Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 22 (1893)
- Issue
- N° 24. (9.6.1893)
- Date
- 1893-06-09
- Page
- Seite 93 (sequence 3)
- Language
- German
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haben glaubt•, die Einführung des Pessachfestes von j der der übrigen zeitlich scheiden. Erwies sich uns uie! Einsetzung der letzteren thatsächlich als durch die 1 landwirthschaftliche Thätigkeit Israels im Ostjordanlande und den voraussichtlich bald darauf im ganzen Lande einznführenden Ackerbau bedingt und zweckmässigerweise geboten, so müssen wir dem Passachfeste nicht nur in seiner Urgeschichte, sondern auch in der Folgef zeit eine rein historische, nationale Bedeutung zuspreclien. Das an das Fest angeschlossene Omerzählen resp. die Darbringung des Gersten-Opfers am ״Tage nach dem (ld Feiertage“ ist eine Bestimmung, die. wie gesagt, mit der Einsetzung des Festes anfänglich nichts zu tlmn hatte. Wenn Wellh. (Prolegg. 88 Anm.) demgegenüber einwendet und zur Bekräftigung der Agrartheorie vom Pessachfest, dessen nationaler, historischer Hintergrund als Fest des Auszugs resp. der Ueberschreituug erst später hervortrete, darauf hinweist, dass es im Deut, (dem angeblich ältesten Tlieilo des Pentateuch), obschon das פסה mehr hervortritf. dennoch (16,17) הג המצות heisst, und wenn derselbe, um jedem Widerspruche zu begegnen, noch bemerkt, dass auch in Kx. eine Zusammenstellung dieses Festes mit den beiden anderen der ג׳ רגיייס nur unter dem an eine Aekeibautlmtigkeit erinnernden Namen des הג המצות erfolgt, so erwidern wir vom Standpunkte unserer eben dargelegten Theorie aus, dass die bezw. Stellen eben ,.späteren“ Datums und zu einer Zeit entstanden sind, wo man bereits Veranlassung und Gelegenheit hatte, ״agrarpolitischen“ Ideen nachzugelien. Deshalb durfte, wie es nach Wellh's. eigenein Gestündniss auch der Fall ist. der 6^1^)06-פסה uiemals zurtickgedrängt (werden, während sich doch offenbar die characteristische. bündige Bozeichnung eines siebentägigen Festes weniger gut durch die Erwähnung des am Vorabend geschlachteten Lammes, als vielmehr durch die während der ganzen Festesdauer zu heobachtende Norm des Genusses der Mazzoth finden liess. Die Zeitangabe בחדש האביב kann tii1■ eine Beweisführung in demeincn oder anderen Sinne durchaus nicht venverthetwerdeu. — Wir stehen somit auf einem der Ansicht des Verf. ganz entgegengesetzten Standpunkt, wenn er z. B.. Wellh. folgend. Ex. 12,2־ ff. als ,jünger hinstellt, wie il>. 1 T>? worin er den terminus a quo der Pessachgesetzgebuug (S. 120־) sucht, da hier der Name des Festes noch fehlt. Ist etwa aus einer so kurzen Notiz etwas Bestimmtes zu deducireu? l'nd fehlt nicht Ex. 12,1 —1-1, das wir als den ältesten Theil der Pessachgesetzgebung mit!!echt anzusehen glauben, gleichfalls jede Erwähnung eines ״Festes“? Von acht Entwickelungsstadien des Festes kann also, wie Naumann behauptet, absolut nicht die Rede sein, sondern nur von einer historischen Zweitheilung, die wir darzulegen versucht. Il־'urtsetz1n1g folgt.) Wie Kaiser Max ungeduldige Gläubiger behandelte. XrcIi einem OHginalnct «lex k. k. geh. Han«-, Hofand Mtnataarchive« in Wien. \ on S. Sc Invci 111111 rg - K i b e n s <• h i 1 Die heutigen Geldinstitute können sich kaum vorstellen, mit welchen Mitteln Bankiers und Geldhändler der Vorzeit vertraut sein mussten, um allen Anforderangen ihrer Clienten zu entsprechen. Ein peinliches Verfahren folgte dem andern auf dem Fusse. Zuerst musste der Obergrundherr ״vleissig gebeten“ werden. dass er sein ״Insigel ihn! und seinen Erben an Schaden“ auf die Schuld-Urkunde setze. Dann trommelte man die Zeugen zusammen, dass sie durch ״ihre eigene Handschrift den Vertrag confirmircn“, zuletzt kam noch der Stadtrichter an die Reihe, durli dessen ״Insigelanbriingung“ die Schuldurkunde erst den amtlichen Cliaracter erhielt. Wozu dieses Aufgebot von ganzen Zeugencolonuen veranstaltet wurde, das beweisen die unzähligen Gerichts-, Behab- und Meldbriefe, die gewöhnlich reproduciert werden mussten, um säumige Schuldner zur Raison zu bringen. Welche Kniffe solche Schuldner zu Tage förderten, kann man aus den vielen ״Yerrufungen und öffentl. Kundmachungen“ derselben ersehen. Die steierischen Edelherren der Vergangenheit leisteten darin Vorzügliches. Da fand ich jüngst in einem solchen Aetenfascikel eine förmliche Anleitung zur bequemen Annulirnng von Schulden: Man citire so oft als möglich die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Fordernngt-n und welcher diese Anmeldung versäumt. der hat sein Gläubigerrecht verwirkt! Bei .ludengläubigern ging man heikler vor. In allen Bethäusern des Landes verkündete man, dass N. N. seine Schulden bezahlen wolle. Ueber diese Kundmachung liess sich der Schuldner einen amtlich beglaubigten Schein ausstellen und auf Grund eines solchen ,.Berufbriefes“ wurde der Gläubiger oft in contumacia unschädlich gemacht*.) Kaiser Maxmiliau. der letzte Ritter, war ein jovialer .Mann, ein echter Uavalier auf dem Throne. Leider fehlten ihm hierzu die nüthigen Geldmittel. Er verschaffte sich daher das nüthige Kleiugeld überall, wo es auf loyale Art zu haben war. Zu den vielen Sünden der damaligen Finanzminister sind imsreitig auch die guten Ratschläge zu rechnen, die sie dem Kaiser bezüglich der Juden gaben. Die steierischen Edelherren waren arg verschuldet. Alle Gläubiger konnten sie mit Versprechungen hinhalten, nur nicht die jüdischen Geldverleiher, die, oltengestanden, den einzigen Erwerbszweig gehörig ausniitzten: denn den Juden gegenüber hiess es immer: ״den Beutel her, sonst, schlag ich dich todt“, und wenn der Jude eben keinen mit Gold gefüllten Beutel zur Verfügung hatte, dann wurde er um■ ralicli getödtel. d. h. vaterlandslos gemacht. 1496 wurden alle Juden aus Steiermark vertrieben. Die wuchernden Klöster und die arg verschuldeten Edelherrn sangen förmliche Loblieder; denn der Haupteoncurrent und der hartherzige Gläubiger obgenannter Herren war aus den Augen und aus dem Sinn. Die Juden reproducierten aber ihre Schuldscheine vor Gericht und da gab es keine Ausrede. Kaiser Max aber war in causis judicialibus, ein strenger Herr. Der Ritter Hans von Reychenberg halte trotz aller Titel keine Mittel; als Landeshauptmann von Krain war er dem Juden Hirsche in Eisenstadt 4000 tl Rheinisch schuldig. Da war guter Rath theuer. Er wandte sich daher in seiner Notli an Kaiser Max, der brevi manu nachfolgendes Rescript an den Juden Hirsche nach Eisenstadt sandle: ״Maximilian, von Gottes Gnaden Römischer Kaiser etc. 'Tun Dir Hirsche Juden zu wissen, als der unser lieber getreuer Haus von Reychenberg unser Rath und Hauptmann zu Krain von wegen weilant seines Vaters 4. 111 tl. Rhainiseh schuldig ist. derselben Du in mit Recht hart antichtest. Dieweil Du nun weisst, dass solche Schuld von uns und unseren Landen herrühret, also dass wir und unser Land hemelten von Reychenberg derselben “) In (!ם•׳ Kliittern für l.audeskuude aus Steiermark wird eia 'ulcher hehr. Rerufbrief in l'V'iniile reprodueirt. In meinen demnach'( erscheinenden ״Urkunden zur Geschichte!10'!1:01(1• ls 1Vr Juden־ wird auch di!•'!• Urkunde enthalten 'ein.