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Das jüdische Literaturblatt · 1894-02-09 · N° 6. (9.2.1894) · p. Seite 21

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
23 (1894)
Issue
N° 6. (9.2.1894)
Date
1894-02-09
Page
Seite 21 (sequence 2)
Language
German
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־!•füllt Gott ihre Wünsche, aber wenn die Obern den Untern folgen, geschieht nur Unglück1). In Babylonien hat der Gesetzesleherer Samuel in Nehardea als Norm aufgestellt: ״Das Gesetz der Obrigkeit ist ein gültiges Gesetz2)“. Ferner: ״Sollte die Obrigkeit befehlen einen Berg abzutragen, ich würde ihn abtragen lassen und nicht dem Befehle ungehorsam sein3). Eine andere Mahnung erinnert, den Boten der Obrigkeit gleich der Obrigkeit selbst zu halten, daher man jede Steuerentziehung an denselben lür verboten hielt4). Aber schon früher waren es die Lehrer des 1. und 2. Jahrhunderts welche die von nichtjüdischen Gerichten ausgestellten Dokumente als vollgültig erklärten5 6). Von R. Scheschet im 1. Jahrhundert n. ist die Lehre: ״Die Obrigkeit auf der Erde ist wie die Obrigkeit im Himmel zu achten'). Aehnlich lautet eine andere Lehre: ״Es war sehr gut“ (1B. M. 1,31), das ist die Obrigkeit im Himmel; ״und siehe, es ist sehr gut“ (ibid.), das ist die Obrigkeit auf der Erde7)“ Das Gesetz befiehlt daher, bei der Begegnung eines regierenden Fürsten denSegen zu sprechen: ״Gepriesensei, 0 Herr, Du verleihst dem Menschen von Deiner Majestät!“ Andere Lehrer mahnen: ״Stets sei die Ehrfurcht vor der Obrigkeit auf Dir8)!“ Ferner: ״Die Obrigkeit verhängt nnr das über den Menschen, was ihr von oben eingegeben wird9 *).“ Zur modernen Pentateuchkritik. Von Dr. B. K önigsberger. XII. Ein Wort über die pentateuchische Rechtssprechung. Naumann sagt (S. 132): ״Dass dem altisraelitischen Priesterthum die Rechtspflege und Rechtsprechung, mit einem Worte das Richteramt auch noch unter dem Königthume zustand, geht aus Deuter. 17,9 ebenso zweifellos hervor, als Ex. 18 uns belehrt, wie auf Jethro’s Rath hin Moses Unterrichter zur Erleichterung seines schweren Richteramtes erwählte.“ Der Verf. giebt darum Wellhausen einigermassen darin Recht, dass die Priestersprüche allmählich eine ״feste Tradition“ gebildet hätten, die später schriftlich fixirt worden wären, Dies, meint N., sei die eigentliche ״mündliche Thora“, wie sie noch zur Zeit des Deuteronomium, sonach trotz; der schriftlichen Fiirung des Bundesgesetzes ertheilt wurde, aber sie nehme — im Gegensatz zu Wellhausen’s Ansicht — schon mit Moscheh ihren Anfang, dem mit anderen Prärogativen, wie das der Arztkunst, auch das des Richtens von Gott zuerkannt worden, dessen unmittelbares Befragen anfangs Moscheh allein zustand. Von ihm, der jedoch Oberrichter blieb, sei dieses Amt nach Jethro’s Vorschlag und Gottes Genehmigung auf die von ihm erwählten Hilfsrichter übergegangen, die bei der Bundesschliessung (Ex. 24,1) als das Aeltestencollegium auftraten. Sehen wir jedoch zu, was Well hausen (Prolegg2 418 ff) sagt und wie N.’s Ausführungen zu berichtigen resp. zu ergänzen sind. Indem W. das Wort תורה als einzelne Entscheidung auffasst, trennt er die ״Thora“ Gottes von derjenigen der Priester. Erstere ist nach ihm nicht diejenige, welche ״allgemein gütige Gesetze 1) Midrasch rabba 5 Mose Absch. 1. 2) Gittin 1, Baba bathra S. 3 B. 3) Daselbst. 4) Sifre za 6 Mos. 1,7. Oemara Schebuotli S. 44. Baba Kama S. 113 B. 5) Gittin S. 11a. R. Akiba u. R. Gamliel II. 6) Berachoth S. 68 B. 7) Midrasch rabba 1 Mos. Absch. 16. 8) Sebachim S. 19 B. 9) Midrasch rabba zu Koheleth Kap. 10,11. des Handelns aufstellt, sondern dem Menschen in bestimmten schwierigen Fallen, wo er selbst sich nicht Rat weiss, den Weg zeigt“ Sie ist den Priestern anvertraut. Mit dem Verbum, von dem das Wort תורה abgeleitet ist, sollen Ausdrücke, wie גבעת המורה (Jud. 7,1) und אלו[ מורה Zusammenhängen. Wenn ich es nun auch nicht wage, dieses המורה wegen des Jud. 9.37 vorkommenden אלון מעוננים als Myrrhen-Hügel resp.