Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 22 (1893)
- Issue
- N° 49. (1.12.1893)
- Date
- 1893-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M 49. XXII. Ja^ry Das öli 6 J I Zur Beleuchtung *litt Judenthum und Juden betreffenden litterarischen Ersehet* nungen auf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte, Ethnographie. Theologie, Orten* alia. Exegesse. Homiletik. Liturgik, und Pädagogik. Herausgegeben von Rabbiner Dr. Moritz Rahmer. Magdeburg, den 8. Dezember 1893. Bücher der einschlägigen Litteratur, welche der Redaktion zugesandt werden, finden in diesem Blatte eingehende Besprechung Bei Einsendung von zwei Recensiens* Exemplaren erfolgt einmalige kurze Gratis •Insertion. Das ״.HUlisclie Literatur-Blatt“ erscheint wöchentlici1 in einem halben Bogen. Preis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert Prieset p!0 .T:■ brgang 8 Mark. Abonnenten der ״Israelitischen Wochenschrift“, die vierteljährlich hei allen Postanstalten und Buchhandlungen Mark zahlen, erhalten das .,Jüdische Literatur-Blatt“ gratis. Inserate werden mit 25 Pf. für die gespaltene Petitzeile, Beilagen mit 20 Mark berechnet und sind an die Bxjiedition dieses Blattes zu senden. Buchhändler und Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate einsenden, erhalten 21 ״/״ Rab.rr. Inliait: Wissenschaftliche Aufsätze: Heinrich der Erlauchte und die Judeu der ilarkgrafscliaft Mei ssen. (Schluss ) Von Alphonse Levy. — Das Ei des Colnmbus in der Mischna Na -> 10a. Von Rabb. Dr. Kronberg. (Fortsetzung.) — Beiträge zur Erklärung unklarer Bibelstellen. Von Dr. Leopold Herzel-Brody. Recensionen: Friedberg, A. S קורות וזיהודיסכספרד. Hark a v y, Dr. A. 1אוגר 'שראר. — Georg Wolf f. Ist die autisemitische Bewegung ein nationaler Freiheitskampf? Litertriche Notiz : Chronologisches._ Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte Ist nicht gestattet. Heinrich der Erlauchte und die Juden der Markgrafschaft Meissen. Von Alphonse Levy. (Schluss.) Diese von dem Markgrafen Heinrich erlassene Juden- Ordnung war unverkennbar von der wohlwollenden Absicht getragen, den von ihren zahlreichen Schuldnern bitter gehassten ״Kammerknechten“ ausser dem nur noch nominellen kaiserlichen Schutz einen vom Landeslierrn ausgehenden wirksameren Rechtsschutz zu gewähren. Aus dieser Judenordnung schliesst der Dresdener Chronist M. B. Lindau (wie Sidori und der um die Geschichte der Juden in der Stadt Meissen verdiente dortige Realsehullehrer Dr. Leicht meinen — mit Urirecht), dass damals schon der Judenschutz in Meissen nicht mehr von dem Kaiser, sondern von dem Markgrafen ausgeübt wurde. Nach Ansicht Leichts war dies nur vorübergehend während des Zwischenreichs der Fall, da Kaiser Rudolf schon im Jahre 1287 den Erzbischof von Mainz über die Fragen seines Gebiets hinaus, in Thüringen, der Ostmark und Meissen mit dem Judenschütz belehnte. Dafür spricht auch die Thatsache, dass durch Urkunden Ludwigs von Baj'ern aus dem Jahre 1328 und 1330 der Judenschutz in Meissen, Thüringen, dem Osterlande, sowie in den Reichsstädten Erfurt, Mühlhausen und Nordhausen in aller Form dem Markgrafen Friedrich dem Ernsthaften vom Kaiser übertragen wurde. Thatsächlich hat aber während der ״kaiserlosen Zeit“ Heinrich der Erlauchte aus eigener Machtvollkommenheit den Judeuschutz ausgeübt, lange bevor dieses Recht den Landesftirsten (im Jahre 1356) durch die goldene Bulle geseizlich zugesprochen wurde. Die von Heinrich 1265 erlassene Judenordnung, eine der ältesten Spuren allgemeiner Territorial-Gesetzgebung in der Markgrafschaft Meissen, regelt in 15 Abschnitten den Gerichtsstand der Juden, das Verfahren bei Geltendmachung ihrer Schuldforderungen und den Betrieb ihres Pfandgewerbes. IH־ Leicht schreibt: 111״ diesem Gesetze wird der Juden als Pfandleiher und Wucherer gedacht*). Ihre Aus- Schliessung von allen anderen Gewerbszweigen war selbstverständlich auch in der Mark erfolgt und dass sie auf dem ihnen eingeräumten Gebiete besondere Vorrechte genossen, gereichte ihnen in keiner Weise znm Segen. Die von Heinrich dem Erlauchten getroffenen Be- Stimmungen waren in der Hauptsache folgende: ״Wenn ein Jude bei einer Schuldforderung oder anderer Augelegenheit gegen einen Christen Zeugniss ablegen wollte, so waren hierzu zwei Christen und ein Jude nötig, die sämmtlich als wahrheitsgetreu und als Leute von gutem Rufe anerkannt sein mussten und vor welchen die Christen nach ihrer Weise, der Jude aber auf sein Buch (den Pentateuch) zu schwören hatr, 1! Bei den! Zeugniss eines Christen gegen einen Juden bedurfte es zweier Juden und eines Christen, wahrheitsgetreuer und gut beleumundeter Leute. Kein Jude sollte verbunden sein, einem andern als seinem eigenen Richter sich zu stellen, welchen der Markgraf den Juden anwies. Der Jude konnte, jedes Pfand ohne Zeugen annehmen, Kirchenschmuck und andere Kirchensachen ausgenommen, bei deren Annahme er stets zwei Christen und einen Juden, die guten Leumunds waren, zu Zeugen haben musste. Der Jude konnte durch einen Eid sich reinigen, wenn ein in seiner Hand befindliches Pfand von einem Christen als ein gestohlenes bezeichnet wurde; dagegen hatte der Jude nicht nötig zu schwören, wenn er Zeugen beibringen konnte. Betraf jedoch der Fall Kirclienschniuck. dann war der Jude verpflichtet, drei gut beleumundete Zeugen, zwei Christen und einen Juden, zu stellen, wenn er nicht des Darlehns und des Pfandes verlustig gehen wollte. Wenn der Jude den Besitz eines solchen Pfandes ableugnete, solches aber nachher bei ihm gefunden wurde, verlor er Pfand und Darlehn gleichfalls, hatte aber keine weitere Strafe zu erleiden. Verlor der Jude das bei ihm niedergelegte Pfand mit seinen übrigen Habseligkeiten durch Feuer, Diebstahl oder gewaltsamen Raub und konnte er dies durch einen l'.: i (!der duirh glaubwürdige Zeugen bestätigen, so wnr er nicht verpllichtet, das verlorene Pfand zu ersetzen. Wurde von dem Juden Bürgschaftsstellung verlangt, so hatte ei vor dem kaiserlichen Gericht eine Mark Goldes, vor dm!, markgräfliehen Kämmerei' eine Mark Silbers v״r jedem niederen Richter aber ein Pfund Pfeffer medeizulegcn. Wergegen einen Juden klagbar werden wollte, hatte seine Sache hei dessen eigenem Richter und bei der Synagoge auzulegen, während der Markgraf siel!!'׳T snb-l.«• Fälle, welche in diesen Bestimmungen ui!.! י‘•!gesehen waren, sich seine besondere Entschliessung \;.i<-lt ׳ *) Mitteilungen des Verein» der (iesel ielne!1• r Stadt Meisten. 2 Bncli. 4. lieft. S .!:*'.׳