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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1893-05-12 · N° 20. (12.5.1893) · p. Seite 76

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
22 (1893)
Issue
N° 20. (12.5.1893)
Date
1893-05-12
Page
Seite 76 (sequence 2)
Language
German
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— 70 — mitsteuern 2, von ihrem Ereeh. Dagegen brauchen sie keine Haushaltungssteuern au zahlen'). Eine Wittwe, deren Erech nicht mehr als 200 fl. beträgt, zahlt die Hälfte der H&nshaltnngssteuer, vom Erech aber zahlt sie gar nichts, weder zur Gemeinde• noch zur Landessteuer; beträgt aber ihr Erech mehr als 200 fl., so hat sie ג/נ vom Erech und die halbe Haushaltungssteuer zu zahlen. Dies alles gilt aber nur von einer ־Wittwe, die keine Geschäfte macht und nur von ihren Renten lebt; eine Wittwe aber, die Geschäfte betreibt, wenn auch ihr Erech unter 200 fl. ist, wird in Bezug auf alle Steuern jedem andern Gemeindemitgliede gleich geachtet, nur dass sie blos die halbe Haushaltungssteuer zu entrichten hat. Ebenso gilt die obige Verordnung nur von solchen Waisen, die unter einem Vormund stehen und nicht selbstständig Geschäfte betreiben. § 5. Die Wahrheit. Bei Vielen ist die Wahrheit geschwunden und Lug und Trug eingerissen, sie entziehen sich der Zahlung von Landesabgaben und Privatschulden, sie hören nicht aut die Worte des Bethdiu und der Parnassim7). Darum sei hiermit bekannt gegeben, dass von nun an über die Widerspenstigen, die auf die Worte ihrer Lehrer nicht hören wollen, ein lssur ausgerufen werden wird in allen Geueindeu des Landes und dass sie von jeder heiligen Handlung ausgeschlossen werden. §0. Der Friede. Damit der Streit sich nicht mehre zwischen den unter dem Fürstbischof und den unter den Bitterschatten sitzenden Juden, da doch bisweilen verhängniss volle Beschlüsse der Schntzherrschaft über uns zu befürchten sind und wir in Folge dessen zum Zwecke eifriger und eiliger Intervention *j Geldausgaben machen müssen, bevor das Unheil hereingebrochen; da nun ferner die Landparnassim theilweise zu entternt vom bischöflichen Hofe sind, als dass die Zeit es gestatten würde, ihnen rechtzeitig Kunde zu geben über das, was über uns beschlossen ist; da es endlich möglieh und sogar wahrscheinlich ist, dass die rittersohaftliehen (Land-) Juden sich weigern würden, beizusteuern zu den Auslagen, welohe die bischöflichen (Stadt-) Juden ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung gemacht, inzwischen aber das Unheil sioh entladen kann'), darum beschliessen wir: wenn der erwähnte Fall eingetreten ist, sollen die Stadtjuden sofort interveniren mit Bitten und Beten und sich schleunigst zugesellen einen oder zwei von deu nahe wohnenden Landparnassün; dazu sind aus der Mitte der Versammlung gewählt worden: Jekel aus Elleru und Seligmann aus Zeckendorf"), welchen die Stadtparnassim die Augelegenheit vor Beginn der Intervention bekannt zu geben haben. Und wenn nioht Beide naoh Bamberg kommen können und uur einer von ihnen dem Be- Schlüsse der Stadtparnassim zustimmt, zum Zwecke der Intervention Geldausgaben zu bewilligen, so ist die ‘j Die Abgaben wurden sonach damals entrichtet theils als Vermögenssteuer (Erech), theils als Haushaltungsteuer OT1־); übrigens wechselte der Modus der Stenervertheilung je nach BedUrfnies und Factionsbestrebungen (S. Nachlath schib’a cap. 27 jj 7 und 10, terner Monatsschrift v. Jahre 1880 .