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Das jüdische Literaturblatt · 1894-03-23 · N° 12. (23.3.1894) · p. Seite 46

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
23 (1894)
Issue
N° 12. (23.3.1894)
Date
1894-03-23
Page
Seite 46 (sequence 2)
Language
German
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46 — langmütigen und dem streitenden Gotte, dem Gotte des Schachtfeldes sowoh1 als auch dem des Tempels. Dies scheint der erste Ansatz zu der mannigfachen . I)ild<111g des Cherem. Es wird bei einigem Eindringen £ die Opferdarstellung der p:bel klar, dass schon im Eentateuch selbst mehrere Au»u. . ■wissemnssen ק twickelungsetagen eines und desselben Begriffes vorherrschen. Es ergiebt sich für Cherem im Pentateuch folgende Differenzirung: 1. Weihung (Kriegsgelübde). 2. Opfer spen de. 3. Greuel. 4. Strafe (Ausschluss). Hieraus ist nun ersichtlich, dass es mit diesem Gegenstände ein eigenes Bewandniss hat, und es soll hier versucht werden, eine Enthüllung des alttestamentliehen Cherem nach seinen verschiedenen Graden und temporären Abstufungen darzustellen. 2. Entwicklung des Cherem nach Asschauung der alttestamentlichen Bücher. Cherem in seiner ursprünglichen Bedeutung als K riegsw ei h un g findet sich zuerst an folgenden Stellen: Num 21. 1 — 3. Der Kananiter-König von Arad greift die Israeliten an und entführt ihnen einige Gefangene. Da gelobt Israel ein Gelübde und spracti: ״Wenn du dieses Volk in meine Hand giebst, so will ich ihre Städte verbannen" (החרמתי*,). Der Krieg gelingt, und man nannte den Name des Ortes: ״ חרמהVerbannung.“ Im Leviticus scheint die Sache mehr moditiciert insofern, als hier zwischen Personeu und Gegenständen unterschieden \vi׳d, und die Weihung der Letzteren in Confiskation zu Gunsten der Letztere besteht. Der Verfasser hat liier an 2 verschiedene Weihungen gedacht, wie es aus folgendem Wortlaut zu ersehen ist. Lev. C. 27, 28 heisst es: ״Alles Verbannte, welches Jemand Gott weiht, von Allem was sein ist, vom Menschen bis Vieh und vom Felde seines Erbtheiles, dies soll nicht verkauft und nicht gelöst werden; alles Verbannte ist ,.Hocheiliges“ (קדש הרשים). Man hat hier also an eine Weihung, w׳ie in N12 .׳ angegeben ist, zu denken. V. 29*) dagegen heisst es: ״Alles Verbannte, welches vou einem Manne geweiht wird, soll nicht ausgelöst werden, getödtet soll es werden“, welches wieder auf Exod. 22, 19 hinweist, d. 11. einen Bann, welcher durch das Gesetz selbst der Vernichtung anheimfällt, andeutet**) Num. 18, 14 hält in Hinsicht des Bannes den Lev. 27, 28 aufgestellen Begriff bei, indem es den Priestern alles Gebannte (בל הרם) zuspricht, d. 11. alles dem Gotte unlösbar Geweihte. Cherem als Inbegriff des Greuels und des Absclieus, ähnlich wie תועבה, kommt zuerst Deuter. 7, 26. vor. Es stellt dort im inuigen Zusammenhänge mit Götzen- *) Vgl. Schürer a. a. 0 11. 204 Amn. W. Bobertsobu — Smith, Lectures on the Ii.ligion of the Seinites, p. 439. Saalschutz, Mos. Rächt 368 ff. Archäologie 1 228 beachtet sehr richtig die speciell an den 3 folgenden Stellen stehende passive Bildung יחוס : Lev. 27, 29, Exod. 22, 16 und Esra 10. 8. Es wird sich zeigen, dass dies in der Tbat auf Analogie beruht, vgl, Dilhnan. kurzgef. exegel. Hdbch. zu Lev. 27. 