Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 22 (1893)
- Issue
- N° 49. (1.12.1893)
- Date
- 1893-12-01
- Page
- Seite 192 (sequence 2)
- Language
- German
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192 Die erwähnte ״Pfefferzahlung“ hat den Biographen Heinrichs des Erlauchten, Tittmann, zu der Annahme veranlasst, dass die Juden damals den Gewürzhandel in Händen gehabt hätten. Dagegen verweist Dr. Leicht*) auf Auslassungen Stobbe’s**) und aut Grimms Wörterbuch, wonach zu jener Zeit Leistungen in Pfeffer, teils als Abgaben, teils als Buszen bei Rechtsverletzungen gar nichts Ungewöhnliches waren. Der Dresdener Chronist M. B. Lindau findet in der Urkunde vom Jahre 1265 besonders den dreifachen Gerichtsstand der Juden bemerkenswert: vor dem Kaiser, dem Markgrafen und dessen Kämmerer. Kr sagt dann weiter: ״Es ergiebt sich aus der Urkunde, dass die Juden, namentlich als Pfandleiher und auch in anderer Beziehung besonderer Vorrechte und Rechtsfreiheiten sich erfreuten, welche, anfänglich von ihnen benutzt, wahrscheinlich dazu beitragen mochten, jenen Hass der Christen zu nähren, von dessen Gewaltthätigkeit auch die Dresdener Geschichte zu erzählen weiss.“ Hierin irrt Lindau; die gesetzliche Regelung der Verhältnisse durch den grossmiitigen Markgrafen Heinrieh hat dessen jüdischen Unterthanen keinen Hass zugezogen, solidem vielmehr achtzig Jahre friedlicher Ruhe verschafft. Das Elend, das nachher über sie, nicht nur in Meissen, sondern fast in ganz Europa in den Jahren 1347—49 hereinbrach, war nicht eine Folge ihrer vorherigen angeblichen Bevorzugung, sondern ein Ausfluss des wüsten Aberglaubens, der ihnen die Schuld des Massen- Sterbens bei der ״schwarzen Pest“ beimass, bei dem sie infolge ihrer mässigen Lebensweise und ihrer Absomlerung in auffallender Weise verschont blieben. In ganz ähnlicher Art wie in Meissen zerstörte dieser schreckliche Zwischenfall 1349 die bis dahin völlig geregelten Verhältnisse, deren sich die Görlitzer Juden- Schaft erfreute, seit der dortige Magistrat sich 1304 eine Abschrift des ״Magdeburger Rechts־‘ verschafft hatte, in welchem § 118 ״von des Juden Gewerbe“ handelte***). Thatsächlich lebten die Juden der Markgrafschaft Meissen unter dem milden Szepter Heinrichs des Erlauchten, die gewerblichen Beschränkungen abgerechnet, zufrieden und glücklich. In Leipzig scheint damals ihre gewerbliche Stellung sogar eine ganz ange• seliene und zufriedenstellende gewesen zu sein. Eine aus dem Jahre 1248 stammende Urkunde Heinrichs des Erlauchten rühmt ihnen nach, ״dass sie durch Geschäftigkeit und Eifer die Bürgerschaft im Haudel unterstützt haben“. Diese Unterstützung dürfte hauptsächlich darin bestandeu haben, dass sie, die damals infolge der Unsicherheit der Transporte entstandenen Wechselgeschäfte vermittelten. Die Leipzigei• ״Judenburg“ befand sich im 13. Jahrhundert am Fleischerplatze ausserhalb der inneren Stadt. Erst nach dem 15. Jahrhundert siedelten die Juden nach dem Brühl in Leipzig über. Zur Zeit Heinrichs des Erlauchten bestand aber eine weit grössere jüdische Gemeinde in seiner Residenz Meissen. Die dortige Synagoge, welche nicht nur für den Gottesdienst und den Unterricht, sondern auch für die Gerichtspflege bestimmt war, genoss hohes Ansehen. Nach Schäfers Chronik war in Meissen ein grosses Sanhedrin, wo die jüdischen Gelehrten gebildet wurden. Wenn auch Dr. Leicht, gestützt auf eine Mitteilung des Professor Dr. Cassel, die Nachricht von der jüdischen Hochschule in Meissen anzweifelt, giebt er doch die Möglichkeit zu, dass dort eine Bildungsanstalt bestand, aus welcher die Rechtspflege für die israelitische Gemein- *) Mitteilungen der Vereine des Geschickte der Stadt Meieeen. 