Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 23 (1894)
- Issue
- No. 30. (27.7.1894)
- Date
- 1894-07-27
- Page
- Seite 118 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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118 ihre Stätte aufgeschlagen hatte. Vielleicht dass uns später die Gelegenheit geboten wird, aus der Korb-Bücherei des abgebrannten Rechtsgelehrten von Tunis noch manche Spuren dieser vergangenen Weisheit zu entdecken. Wir leben in der Zeit aufregender Ueberraschungen über der Erde und die wissenschaftlichen Entdeckungen unserer Tage sind nicht die letzten, welche sie uns auch unter der Erde bieten. Der Bann im talmudischen Schriftthum. in. 3. Dimensionen über die Bann Verordnungen und die ersten Fälle ihrer praktischen Anwendung. In Moed Katan p. 14 a wird das Gesetz erörtert, ob ein Gebannter auch an den Festtagen im Bann verbleibt. Rabbi Josef entscheidet, dass der Bann auch am Jom Tob gilt, und zwar nach der Tosifta z. St., welcher die Gerichtsverhandlungen auch für מועד (vgl. Raschi z. St.) anberaumt. Dementsprechend soll das Gericht einen Widerspänstigen auch am Jom Tob in den Bann thun. Es muss folglich das Nidduj auch an Festtagen Geltung haben, sonst hätte Schamatta, die nächste Folge desselben, keine Berechtigung. Ferner die Frage, ob dem Gebannten erlaubt ist, das Haar zu schneiden (vgl. III. Th. § 6), was auf Grund einer Boraitha verboten wird. Da heisst es nämlich: »Verbannte und Aussätzige dürfen das Haar nicht schneiden lassen? Dem verbannten Todten wird ein Stein auf den Sarg gelegt (vgl. III. Th. § 6). Eine weitere Frage lautet, ob der Gebannte das Haupt zu verhüllen habe. Es wird dies von Abbaji bei einem מנודה לשמים (Religionsfrevler) für nöthig befunden. Ferner, ob der Gebannte den Gruss erwidern darf (vgl. III. Th. § 0); ebenfalls von Abbaji in Bezug auf Religionsfrevler untersagt. Bezüglich des Thorastudiums wird zwischen מנודה und מוחרם unterschieden. Ersterem ist es gestattet, für Andere, ebenso Anderen für ihn zu lernen; während der מוחרם blos für sich lernen darf, damit er das Gesetz nicht vergesse. Arbeitsverrichtung wird ihm gänzlich erlaubt, Fussbekleidung unter gewisser Be- Schränkung, ebenso die Waschung (vgl. III. Th. § 6); dagegen wieder die Erfüllung ehelicher Flüchten gestattet. Letzteres mit der Motivirung, dass es den Israeliten in der Wüste, gleichfalls Verbannte genannt, erlaubt war. Es wird ferner (Moed Katan 15b) die Opferpflicht erörtert und dahin entschieden, dass es dem Gebannten erlaubt sei, Opferspenden ins Ileiligthum zu schicken, und zwar gleichfalls aus dem Grunde, weil die Israeliten in der Wüste es thaten. Für eine den genannten Discussionen ähnliche Bannstrafe lindet sich ein Beispiel im 'l'ractat Edujoh 5,0. Es war das der erste wirklich Gebannte, dem wir in der Mischnah begegnen: Akabja ben Malialalel. Dieser konnte in vier rituellen Fragen sich mit den anderen Gelehrten nicht vereinigen. Er hielt seino Tradition derjenigen der Majorität gegenüberaufrecht(vgl.III.Th,§ 1) und wurde wegen dieser Ungefügigkeit mit dem Bann bestraft, in welchem er auch bis an sein Ende blieb. Dieser Fall ist um so bezeichnender, als wir hier das Bannverfahren in seiner striktesten Form ausgeführt sehen. סר,לו בית דין את ארונו heisst es nämlich in genannter Misnah: »Und das Gericht liess einen Stein auf den Sarg Akabja’s legen« (vgl. III. Th. § ö und dieses Cap. oben.) In Pesachim, p. 53a, haben wir ein ähnliches Beispiel, welches auf die späteren Umtriebe der Pharisäer und Sadducäer Bezug hat. Die Ersteren als strenge Buchstabengläubige erkannten besonders im Bann eine wirksame Handhabe zur Behauptung ihres gefährdeten Standpunktes. Um diese Zeit wurde der römische Jude Theodosos mit Bann bedroht, weil er in Rom die Opferung gebratener Ziegenböcke als Ersatz für das Passahopfer anordnete, ein Verfahren, welches nach der strengen Ansicht der Pharisäer in die Rechte des gottgeweihten Tempels in Jerusalem eingriff. Aber in Anerkennung der einflussreichen Stellung und der Wohlthätigkeit des Theodosos unterblieb der Bann.*) Ein ähnlicher Fall wird Baba Mezia, p. 59a und b., berichtet. Hier ist es Rabbi Elieser ben Hyrkanos, ein ausgezeichneter Gelehrter, den dieses Schicksal traf. Es waren Fragen über Reinheitsgesetze, welche den Gegenstand einer Controverse zwischen Rabbi Elieser und seinen Gefährten abgaben. Die Frage über einen irdenen Ofen, der zerstückt, wieder zusammengesetzt, und dessen Fugen mit Sand ausgefüllt wurden, brachte die Erbitterung vollends zum Ausbruche. Rabbi Elieser entschied für rein, seine Gefährten für unrein. Er wurde daraufhin nach dem Beschlüsse des Xassi ausgestossen und verflucht. Durch den klugen und gewandten Akiba davon in Kenntniss gesetzt, zerriss er seine Kleider, zog die Schuhe aus und setzte sich zur Erde. Bittere Thränen entflossen den Augen des frommen Gelehrten, ob der schweren Kränkung, die ihm von seinen Gefährten zugefügt wurde.**) (Foitsetzung folgt.) Ein Führer der Menschheit. (Schluss.) Das vorliegende Buch war ein Bedürfniss unserer Zeit, insofern alle in unseren Tagen heranreifenden politischen und volkswirtschaftlichen Reformen ihr Ziel nur dann erreichen, nur dann gesunde Früchte tragen können, wenn es gelingt, den Menschen ethisch auf eine höhere Stufe zu bringen. Das Einzige, worin das Glück, als dessen Günstling Spinoza gewiss nicht genannt werden kann, ihm freundlich sich erwiesen hat, ist, dass seine aus der pyrenäischen Halbinsel geflüchtete Familie in Holland sich niedergelassen und er das Licht der Welt inmitten eines politisch gesunden, für praktische Freiheit be- *) S. auch Jor. Moed Katan 3,1. **) Aus dem Hergang dieser Begebenheit, besondeis aus der ungeschiidigten Hochachtung R. Elieser's, kann man schlicssen, dass wir es hier vielleicht mit einem ganz vereinzelten Fall, nicht mit Bann in optima forma, zu thun haben. Beweis dessen schon die Erziihlung Sabbath 13a, wonach noch in späterer Zeit eine gewisso Stadt in Palästina sich nach R. Elieser bezüglich der Beschneidnngsceremonie richtete. R. Elieser wurde, wie im Texte botont, das Opfer verschiedener GelchrtenanschauuBgon, nicht aber der streng gesetzlieben Rechtskraft. Höchstens wäre Widersetzlichkeit gegen Majorität (vgl. III. Th. § 1) anzunehmen, welcho aber mit Bann zu strafen der Nassi R. Gauchiel damals noch nicht befugt war. Auf Grund dieser Thatsachen (s. auch Einleitung) scheint es auch irrig, mit Wiesner a. a. 0. S. 19 anzunelnnen, dass durch diese fortdauemdo Hochachtung R. Elieser's »somit die Spitze des Bannes abgebrochen war«, vielmehr scheint das Gegenthoil richtiger, dass der Bann um jene Zeit seine eigentliche Spitze noch nicht erreicht hat, wie später wo eine endgiltige Festsetzung des Bannes und seiner Verordnungen erfolgt ist. In der Tliat herrscht hierüber, ob in R. Eliesers Affaire eigentlicher Bann zu verstehen sei oder nicht, eine Meinungsverschicdenheit zwischen Raschi und Tosafot (8. beide Niddah p. 7b). letztere verneinen dies, da in der ganzen Erzählung über R. Elieser's Tragik auch nicht ein Wort von Niduj oder Sehamata erwähnt ist. Es heisst dabei bloss: ונמנו עליו וברכוהו »Sie (die Gegner R. Elieser's) beschlossen gemeinsam, ihn zu verfluchon«, odor wie man es umschreiben will. Zwar hoisst R. Elieser gemeinhin ר׳ אליעזר שמותי. Allein dies lindot seinen Grund darin, dass R. Elieser, obgleich Hillclite. dennoch Schamaitische l-ehnneimingen verfocht (Graetz a. a. 0. 4,45). Auf diese Weise erklärt es Talm. JeruB. Schabuoth Abschn. 9 a. K. Dies scheint nun auch dadurch bewiesen, dass dieses Prüdicat שמותי stets mit י nicht mit א׳ am Ende vorkommt, also nicht adjectivisch, sondern etwa als Nomen gontile (vgl. Gesenius-Kautzsch, bohr. Graminatik § 125) zu fassen sein wird. Ferner ist aus Tosafot Moed Katan zu ersehen, dass es sich hier nicht um eigentlichen Bann handelt. (S. Tosafot M. K. a. a. O. 0. v. לא אשארא und Tosafot Baba Mezia p. 59b 0. v. דקרע )