Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 22 (1893)
- Issue
- N° 47. (24.11.1893)
- Date
- 1893-11-24
- Page
- Seite 185 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 185 — \ Recensionen. Betrachtungen eines Einsiedlers Uber kirchliche und staatliche Einrichtungen.*) Derselbe Verleger, der neuerdings einige Schriften Schwalb’s veröffentlicht hat, giebt jetzt diese Betrachtangen heraus, denen man es nicht anmerkt, dass sie von einem Einsiedler herrühren, denn der Verfasser steht mitten in der Bewegung der Geister und ist ein geschickter und kühner Mann im Kampf dieser Tage, Der Einsiedler ist wohl nur ein epitheton omans. Haiten wir uns beim Titel nicht weiter auf. Das Wort Darwinismus bezeichnet ein doppeltes; es ist einmal ein naturwissenschaftlicher und sodann ein philosophischer Begriff; er ist bald ein Prinzip, das dem Naturforscher wichtige Dienste leistet, bald soll er die Welträtsel lösen. In diesem letzten Sinne, den nicht Darwin, sondern seine Anhänger, besonders Häkel, dem Darwinschen System gegeben, ist unser Einsiedler Darwinist; für ihn sind Gott, Willensfreiheit, Lebenszweck leere Worte. Wir wollen mit dieser. Herren nicht weiter streiten, doch wir finden den Eifer komisch, mit dem sie den Idealismus bekämpfen; man muss eben zur Erklärung annehmen, dasd sie, so unfruchtbar und thöricht es ist, nicht anders können, denn an sich ist es lächerlich, dass Leute, die den freien Willen leugnen, die also dem Verbrecher keinen Vorwurf machen können ans seiner verbrecherischen Neigung, sowenig wie sie den Strom tadeln können, weil er anstritt, den einen Menschen rühmen, den andern schelten, etwa den Charakter eines Darwin preisen; der Mann kann ja sowenig dafür, wie es etwa ein Verdienst der Palme ist, dass sie Datteln trägt und eine Schande der Tanne, dass sie Holzäpfel trägt. Diese Ruhmesworte, so berechtigt im Munde der Idealisten, sind bei den Materialisten vollständig deplaciert und nur zu verstehen als eine in sich unberechtigte Aeusserung, für die jedoch die Willensunfreien eben nichts können. Der philosophische Darwinismus ist wie der geistreiche Wahnsinn Nitzsche’s durchaus antisozial. Wer für die Rechte des vierten Standes eintritt, ohne ein Revolutionär zu sein, sollte mit der Religion nicht brechen, die die Brüderlichkeit kündet. Der Darwinismus, der das Recht des Stärkeren lehrt, ist der eigentliche Feind des Sozialismus. Wenn die Sozialdemokraten mit den Atheisten liebäugeln und die Religion bekämpfen, so trifft sie der Vers Juvenals: datveniamcorvis, vexat censura columbas. B. R. GoTtein, E., Dr., Rabbiner in Marienbad. Das Vergeltungsprinzip im biblischen und talmudischen Strafrecht. Eine Studie. Frankfurt a. M. 1893. J. Kaufmann. Die vorliegende Studie hat drei Vorzüge: sie prüft die mosaisch-rabbinischen Rechtsnormen auf ihre philosophische Wurzel, sie vertieft sich in die Quellen unter genauer Darlegung der mitunter schwierigen Diskussionen und Auslegungen im Talmud, sie vergleicht das jüdische Recht mit den einschlägigen Rechtsprinzipien des Altertums. Die Schrift erkennt drei Gesichtspunkte an, unter denen das Strafrecht beleuchtet werden muss: Das Vergoltungsprinzip, die Abschreckungstheorie und die Idee ber Besserung oder Sühne. Es gelingt dem Herrn Autor, das Vergeltungsprinzip fast durchweg in allen seinen Teilen durchzutühren, in welche die Abhandlung sich gliedert: 1. Vergeltung durch die Versöhnung, 2. Vergeltung durch die verletzte Einzelperson, 3. Vergeltung durch die Richter bei An¬ *) Verlag roa Eduard Hampe in Bremen, 1893. griffen auf das Leben, auf den Leib, aul das Eigentum, aul Leben, Leib