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Das jüdische Literaturblatt · 1893-12-29 · N° 52. (29.12.1893) · p. Seite 204

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
22 (1893)
Issue
N° 52. (29.12.1893)
Date
1893-12-29
Page
Seite 204 (sequence 2)
Language
German
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— 204 I trachteten dies als Verschwendung und Ruhmsucht und lehnten solche Art für sich ab (איז עושין נפשות|לצדיקים). Dies sind die eigentlichen Epitaphien] d. h. auf das Grab gesetzte Steine, womit nachher sich der Begriff von Grabschriften verband. Eine andere Art der Beerdigung waren Grabgewölbe (פוך), natürliche, in Fels gehauene oder gemauerteHöhlen undGewölbe für Fürsten oder vornehme Familien,Mausoleen, Grüfte. Diese wurden mit einen vorgewälzten Steine geschlossen (גולל), der auch den Namen des Insassen trug. Solche Gewölbe, Steine und Inschriften finden sich auch in den Katakomben Roms, und zwar in hebräischer, griechischer und lateinischer Schrift, selbst für Juden. Die gewöhnlichen Grabstätten waren in die Erde gegrabene Gruben (רבר verwandt mit כפר ,חפר, auch dem deutschen ״Grab“; auch .der Ausdruck כור kommt vor.) Grabschriften wurden aber erst im Mittelalter allgemein. Horaz 13,6 spricht zwar von solchen Inschriften und warnt davor, sich mit ihrer Entzifferung abzumühen, als dem Gedächtnisse schädlich; aber gerade dies beweisst, das hier von unterirdischen Gewölben die Rede ist, deren dumpfe und feuchte Luft bei einem längern Aufenthalt leicht das Bewustsein trübt und raubt. In der Frühzeit kommen aufrecht gestellte Steine mit Inschrifteu nicht vor (מצבה); sie finden sich erst in der Gaonenzeit, aber immer noch als eine Seltenheit. Von einem Gesetz kann demnach für Grabsteine und Inschriften, auch hebräische, nicht gesprachen werden, sondern nur von Pietät. Diese hält auch die schöne Sitte immer noch aufrecht. Sind dann auch nur hebräische Inschriften ausschliesslich zulässig? Nach dem Gesetz gewiss nicht; vielleicht nach der Pietät? Wir vermeiden an Synagogen, Häusern, Kleidung und Lebensweise Alles was religiös verboten ist und mit der Religion der Nichtjuden zusammenhängt; aber eine überflüssige Unterscheidung haben wie nicht zu suchen, auch auf unseren Friedhöfen nicht. Wir sollen nichtjüdischen Aufwand bei der Beerdigung und den Grabstätten, an Särgen, Todtenkleidern, Paradebetten, Blumenluxus, Grab-Monumenten, Todtencultus vermeiden uud halten es für recht und notwendig, wiederholt dagegen zu eifern, Wir wollen und müssen auch unsere Gräber als jüdische kennzeichnen, damit sie nach jüdischer Sitte und Vorschrift unangetastet bleiben; denn sie mit allem Zugehörigen sind religionsgesetzlich unantastbares Eigentum des Begrabenen. Aber dazu bedarf man des Hebräischen nicht unerlässlich; dies kann auch mit deutscher Inschrift erreicht werden. Nicht dass wir das Hebräische verdrängen wollen; wir erklären nur, dass es nicht unerlässlich ist. Man verweist auf Abrahams Erbbegräbniss, als Beweis der frühen und notwendigen Absonderung. Mit Unrecht! Abraham w'ohnte unter Heiden, bei denen ein Begräbnis nicht allgemein üblich war. Nur die Fürsten wurden begraben, und Abraham wird deshalb mit Absicht von den Hethiten als Fürst bezeichnet (Gen. 23,6) Selbst als das Begräbnis auch bei den Heiden allgemeiner wurde, ist bei den Juden dennoch nicht nur von עבר, sondern von קבר ישראל die Rede. Denn für eine So 11־ ilerung der jüdischen Friedhöfe, doch nicht für eine hermetische Abschliessung, giebt es wohl heute noch religiöse Gründe. Aber gehört auch dazu eine geistige Äbschliessung durch eine ausschliesslich fremde, die hehr. Sprache? Wir dürfen