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Das jüdische Literaturblatt · 1894-08-24 · No. 34. (24.8.1894) · p. Seite 134

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
23 (1894)
Issue
No. 34. (24.8.1894)
Date
1894-08-24
Page
Seite 134 (sequence 2)
Language
German
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134 schlecht, wie eine einzige Person vor und glaubt, die Vorsehung habe sie hierher gleichsam in die Schule geschickt, um aus einem Kinde zum Manne erzogen zu werden. Im Grunde ist das menschliche Geschlecht fast in allen Jahrhunderten, wenn die Metapher gelten soll, Kind und Mann und Greis, nur an verschiedenen Orten und Weltgegenden. Hier in der Wiege saugt an der Brust oder lebt von Rahm und Milch; dort in männlicher Rüstung und verzehrt das Fleisch der Rinder und an einem andern Orte am Stabe und schon wieder ohne Zähne. Der Fortgang ist für den einzelnen Menschen, dem die Vorsehung heschieden. einen Theil seiner Ewigkeit hier auf Erden zuzubringen. Jeder geht das Leben hindurch seinen eigenen Weg; diesen führt der Weg über Blumen und Wiesen, jenen über wüste Ebenen oder steile Berge und gefahrvolle Klüfte. Aber alle kommen auf der Reise weiter und gehen ihres Weges zur Glückseligkeit, zu welcher sie heschieden sind. Aber dass auch das Ganze die Menschheit hienieden, in der Folge der Zeiten, immer vorwärts rücken und sich vervollkommnen 8011, dies scheint mir der Zweck der Vorsehung nicht gewesen zu sein. Wenigstens ist dies so ausgemacht und zur Rettung der Vorsehung Gottes bei weitem so nothwendig nicht, als man sich vorzustellen pflegt.« (Fortsetzung folgt) Der Bann im talmudischen Schriftthum. v. (Schluss.) Reaction und genaue Festsetzung während der amoräischen Epoche. Während bisher, wie wir gesehen, der Bann grösstentlieils der Willkür einzelner Gelehrtenanschauungen unterlag, änderte sich späterhin diese Maassnahme dahin, dass sie von festgesetzten Normen abhängig gemacht wurde. Mit dem Fortschritte der allgemeinen Rechts- Ordnung wuchs aueli die feste und besonnene Handhabung dieses Instituts. Denn während es früher Jedermann gestattet war, von diesem folgenschweren Mittel nach eigenen Gutdünken Gebrauch zu machen, so dass selbst weit höher stehende Personen wie R. Elieser ben Hvrkanos ihm nicht entgingen, wurde es fortan zur feststehenden Rechtspraxis, dass die Verhängung des Bannes nur den hierzu herufenen Personen bez. dem Gerichtscollegium (בית דיו) zustehe. Ferner, dass diese nur nach Maassgabc der zu diesem Zwecke vorgeschriebenen 24 Fälle (vergl. Tal 111. Jerus. III. 1. Babli Berachot f. 19 a] statt linden könne. Wie bereits erwähnt, basirten diese auf der Nothwendigkeit, Schutz und Achtung dem mündlichen Gesetze und seinen Trägern zu sichern. Der Bann wurde in Zukunft ein Geriehtsact wie jeder andere, mit entsprechenden Gesetzesparaphen, nach denen seine Gültigkeit bemessen wurde. Diese neue Wendung Hesse sich hiermit nach drei Seiten hin charakterisiren; 1. Wurde das Betlidin die maassgebende Instanz; 2. waren Mitglieder ihm nicht unterworfen, und 3. war die Verhängung nur nach bestimmten 24 Fällen zulässig. Aber dieser• neue Charakter des Bannes hatte auch eine andere Thatsache zur Folge, dass er, weil eben als nachhaltiges BesserurigsmiUel angewandt, nur spärlicli in Angriff genommen werden durfte, sollte das Ziel der Gesetzesfestigiing erreicht werden. Der Stempel des Grauenhaften musste ihm aufgedrückt werden, welches zunächst eine maassvoile, seltene Inanspruchnahme voraussetzte. In der amoräischen Epoche war man sich der Wichtigkeit der Volksgemeinschaft wohl bewusst, und nur äusserst spärlich war daher die Praxis dieser Execution. In diese Zeit fällt nun die Festsetzung der 24 genannten Bedingungen. Ebenso die endgiliige Regelung und Eintheilung der Bannstrafe, deren Ergelmiss folgende neue Maassregcln*) verursachte, und die sich etwa‘ nach folgender Reihenordnung angeben lies3en. I. .