und Eigentum zugleich, und bei Aussagen falscher Zeugen, 4. analoge (symbolische) Vergeltung. Im Einzel- und Gesamtleben des Judentums ist das Vergeltungsprinzip um so weniger zu verkennen, als es in dem Kranze der dreizehn Eigenschaften der Vorsehung eine unverwelkliche Blume bildet, welche das Heiligtum der Geschichte und Rechtswissenschaft des jüdischen Volkes schmückt. Bezeichnend ist es, dass die Mischnah in Mackoth 5b mit strafrechtlichen Consequenzen für falsche Zeugenaussagen das Prinzip geltend macht, dass, aus dem Schriftworte (Exod. 34, 7) zu folgern, die Vergeltung des Guten vor dem des Bösen weit vorwiegt. Doch ist die vom Herrn Verfasser gestreifte Abschreckungstheorie insbesondere bei Ueberführung falscher Zeugen (Deut 19, 20) nicht ausgeschlossen. Hingegen wnrde in der Schrift das Prinzip der Sühne nicht genug gewürdigt. Dieses allein erklärt es, warum beim Delikte des Raubes nicht auf Erstattung der geraubten Güter von Rechtswegen Anspruch gemacht wird, wenn der Verbrecher Reue fühlt, während in allen sonstigen Fällen die Wiedererstattung des geraubten Gutes wohl verlangt wird (Maimonides׳ Jad hachasakah H. Geselah 1,13 (תקנת השבים) und I, I). Das Prinzip der Sühne des öffentlichen Gewissens gebietet (Num. 35, 33), dass das Blut dessen vergossen werde, der Anderen das Leben geraubt Im Gegensätze zu dem Versöhnungskultus heidnischer Menschenopfer soll, meiner Meinung nach, die Rechtssühne nicht von Unschuldigen, sondern von dem des Mordes Schuldigen herbeigeführt werden. So wäre wohl der Bibelvers zu verstehen und die vom Herrn Verfasser (S. 32) beregte Schwierigkeit zu lösen. Das Bewusstsein, dass der Tod versöhnt, war so mächtig im jüdischen Volke, dass vor dem Richterstuhle des Höchsten und der sittlichen ötfentlichen Meinung gerichtet zu sein, für eine grössere Strafe galt, als gerettet durch die gerechte Ahndung des Richters. Diesen Gedanken hat Josef Karo in Ke• sef Mischneh zu Maimonides (H. Eduth 20, 2) vortrefflich ausgedrückt, um die nach dem Talmud (Mackoth 5b) fixierte Rechtsnorm zu motivieren, dass die einer falschen Aussage überführten Zeugen nicht hingerichtet werden, wenn schon die Vollstreckung des Todesurteils an dem Angeklagten erfolgt war (הרגו אין נהו־גין). Möchte auch die Absicht, eine Hinrichtung herbeibuführen, bestraft werden, der Vollzug kann auf dem Wege der Schlussfolgerung nicht die Todesstrafe für die falschen Zeugen herbeiführen (אין עונשין מן הדין). Hier muss die göttliche Gerechtigkeit eintreten, um das das irdische Gericht so sehr schädigende Verbrechen zu sühnen. (Vgl. Seite 79 Note 2). Von einer Bestrafung, wen», wie der Herr Verfasser meint, es die Zeitbedürfiiisse für das Gericht erheischen, muss natürlich, im Sinne des Maimonides, abgesehen werden. Dass aber das Verbrechen erwiesenen falschen Zeugnisses strikte geahndet werden musste, hat in der Sicherheit des Rechts seine Begründung. Ist es doch an sich schon eine Schwierigkeit, das Recht auf die Aussage zweier Zeugen zu begründen, da es doch von vornherein nicht immer feststeht, ob der von den Zeugen angegebene Thatbestand auf Wahrheit beruht und das Recht, welches die Zeugenaussagen begründet, auch in der Moral wurzelt (Maimonides Jad hachasakah H. Jesode hatorah 8, 2). Wichtig war es daher, nach meinem Dafürhalten, dass Zeit und Raum die hervorragendsten Charakterien waren, auf welche die Zeugenüberführung sich stützte (Mackoth 2a). Das Prinzip der Besserung hat, denke ich, auch seinen Stützpunkt darin, dass für Uebertretungen, wie bei Raub, ein Correktiv in der Wiedererstattung des Raubes geschaffen war, weshalb Uebertretungen von Verboten,