28 f **) Wie es nun kommt, dass solche Weihungen späterhin mit ״Cherem“ bezeichnet wurden, erklärt sich aus dem bereits erwähnten Thatbestaude. Sonach wäre festzuhalten, dass die Tödtung der feindlichen Personen ursprünglich kein juridischer Akt war, sondern eine Opferung, vollzogen an Kriegsgefangenen Es liegt daher die Annahme nahe, dass diese alte, geheiligte Sitte allmählich dem Opferkultus eiuverleibt wurde, wonach sich ergeben würde, dass der Zweck des Oberem als Weihung bez. Opfer nicht etwa Ausgangspunkt, sondern ein Moment der allmählichen Ausbildung in der Gesetzgebung bildete. dienst, weshalb Cherem da in einer bereits stark modificierten Form entgegentritt. Es erscheint also hier noch keineswegs in Form des Weiheopfers, ebensowenig im Buch der Richter Cap. 1, 17. wo es ebenfalls im Sinn des Vemichtens — wiewohl nur in Bezug auf Menschen — erwähnt ist. Im Deut. 2, 34. 3, 6 wird die alte Sitte, die besiegten feindlicher. Völker zu verbannen, wiederholt eingeschärft. Was es mit dem Bann nu" rieh habe und dass nichts demselben Verfallenes geschont und zu i:ge:1d einem Gebrauch aufbewahrt werden darf, wird recht deutlich gesagt. C. 13 15—17, wovon einer israelitischen Stadt die Rede ist, die den Götzendienst bei sich einführen würde, heisst es: ״Schlage die Bewohner dieser Stadt mit der Schärfe des Schwertes und alle ihre Beute trage zusammen auf den Markt und verbrenne beide, die Stadt und ihre Beute, als Brandopfer für den Ewigen Deinen Gott, sie sei ein Steinhaufen ewiglich u. s. w. und lasse nichts au Deiner Hand kleben von dem Gebannten (d. h. behalte nichts davon für Dich), auf dass der Ewige ablasse von seinem Zorn.“*) Cap. 20, 13—18 macht eine beachtenswerte An- Wendung von dieser Sitte des Bannes. Nämlich, weun die Israeliten eine fremde Stadt belagern, die nicht kapitulirt, so sie nicht zu den Chetitern, Amoritern, Prisitern, Jebussitern und Hevitern gehö't, erstreckt sich die Tödtung blos auf die männlichen Einwohner; Weiber, Kinder, Heerden u. s. w. können sie unter sich teilen. Gehört aber die Stadt einer der genannten Völker, so sollen sie nichts am Leben lassen, damit sie nicht zum Götzendienste verführt werden.**) (Fortsetzuug folgt.) Recensionen. Flügel, Maurice Rev. Spirit of de Biblical Legislation in Parallel with Talmud, Moralists, Casaists, New Testament■, Ancient and modern Law; Especially the social and political Institutions. Baltimore 1893. (Schluss). Auch der dritte Grundsatz, auf dem die biblischen Anordnungen beruhen, gleiche Verteilung des Nationalgutes, steht in krassem Widerspruch zu den thatsächliehen heutigen Verhältnissen Der Verfasser exemplifiziert an England, dem klassischen Lande individueller Freiheit und politischer Gleichheit Aber wenn Freiheit und Gleichheit Wirklichkeit sein sollen, nicht blosse Worte, dann muss jeder Mensch im Leben die gleiche Möglichkeit zum Fortschritt haben. Gesetze, welche diese Möglichkeit schaffen, würden schon von selbst langsam zu einer gerechteren Verteilung oder gar Gleichheit der Güter führen und so die sociale Frage lösen. Auch der mosaische Gesetzgeber habe diese soziale Frage gekannt und sie für seine Zeit zu lösen gesucht durch gerechte Verteilung des Nationalgutes, durch Einsetzung eines Ruhetages, durch gesetzliche Aufrechthaltung dieser durchschnittlichen Gleichheit. Was also Karl Marx, Engels, Lassalle erstreben, sei schon durch Moses in Angriff genommen worden; die besten Seiten der modernen sozialistischen Ideen seien schon die Grundlage des mosaischen Staates. Das Land gehörte keinem Herrscher, keinem Stand, sondern dem Staat d. *) Vgl. Dilhnan, a. a. 0. zu Leut. 2.34 f. — Es ist also bezeichnend, hier beachten zu können, wie sich die 3 Begriffe zugleich begegnen; Kriegsweihung, Brandopfer und Götsenabscheu. **) Vgl. Dillman, a. a. 0. zu Deut. 13.16 ff.

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