Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 22 (1893)
- Issue
- N° 22. (26.5.1893)
- Date
- 1893-05-26
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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XXII. Jahrg mz 2 Das JüdischeLiteraturblatt Zur Beleuchtung »Her Judenthum und iutfcn betreffenden litterarischen Ersehe!• nungen auf dem Gebiete der Philosophie. Beschichte. Ethnographie. Theologie. Orien• taha. Exegesse. Homiletik. Liturgik, und Pädagogik. Herausgegeben von Rabbiner Di•. Moritz IIah 111 er. Magdeburg, den 26. Mai 1893. Bücher der einschllgigen Literatur,welche der Redaktion zugesandt werden. Anden in diesem Blatte eingehende Besprechung. Bei Einsendung von zwei Rec nsions♦ Exemplaren erlolgt einmalige kurze Gr ati $ •Insertion. Das ״Jüdische Literatur-Blatt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen. Breis bei allen Buchhandlungen (in Leipzig bei Robert l-'riese'i pio .1 alirgan g 8 Mark. Abonuenten der .,Israelitischen Wochenschrift.‘•, die vierteljährlich bei allen Postanstalten und Buchhandlungen 3 Mark zahlen, erhalten das ״Jüdische Literatur-Blatt“ gratis. Inserate werden mit, 2» Pf. für die gespaltene Petit,zeile, Beilagen mit• 20 Mark berechnet nnd sind an die Expedition dieses Blattes zu senden. Buchhändler und Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate einsenden, erhalten 2ö ״/,, Rabatt. Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Bamberger Tekanoth v. .1. 1(178. V011 I)r. A. Eckstein in Bamberg. Schluss. - Zur modernen Pentateuchkvitik. V. B. Königsberg•!׳. IX. Literatarbericht: Reeension: Sociales ans dein alten Testament. Von Pastor Dr. Friedrich Dü*terdiek. Literarische Notizen. Ketzerverbrennungen in Rom. I.i terari s « he Anzeigen. Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte Ist nicht gestattet. Bamberger Thekanoth v. J. 1678. Von Dr. A. Eckstein in Bamberg. (Schluss 1. § 14 Es ist altes Herkommen, dass die Einsetzung . eines Betli-Din zur Aufnahme von Zeugenaussagen, sei ' es in elieieclitliclieii, sei es in civilreditliclien Angelegenbeiten,1) mir vor dem Landesrabbiner zu geschehen hat. Diese Einrichtung wird von der Versammlung bestätigt und befestigt und es wird hinzugefügt., dass von heute ab sich Niemand unterstehen möge, weder am Orte des Rabbinatssitzes noch ausserhalb desselben, ein Betli-Din einzusetzen zur Aufnahme von Zeugenaussagen, es sei denn vor dem Rabbiner oder in seinem Aufträge; wer diese Verordnung Übertritt, dessen Zengnisserliebung ist null und nichtig, und überdies soll der Mann nach Befinden der derzeitigen Parnasim bestraft werden. Nur der Landesdajan*) hat am Orte seines Sitzes das Recht zur Einsetzung eines Beth*Din, doch soll er das Resultat, seiner Erhebung sofort dem Landesrabbiner mitteilen. Wenn aller an irgend einem Orte, wo kein Rabbiner oder Dajan ist, ein dringendes Bedürfnis vorliegt zur sofortigen Aufnahme von Zeugenaussagen. dann kann der betreuende Gemeindeparnes sieb noch zwei Männer zugesellen zur Zeugnisaufnahme, die sie genau protocolliren und alsbald dem Rabbinat mitteilen sollen. -- Es ist bereits in allen Gemeinden des Landes unter wiederholter Verwarnung verkündet worden, dass wer sich ant eine in der Vergangenheit vor einem nirht• berechtigten Betli-Din geschehene Zeugenaussage zu seinen Gunsten berufen will, dies dem Rabbiner zur näheren Prüfung der Berechtigung innerhalb von vierzehn ,l'agen vorzulegen hat: sonst wird durch RichterkraftB seine Berufung darauf für unberechtigt erledigt. ׳ Die dieser Vf rordnniig Zuwiderhandelnden werden streng bestraft הן בדי:' בושה והן נרע' ממונית (י. Von «len beiden Rahliiuatsasse-ssorcD ״cb«'irlr einer dr:• Sfndt |;01, der andere hall.■;!B Ij;1 ״ seine:! Sif/. in einer Landgemein(!(.‘. j $ 15. Es ist der Brauch, dass den Eamilienhäuptern, die einen Sohn oder eine Tochter verheiraten und ihnen eine Mitgift geben, diese Mitgift von ihrem Krecli subtraliirt. wird. Doch dies genügt, ihnen nicht, sondern sie behaupten, mail müsse ihnen aucli die andern notwen- (ligen Auslagen, z. B. für die Ausstattung mul die ordentliehen und ausserordentlichen Kosten der Hochzeit, gleichfalls abrechnen, und darin weichen die Ansichten so sehr von einander ab. Ebenso sind die Ansichten verschieden in Bezug auf ein junges Paar, das sich in einer Gein ein de niedergelassen. Die Einen wollen ihnen als Krecli anlegen die volle Summe ihrer Mitgift, ohne Rücksicht anf die verausgabte Zelintspende,1) mit der Belianptung, dass diese Ausgabe wieder ausgeglichen werde durch die Silber- und Goldgeschenke, die sie beiderseits empfangen; die Betroffenen aber behaupten, die Geschenke seien gering, die Ausgaben aber gross und ohnehin eine schwere Last. Da wir nun die Worte der Privatleute berechtigt finden, machen wir folgenden Usus zum Gesetz: Der Vater des Bräutigams oder der Braut kann seinen Krecli nur herabsetzen um die Summe der Mitgift, die er haar gegeben, und noch dazureclinen die Schmuckgegenstände von Silber nnd Gold, die er dem Paare gegeben, z. B. das Brautgeschenk und den Einsegnungsbecher‘-) u. drgl., was man dem Paare als Hochzeitsgesc.henk zu geben pflegt : dagegen können ihm vom Erech nicht, abgerechnet werden die Kosten der Ausstattung und der Hochzeit. Ein junges Paar aber, das sieb irgendwo niederlässt, soll seine Auslagen und Einnahmen aufrecl111e.11 und von dem, was nach Abzug der Auslagen als Besitz übrig bleibt, die Abgaben entrichten bis zur Aufnahme eines neuen Erech. $ Di. Die Bewohner der Städte tniu Marktflecken11) beklagen sich darüber, dass die Umwohnenden in ihr Gebiet, einfallen und durch Waaren- und Viehliandel ihnen die Nahrung kürzen. Damit dies nicht zu einem Kampf ums ],eben ausarte, haben wir das Ge,setz gemacht: An einem Orte des Landes, wo auch nur ein oder zwei ,Juden wohnen, die zn den Laiulesabgaheu beisteuern, dürfen die umwohnenden Juden nur an einem Tage in der Woche handeln und zwar am .Markttage, wo derselbe auf einen Wochentag fällt: wo derselbe auf Sabbat fällt oder wo gar kein Markt abgehalten wird, sei der Mittwoch als derjenige Tag bestimmt, au welchem .ledermann unbeschränkt seinen Handel bei reiben kann. Wer an irgend einem Orte, wo .luden wohnen, Schulden einznfordem hat, darf zu diesem Zwecke innerhalb von •מעיה מעשי (■ .ככיוניה וכוס קדוש ף ביס בערי ההומה י.ם כערי הס־י־ (' .ה-!ש: