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Das jüdische Literaturblatt · 1893-05-26 · N° 22. (26.5.1893) · p. Seite 84

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
22 (1893)
Issue
N° 22. (26.5.1893)
Date
1893-05-26
Page
Seite 84 (sequence 2)
Language
German
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4 .Monaten jederzeit dahin kommen, aher ohne Handel zu treiben, es sei denn an dem oben bestimmten Tage. An den periodisch statttindenden Messtagen aber darf .ledermann unbeschränkt nach Geliehen Handel treiben. Diese Verordnung haben wir getroffen unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bischofs.') Nachtrag d. d. Mont. 17. Adar 1 544*2: Wir haben vielfach wahrgenommen, dass Schuldner bei ihrem Tode nicht so viel hinterlassen, um die. der hinterbliebenen Frau in den Hhoparten (Kethuha) verschriebene Summe und die!unterlassenen Schulden begleichen zu können, woraus zu besorgen ist, dass man schliesslich vor den Goldsnrhenden die Thiire schliessen1 ־ und die Armut, überhand nehmen wird, fn Rücksicht darauf haben wir die Verordnung getroffen: Wenn Jemand stirbt unter Hinterlassung von Schulden, die er in dem letzten Vierteljahr vor seinem Tode contrahirt, so haben die Gläubiger den eisten Anspruch an den Nachlass und dann erst kommt die. Kethuha seiner Flau: wenn aber die Schulden alter sind, so hat die Frau das erste Fordernngsrecht im Verhältnis» zu dem Erecli, den ihr Mann angegeben zu der Zeit, als er die Schuld gemacht. Wenn alter die Waaren. die der Schuldner sich geborgt, zur Zeit seines Todes ganz oder teilweise noch vorbanden sind, so kann der Gläubiger dieselben unter . jeder Voraussetzung wieder zurückfordern. Das Alles gilt, aber nur. wenn der Gläubiger einen von dem Verstorbenen eigenhändig geschriebenen Schuldschein aufweisen kann oder wenn sich im Geschäftsbuch« des Verstorbenen von dessen Hand die Schuldsumme verzeichnet, findet: im anderen Falle biisst der Gläubiger.") ') Pio •luilen Indien mir!1er Regierung Hand in tlaml gearbeitet zur Beseitigung der ('oncurreuz. Natürlich aber hat die t’oncurrenz. die inneren Beschränkungen des Handels, welche diese Verordnung zu d-sn äußern hinzut'iigte, immer wieder durchbrochen. Darum wurde, wie Mendel Aschkenasi in einem Nachtrag v. Mont. 14. Tebetli 5457 eigenhändig bemerkt, in einer Versammlung der l'ama-dm der Beschluss gefasst, dass man Denjenigen. die im Verdacht stellen, entgegen der obigen Verordnung gehandelt zu haben, einen Eid auferlegen kann: wenn sie denselben nicht leisten können, sollen sie eine Strafe von 4 Rth. entrichten und den 1‘ridit vom unerlaubten Ge-chäftr herausgeben. t'nd umgekehrt, wenn ein Eingesessener in dem Verdacht stellt, durch Machinationen hei der Herrschaft die Bestrafung eines Nicht ein gesessenen wegen eines uaeli obiger Verordnung zulässigen Geschäfts veranlasst zu haben, so kann der Betroffene dem Verdächtigen einen Eid auferlegen, ob er ihm den Schaden verursacht hat: kann er den Eid nicht leisten, so zahlt er eine Strafe von 4 R'h — Die Hntsckädigungspttieht beruht auf einer 1 Verordnung des _!(. Gersohom (S. Mos. Miliz G. A. No. 102). ’) רנעיררז דרת rinויש ־. sl Gezeichnet: Mordechai l.iipschitz aus Prag. Zur Sache vgl. Wel.er: Richte des König!׳. Bayern. Bd. 1. Th. II. S, 807. N a e 111! e in e r ku 11 g e n : H. Dr. Zie in lieh in N ürnberg macht mich in Bezug auf den von mir in Anmerkung 2 der No. 20 S. 75 d. Bl. erwähnten Henoch Levi darauf aufmerksam, dass dessen Solm, der hekannte Elk an Frankel (X. Henle: Geschichte der .luden in Ansbach 8. 73). wie aus einem Nürnberger Arehivsact hervorgeht, von seinem Vater aussagt, derselbe hätte sieh nach der! Vertreibung der •luden aus Wien im Jahn* WO als Rabbiner : nach Bamberg begehen■ Die Bezeichnung׳ als R a b h i n e r ist , aber in dem damals bei den Behörden üblichen Sinne des Wortes aufzufassen. Ferner verweist mich derselbe auf D. K a u fmann: Die letzte Vertreibung der Juden aus Wien S.!97. wo zuerst auf eod. 1)5 der Merzh. und die vorstehend veröffentlichten Tekanoth hingewiesen wird. Die .Stelle ist aber gleichfalls nach meinen Angaben 11.,.