2. Buch, 4. Heft, S, 43t. **) Stobbe, (tesch. der Juden in Deutschland im Mittelalter. S.206 ׳. ***) Zschopp uud Stengel, l'rkiiudeusatnmluiig 473. schaft hervorging*). Das ist um so wahrscheinlicher, als unter Heinrich dem Erlauchten eine Schulordnung erlassen wurde, wonach am Sitze der Landesregierung eine durch Steuern der jüdischen Einwohnerschaft zu erhaltende hohe Schule bestehen sollte. Während die Meissner Judenschule und der dortige ״Judenberg“ (der damalige Friedhof dev dortigen Gemeinde) in mehreren noch vorhandenen Urkunden aus dem 14. Jahrhundert erwähnt werden**), findet sich kein einziger urkundlicher Nachweis über Misshelligkeiten, welche die Juden im 13. Jahrhundert in Meissen erfahren hätten. Vielmehr wird die von Ursinus in seiner ״Geschichte des Klosters zum heiligen Kreuz“ aufgestellte Behauptung, dass damals die Juden in Meissen wieder Grundeigentum besitzen durften, durch zwei aus dem 13. Jahrhundert datierte Urkunden über Zinspflichtigkeit mehrerer Häuser bestätigt***). In den Meissner Annalen des Fabricius, in welchen die Judenordnung von 1265 eingehend besprochen wird, ist auch davon die Rede, dass die Stadt Meissen « ährend der Teuerungsjahre 1271 bis 1274 von den Juden 1560 Gulden lieh, welche das Domkapitel im Jahre 1276 für die Bürgerschaft zurückzahlte****). Es ist kein Grund vorlianden an der Richtigkeit dieser Erzählung des Meissner Chronisten zu zweifeln, wenn auch in dem von E. G. Gersdorf im Aufträge der Kgl. Sächs. Staat *regierung abgefassten ״Urkundenbuch der Stadt Meissen“ (im Codex diplomaticns Saxoniae regiae) kein darauf beziiglieber urkundlicher Nachweis verzeichnet ist. Jedenfalls war die Lage der Juden in der Markgrafschaft Meissen zur Zeit Heinrichs des Erlauchten eine ungleich bessere, als diejenige ihrer Glaubensgenossen in den Nachbarstaaten. Was Heinrich in einer Zeit leistete, in welcher man von einer Rechtsgleichheit, der Freiheit der Bewegung und von dem Nutzen des Wettbewerbs aller Kräfte der Nation noch keine Ahnung hatte, kann gewiss nicht hoch genug veranschlagt werden. Der aufgeklärte Fürst, den seine Zeitgenossen ״Henricus Illustris“ nannten, den (1er alte Freiberger Chronist Möller als den ״Erleuchten“ bezeichnet, war seiner Zelt weit vorausgeeilt. Heute, wo es sich deutlieh zeigt, dass selbst noch am Ausgange des 19. Jahrhunderts in weiten Bevölkerungsschichten der Vorurteilsvolle Geist des Mittelalters noch keineswegs vollständig überwunden ist, verdient es gewiss hervorgehoben zu werden, dass es schon vor 600 Jahren einen Fürsten aus dem Hause Wettin gab, an dem sich das Wort Ludwig Uhlands glänzend bewährte: Den wird man als erlaucht erkennen, Der von dem Recht erleuchtet ist! Das Ei des Columbus in der Mischna Nasir 10a. Von Babb. Dr. Kronberg, (Fortsetzung statt Schluss.) In Jerus Nasir Absclin. II Hai. 2 heisst es :איש מה להתפיס לו נזירות בלשון א ש ה? תמן א מרין הא נזירה איעבר. אשה מהו להתפים לה נזירות בלשון איש? אמר ר׳ יוסי כל עצמו אינו קרוי נזירות אלא בלשון איש, איש או אשה כי יפליא לנדור נדר. ״Kann etwa ein Mann ein Nasiräergelübde auf sich nehmen in einer Redeweise, die grammatisch weiblich ist? Jawohl! Denn dort (in Babylonien) wird eben so gesprochen. Man sagt (in der Umgangssprache) für *) Mitteilungen des Vereins för Gesch. d. Stadt Meissen, 2. B. 4. Heft. S. 442. **) Codex diplom. Sax. Reg. 4. Band, Nr. 175, 31, 53 u. A. m. ***) Codex diplom. Sax. Reg. II. 1. Nr. 178 u. 318. **»*) Fahr. Anm. Misch : ״Canonici satisfeceruut Hebreis etc.“