נדפד Ver weis, konnte nur vom Nassi oder einem sonst hochgestellten, durch Gelehrsamkeit ausgezeichneten Manne ertheilt werden, und zwar wegen ungebührlichen Benehmens einem Vorgesetzten oder einein Lehrer gegenüber. (Vgl. III Th. I § 3 über Dauer dieser Strafe a. a. 0. § 1.) 2. ,התי־אר Warnung. Diese bestand in öffentlicher Ermahnung des Sünders, welche dreimal wöchentlich im Gotteshause vorgenommen wurde.**) 3. הרדפה Verfolgung, bestand darin, dass man den Verbrecher an öffentlicher Gerichtsstätte Hände und Füsse fesselte und an den Gerichtsstuhl festband, um ihn zu geissein. 4. פתיחה, die Lossagung, bestand ebenfalls in einem bannähnlichen Ausschluss aus der Gemeinschaft und konnte nur vom Gerichtscollegium verhängt werden. Dieser Act war von einer Gerichtsurkunde begleitet, worauf der Bann verzeichnet stand, und. wofür der /GebäTmtä flen'1 Gerichtsschreiber zu bezahlen hatte. ,IT, der eigeutliche Bann, die Ausstossung erfolgte durch den Nassi, durch die Ortsbehörde, durch einen anerkannten Gelehrten oder endlich durch einen Gelehrtenschüler, jedoch nicht von allen mit gleicher Wirkung (vgl. Weiteres III. Th. § 5).*) 6. שמתא Absonderung, Verlassen heit, welche in in völliger Meidung jeder Zusammenkunft mit dem Sünder bestand. 7. חרם Verfluchung״ bestand wie das Wort schon an sich andeutet in Fluch, Schmähung und Verdammniss.**) 8. משדרין שליחא oder מזמנץ לדינא, Entsendung des Geriehtsboten an den Sünder von Seiten des betreffenden Gerichtshofes. 9. קבפינץ זימנא oder תמנה Anberaumung der gericlitlichen Execution, etwa gleich der heutigen Tag- Satzung.***) 10. פרטען חטאיה Verkün digung des Verb reche ns oder der Schuld, weswegen der Bann erfolgt, vor versammelter Gemeinde. II. מפקרינן נבס״ה, C'onfiscation der sämmtlichen Güter und Besitzthümer des Gebannten. 12. מחינן ותלשיק ש5ר, Geisselung, körperliche Züchtigung, wobei auch dem Sünder das Haar ausgerissen wurde. Zum Schlüsse folgende Bemerkung; Eine Darstellung der Bannverordnungen nebst jenem kritischen Vergleich mit den gleichlaufenden canonischen, dessen bereits in der •) Wir versuchen mm in Folgendem, sümmtliche Strafanordnungen darzusbellen, welche dem eigentlichen Nidduj voransgingon und folgten; zu letzterem rechnen wir auch Cherem und Sch&matta. Diese wie alle anderen sind Folgen bez. Verhütungen des Bannes, mithin nicht als Grade zu betrachten. Mit dieser Voraussetzung entgehen wir also der Schwierigkeit von angeblichen Graden des Bannes. **) Der Gomaassrogolto sollte also trotz des Verbrechens nicht so'ort (lein Banne anheimfallen, obgleich er ihn naturgemiiss verdiente. Dies scheint übrigens vorwiegend bei Capitalveibrechen der Fall gewesen zu sein und ergäbt sich aus Moed katan 16a zu der Stelle מתרק בו שני והמישי heisst cs nämlich daselbst: Dies gilt nur von Capitalnicht von religiösen Verbrechen.« Demzufolge galt für C'apitalvcrbrcchcn eine andere (vielleicht mildere) Ordnung. Auch hatte der Dann in solchen Fullen eine besondere Bezeichnung und hiess פתיחה I-ossagung. S. Text und E. Schürer II 162. Dagegen scheint Graetz a. a. 0. 5 133 diese Differenzierung entgangen, zu sein. י) S. auch Moed Katon S. 16a. **) Vgl. (Jliochmas Adam C. 172 2. ”**) Vgl. II. B. Fassel, Das mosaiseh-rabbinisehe Gorichtsverfahren S. 11.

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