׳ berichtigen, da ausreichende Gründe voi- ן liegen zu der Annahme, dass vom Jahre 1654—1678 Rabbinats- I vacanz war. Aul S. 79 d. Bl. S U Z. 4 ist zu cnrrigireii: ן Zur Bewirtung der Schule. Die Anmerkungen dazu sind durcheinander geraten. ־— Endlich möchte ich an dieser Stelle meine Angabe in den ״Monatshliitteru“ vom Jahre 1893 S. 99 </aliin berichtigen, dass seit dem Jahre 1678 der Sitz des Landesrabbinats wieder in Bamberg war. Zur modernen Pentateuchkritik. 5 011 B. Königsherger, IX. Was den Inhalt der Tafeln betriff(, welche sich iii der Lade befanden und zu denen später m^h das 11msaische Gesetzbuch gelegt wurde 1 Deut, gfjtd: vergl. hierzu 1. Kön. 8.9 [2. Dhron. 5,10]), so enthielten dieselben, wie Naumann bervorhebt (S. 108). nur die ,.Zehn Gebote“ und waren nichts weniger als Steine in Obeliskeiigrösse, wohl aber geeignet, den Inhalt von F.x. *20.2—17 zu tragen (vgl. den Mesasteinj.1) Dass aber schon damals auch ,.die Rechte und Gesetze“, nach welchen die Angelegenheiten des Volkes geregelt werden sollten, schritt ־ lieh aufgezeiclinet waren, lässt sich aus verschiedenen anderen Stellen eher erweisen, als mit dem Verf. aus Fx. 18.20. da der Ausdruck והזהרת, für den Giesebrecht, in Zeitschi-, f. alttest Wiss. 1881». I. (200) unnötig die Emendat.ion in והורת voniimint., nur auf eiinmündliche, allerdings gründliche Belehrung schliessen lässt. In vielen. Fällen holte sich auch Muschel! directeu, speciellen Bescheid (S. 106, ZI. 14 von unten muss wohl Nuni. 15,112—34 statt Lev. 14,10—12 citirt werden); ob dies schon damals durch die Hrim und Tuminim geschah, muss ich dahingestellt sein lassen. Feber das Wrhältniss der Bundeslade zur Stiftshätte, worüber der Verf. S. 109—118 handelt, verbreiten wir uns a. a. St. in einem Aufsätze ,.Form und Inhalt der Bundeslade‘*. Noch ein Wort über!las Passahfest., das als Bmulesfest Israels gelten soll. Mit Recht tritt der Vertasser Wellhausen's Ansicht entgegen, als laufe, da die alten Israeliten in Aegypten nur die Viehzucht kannten, während sie den Ackerbau e!*st von den Kananitern kennen lernten, der historische Fharacte.1* des genannten Festes auf ein mehrfach erwähntes ״Erstgeburtsopfer“ hinaus, indem er sowohl aus Bibel als aus den ägyptischen Berichten den Nachweis zu führen sucht;, dass die Israeliten auch in Aegypten Gelegenheit gehabt hätten, den Ackerbau keimen zu lernen und zu betreiben. Dies geschieht in dem Abschnitt ״DasBun desfest“ (S. 118 bis 130). worin er namentlich der Behauptung Wellhausen's. als sei die Vergeschichtlichungder Festbedeutung ') Die Tafeln selbst wurden wohl am heiligsten Orte als ״Mysterium“ aufhewalirt und sollten eben nicht, wie Wellliaiisen (Prolegg. 417) für Schriftdenkmäler verlangt, öffentlich ausgestellt werden. Vgl. bes. 1. Sam. 6,19: ויך . . . ני ראו באיון ד (Sota 35a 11., .jer. Sauh. II. 20h. unt. und Jalk. II. z. St.). Wenn Wellliausen als ferneres Bedenken den!'instand geltend macht, dass die ״Tradition“ über den Inhalt des Decalogs ״mit sich seihst in Zwiespalt war. indem zwei ganz verschiedene Decaloge. F.x. £0 und Fx. 34. überliefert werden . . .־, so erwarten wir von ihm den Nachweis für diese Bell a 11 jitung. Aus siimmtlirhen bezw. Stellen gehr nämlich hervor, dass nach der mosaischen l'ehcrlicferung die Niedersrhreibuug der .Zehn Gebote“ durch Gott geschah; folglich kann gemäss den sonstigen Mittheilungen des Redactors die .Aufzeichnung von Ex. 34,10 -£(i, welche (nach v. 27 בתב ״ך) Moscheli vornehmen soll, nicht auf die Auf- Zeichnung der Zehn Gebote bezogen werden, sondern nur aut ״Vertragsbedingungen“ (דברי הנרית), von denen auch anderwärts die Rede ist. Die nachfolgenden Worte ויכתב עי> הי׳חת את דברי הברית עשית הדברים, deren '14*1101■ (Fx. 20) hier garnicht noch einmal explicirt zu werden braucht. können mul müssen also ohne jedwedes kritische Beden kra auf den Decalog in Ex״d. bezogen werden, und nur eine (leider oftmals) oberflächliche Textkritik konnte das übersehen■ Ahe!• auch Naumann hat •sich von diesem Triurschluss leiten lassen, da er. um die. Aut.hentie de, ״verscliiedehartig überlieferten״ Decalogs zu retten (S. 107), an die verschiedenen Relationen des Abendmahls und selbst des Vaterunsers, die doch von Ohren- und Augenzeugen herrührten, eriunert. Wir bedürfen für die bisherige Anschauung dieses Beleges nicht! Dagegeu sei hervorgehoben, dass der Verfasser als Analogon für die mit Gold belegte Bundeslade auf die gleichartige Osirislade hinwies (S. 108; vgl. Brii gsch, Zeitschrift für ägypt. Spr. u. Alterth. 1881, 19).

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