen Kleider aber wohl in Rechnung gebracht würden, dies (Choschen Misclipat 288, Beer Heteb) damit motivirt wird, dass man die Ehre der Familie der eigenen Ehre verziehen möchte. Dass der Besitz aus dem Nachlasse dem ältesten Bruder stillschweigend nicht in Rechnung gebracht wird, hat seine Begründung darin, dass, gemäss der Anschauung des Talmuds (Baba kaum 11 b), das Ansehen des ältesten Bruders in der Gesellschaft bei Gerieht gewahrt werden muss. Zur Begründung einer jüdischen Familie wird nicht selten »ein Heirathsvennittler!שדכן) gesucht«. Diesem wird durch die Liebenswürdigkeit des Herrn Verfassers unter dem Gesichtspunkte des jüdischen Rechts die bevorzugte Stellung eines Maklers (§ i>0) eingeräumt. Zu bemerken ist jedoch, dass der Ehevermittler entweder beim Vollzug des in der Regel mit einer Coventionalstrafe für den Fall des Rücktrittes verbundenen Verhältnisses der Parteien, oder beim Abschluss der Ehe Rechtsanspruch auf Belohnung hat. (Choschen Misclipat 18ö, 10, Glosse.) Von der jüdischen Familie zur Gemeinde vollzieht sich der Uebergang von selbst. In eieer solchen begognon wir in aufsteigender Linie folgenden besoldeten Amtsinhabern; dem Vorbeter, Lehrer (Prediger) und Rabbiner. Der Vorbeter ist lediglich aus seinem Vortrags - Verhältnisse mit der Gemeinde- Vertretung rechtlich zu beurtheilen (Choschem Misclipat .'l.'lü, f>, Glosse). Höher steht der Lehrer zum Zwecke־ der religiösen Ausbildung der Jugend. Ihm muss der Beruf Herzens-und Ehrensaclie sein. Die Besoldung desselben rechtfertigt sich nur einerseits durch die zu beanspruchende finanzielle Entschädigung für den Aufwand der Zeit und andererseits, nach meiner von den Tossafoth (Ocherotli 20 a s. o. דיה) gestützten Meinung, durch die Mühewaltung bei der Fürsorge für das Wohl der Jugend. (Vgl. 4}f>0). Der Rabbi aber ist das Haupt in der Gemeinde. Sein ihm durch die Gesammtheit der Gemeinde, des Synagogenverbandes oder die sie im vollen Einvernelmen mit dieser Körperschaft (Vereinigung) vertretende innerliche 11ml staatliche Behörde übertragenes heiliges Amt ist auch ohne Vertrag in jeglichem Falle ein lebenslängliches, unkündbares und bedingungsweise erbliebes. Das Diadem der Gotteslehre ist das heiligste, der Adel des Geistes der berechtigte Erbadel des Judenthums (Maimonides H. Melachim I, 7) (Joreh Deali 24f>, 18. Glosse). Das Werk der Belehrung in Gottes heiligem Wort ist die Wurzel und Krone des Gemeindelebens (Penli. I, 1). Keine Hierarchie, aber Geistes-Aristokratie, ist die Losung dss Judenthums! Nun, der Herr Verfasser ist im edlen Sinne des Wortes ein Rabbi, ein Bildner und Lehrer von Rabbinern, Möge es dem hochwürdigen achtzigjährigen Gelehrten beschieden sein, in’seinem edlen Berufe noch viel zur Verbreitung und Verherrlichung der Gotteslehre in Israel beizutragen. I)r. S. Näseln'•!•. Literarischer Anzeiger. SocImii rrKrliien im SellislVerlage des Verlässen«: Studien eines Feldmarschalls ulier das Priester-Orakel der alten Hebräer א 11<>.׳. Srliweiultiirx-KilteiiNrhniz in W ien. 1’1'eis: 2 Mark. Veraiihvortl. liedaeteur 1 ►r. M. Ita Inner. Druck Deist 11 er k Inhalt. Moses Mendelssolm und sein Zeitalter. X1L. — Hebräische Handschrillen in Sofia. Von Dr. M. (> rii mvald-liidgarien. Recensionen: liloo.h, Moses: Der Vertrag nncli inosaiseh-talmodischem liechte. Von Dr. Nascher. (Schloss.) Literarische Anzelqen. __ _ _ Drewl's, Verlag der »Expedition«, siimmtlich io Magdeburg.

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