-Hain zu deuten und ihm die Bedeutung ״Hügel des Weissagers“ lassen muss, so mag auch dieses המורה vieüeicht, mit ״ ירהwerfen“ zusammenhängend, auf ein Looswerfen beim Orakelgeben zurückgehen; das Wort תורה hat aber hiermit nichts zu thun, denn sein Verbum ירה hängt sicherlich mit אור und mit dem Nomen ״Urim“*) zusammen. Dann aber ändert sich die Anschauung von dem Begriffe ״Thorah“ vollständig. Er bedeutet alsdann einfach ״Erleuchtung, Aufklärung“ und kann sowohl auf göttliche als auf menschliche Rechtssprechung bezogen werden. Ich habe in meiner Arbeit ״Zur Quellenkritik des Hexateuch“ (A. Deichert’sche Verlagsbuchhdlg. Leipzig 1894) S. 29f ausgesprochen, dass es in der alten Zeit nur ein vollständiges Thorahexemplar (ספר העזרה) gab, das die Priester im Tempel hüteten und nur ihnen zugänglich war. Auf Grund dieses unterwiesen die בהניס das Volk. Die Richter aber, welche Moscheh einsetzte (Ex. 18). hatten keine schriftliehe Rechtsurkunde in Händen; sie wurde ihnen nur eingeprägt (Ex. 18,20). Was ihnen unbekannt war, wurde von dem schriftkundigen Moscheh entschieden. Nur wenn ein Verbrechen begangen war, dessen Sühnung auch im Schriftworte .noch nicht festbestimmt war, wie die Entweihung des Sabbaths durch צלפחד oder die Gotteslästerung, Sünden, die wohl nicht lange nach derVerkündiguug des Decalogs begangen wurden, musste Moscheh zur Befragung Gottes durch אורים nnd תומים schreiten. — Die Richter nun waren sicherlich keine Priester (vgl. bes. Deut. 17,9) sondern Angehörige der einzelnen Stämme, in denen sie ihr Ehrenamt ausübten. Sie hatten nur privatrechtliche Streitigkeiten zu schlichten — auf Grund der Moscheh von Gott und durch jenen den Richtern mitgetheilten Satzungen. Dass es mehr als 70 waren, liegt auf der Hand; und wenn es nun auch noch Ex. 24,1, wo nicht זכןני, sondern מזהני steht, die von Moscheh eingesetzten Richter gewesen sein konnten, aus deren Zahl Moscheh das Aeltestencollegium aus wählte, so spricht doch trotz M. Rosch hasch. II Ende und Tos. II, 3 gegen die Indentificirung beider Magistrate schon der Umstand, dass schon in Aegypten ״Aelteste“ auftraten. Mit diesen durfte es vielmehr folgende Bewandtmss haben. (Fortsetzung folgt.) *) Wellbausen stellt es mit איר zusammen. ״ ירהwerfen“ ist פ״י und ירה (dar. תורה) ein פ״ו! — In dem soeben erschienenen 1, Heft des 3. Jahrg. der ״Jahrb. für deutsche Theol.“ 107—18 veröffentlicht Pfarrer Caldemsyer eine kleine Studie Uber ״Urim und Thummim“. Im enteren Theil des interessanten Aufsatzes giebt der Verf. einen kurzen Deberblick über die verschiedenen za Tage getretenen Anschauungen und nennt auch die ägyptologische, welche sich darauf Bttttzt, dass der ägyptische Oberpriester, wenn er als solcher fungirte, auf seiner Brust ein Bild der Wahrheit (ta-ma), Kopt. t—|i£ eine Göttin mit der Straussenfeder auf dem Kopfe trug (vgl. Diod. Sic. I, 48.76. Aelian varr. hist. 14,84). Nachdem sich jedoch die meisten Exegeten der Ansicht Michaelis angeschlossen, welcher das Orakel der Hebräer fUr eine Art Losung erklärte, folgt ihr auch C. u. constatirt im 2. Theil: 11 Urim und Tuuunim sind Lose; 3) Tummim bedeutet ״Heil“ (nach Hiob 21,23 und dem Arab. tama'im nach Goüub, Frey tag u. a.; Sb) Urim heisst auch Unheil (nicht von אור ur — ״ אורLicht“ erst recht nicht — das nur brennendes Feuer bedeute, sondern nach Wellhausen von ארר; die dof. Schreibung Deut. 33,8 ist aber nach der vorherigen scriptio plena angewandt und gestattet keinen Schluss auf die Ableitung von 3;ארר) Urim und Tummim in ihrer Verbindung — die An- Wendung von U. und T. in einzelnen Fällen. — Es ist hier nicht der Ort auf die Skizze näher einzugehen. Man beachte jedoch bes. Esr. 2,63.

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