doch auch Niclitjnden auf unseren Friedhöfen aufnehmen umi wie die Unsrigen begraben (Gitt in bla J. D. 367), und zwar wie es ausdrücklich heisst, des friedlichen Verkehrs und Einverständnisses wegen. Sollen wir uns da wieder in anderer Weise hermetisch abschliessen; müssen wir da vielleicht dem Nichtjuden auf Juuseren Friedhöfe auch ein hebräiscne Grabschrift geben? dürfen wir ausschliesslich eine solche für zulässig erklären oder höchstens eine deutsche daneben gestatten? Wir erklären das Hebräische nicht für obligatorisch und jede Sprache für zulässig. R. Erklärung unklarer Bibelstellen. Von Dr. H e rz e 1-Brody. III. 2■ B. Samuel, Cap. 23 V. 1—7. Auf Grund der in vor.Nr. vorausgeschickten Erklärungen und erläuternden Bemerkungen wird sich uns nunmehr auch das Verständnis der ganz und gar unverständlichen Stelle im 2. B. Samuel Can, 23, Vers 1—7 erschlossen. Zunächst fragen wir, was besagen diese Worte: ״ ואלה דברי חוד האדרוגיםund dies sind die letzten Worte Davids.“ Hat denn David weiter gar nichts mehr gesprochen? Finden wir doch im 1. B. d. Könige, dass er entscheidend seinen Willen zu Gunsten seines Sohnes Salomo kundgethan, dass er ein förmliches Testament seinem Sohne, dem Thronfolger, zur Darnachachtung empfohlen hat? Bei welcher Gelegenheit, zu Wem lind Wo hat er diese poetische S c 111 u s srede gehalten? Bei näherer Untersuchung des Inhaltes der aus 7 Versen bestehenden Rede finden wir, dass dieselbe einen bedeutungsvollen Zweck, eine bestimmte Absicht gehabt haben müsse. Und was mag wohl der schwungvollen, von Selbstlobe überströmenden Rede zugrunde liegen? Wir haben in vor. Nr. den Gedanken ausgesprochen, dass es dem Könige David um die Begründung und Einführung der Erbmonarchie zu thun war; er wollte nicht, dass die Königsmacht durch den Volkswillen beeinflusst und von demselben abhängig gemacht sei, sondern dass dieselbe als Erbgut von Vater auf den Sohn für alle Zeiten fortbestehe. Das Volk war für diese hohe Idee bereits gewonnen worden; nunmehr sollte sie durch die Staatsleitung, durch den Staatsrat, durch die Minister des Königs verwirklicht, d. h. feierlich eingeführt werden. Diese Rede wurde auch thatsächlich zu dem angedeuteten Zwecke in einer mit den Ministern abgehaltenen Sitzung gesprochen. Das Schlusswort in Vert 6 ist mit den Anfangsworten (V. 1) zu verbinden und zwar so: בשבת.״ ואלה דברי דוד האהרוגיםDies siud die letzten Worte Davids im Sitzungssaale gewesen“ — und begründet istdieseAnsicht durch dendaraut folgendenVers: .אלה שמות הגבורים אשר לדוד ישב בשבת תחבמוני Haben wir den Vers l solchermassen richtiggestellt, so gewinnen wir auch die Ueberzeugung, dass der Inhalt der Rede nur den angedeuteten Zweck haben konnte. Der Gedanke der Erbmonarchie kommt in den Worten des Verses 5: בי ברית עולם *מם לי ערוכה ״ בבל ושמורהEr schloss mit mir einen ewigen Bund“ zum deutlichen Ausdruck! In der Rede rühmt sich der König zunächst der Gottesgabe als Sänger uud Dichter: רוח ה׳ דבר בי ומלתו ער לשוני, ferner hebt er in Vers 3 seinen Gerechtigkeitssinn, seine reine Gottesfurcht, die in den Regierungsgeschäften bestimmend auf ihn wirkt, hervor; hierauf kommt (in V. 4. 6) der wunderschöne Vergleich, dass wie am sonnenhellen Tage, der einem erquickenden Regentage nachfolgt, durch Sonnenglanz und Regen die Frucht gedeiht, so muss dass Heil seines Regentenliauses (das doch zu sehr ihm am Herzen liegt, zu sehr den Wunsch der Seele ausmacht) notwendig erblühen und gedeihen! Dieser zuversichtlichen Hoffnung stellt er (in V. 6 und 7) die Vergänglichkeit der Nichtswürdigen entgegen, ״die alle wie Dornengestrüppe

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