(508 ל ') Die Pamassim, Stadt- und Land- oder Kreisparuassim, auch Doputiite genannt, waren 8 an der Zahl. die Hälfte bischöflich und die Hälfte ritterschattlich. Bei einer Rabbinerwähl ergänzte man nach demseib.n Verhältui&s durch Looswähl ihre Zahl auf □71'י אנשי Ausserdem hatte jede Gemeinde ihren Gemeindeparnes. •).לעסק ההשתדלות 8) בק חייתא למחבלתא ברא דצלוכתא אזלה ר. Gen. rabba cap. 60). '°) Beide Ortschaften nur ca. 2 St. von Bamberg entfernt. Landjudensoh&ft duroh diesen Beschluss gebunden nnd verpflichtet, den aut sie entfallenden Theil der Auslagen beizutragen. Doch dürfen die beiden Gewählten nioht mehr als 40 Bthl. aus dem Säckel der Bitterschafllichen bewilligen; sollteeine noch grössere Ausgabe nothwendig werden, so müssen die beiden Gewählten sich noch die übrigen ritterschajtliohen Pamassim zugesellen. Die Vollmacht der Bälden erstreckt sich auf die nächsten 2 Jahre von heute ab, naoh Ablauf von 2 Jahren kann ihre Vollmacht erlöschen und können Andere für sie gewählt werden. Ebenso können die Gewählten nach Ablauf der Periodeu die Wiederwahl ablehnen. Solange aber ihre Vollmacht nicht in einer Versammlung nichtig gemacht wird, sind die Beiden auch naoh Ablaut der Periode bevollmächtigt11). § 7. Die beiden Gewählten können zu Zwecken gemeinsamer Intervention bei deu im Erech Hochstehenden eine zeitweilige Zwangsanleihe bis zum Betrage von 40 Bthl. aufnehmen, von der ersten darauffolgenden Landesauflage soll das Anlehen wiedererstattet werden. (Forts, folgt.) Zur modernen Pentateuchkritik. Von B. Königsberger. VH. Wenn es auch mehr als seltsam erscheinen mag, die historischen Persönlichkeiten eines Abraham, Isaak, Jacob u. n. a. als mythische Gestalten im solaren Gottesdienste autzufassen, 80 wird es doch angängig erscheinen, die übersinnliche Wesenheit Gottes (Ihvh) aus der ägyptischen Anschauung, mit weloher der Pentateuohredaotor resp. desäen steter Gewährsmann unzweifelhaft auf’s Beste vertraut war, zu erklären. Dort bildet Ba den Lichtgott, die Soune, der die Welt ihre Schöpfung verdankt. Näher bezeichnet wird dieses Wesen, das die alten Aegypter, da die Ursache der Sohöpfung iu dieser fortwirkte, mit dem Ali identifizirten und als unsichtbar anriefen, als der allein Seiende, als ״der Urgedanke dessen, was da ist und was da sein wird“ (vgl. Ex. 3,14). [Dook nooh eine andere Bezeiohnuug fiudet sich. Zwar wohnt dem Ba die Kraft des Schöpfers inue — ich erinnere an die hiphilische Ausspraohe des Tetragramms, welche gegenwärtig die fast allgemein angenommene ist und welohe den ״das Sein Gebende“ bezeichnet — er wird aber ausdrücklich duroh folgende, ihm in den Mund gelegte Worte näher bestimmt: »Ich bin Gott, der Grosse, das Werden er selber“ (vgl. Brugsoh, Beligion und Mythologie der alten Aegypter, S. 22), eine Erklärung, uie ich schon früher duroh eine philologische Uatersuohuug über die Bedeutung des Tetragramms eruirte. Es ist der Begriff de« Ewigseienden, kurzweg das Sein.1)] Moses nuu hatte, ’*) Gemäss einem Nachtrag von der Hand des damaligen Landesrabb. Mordechai Lüpschitz aas Prag, d. d. Mont. 17. Adar 1 5442 sind die beiden Genannten nach Ablaut ihrer Periode wiedergewählt worden. — Seligmann war Deputirter der Judenschatt nauf dem Land* und erhält als solcher nebst seinen Collegen ein türatbisch. Pateut v. 27.jo. 1694, dass er mit Pterd und Knecht zur Einkaasiruug des Schutzgeldes zollfrei passireu kann (Bamb. Kreisarchiv.• hist. Katal. Nr. 379). ■) Io meiner qu. Arbeit behaupte ich auch in meiner philologischen und theologischen Deutung des Tetragramms, dass das Wort wohl so zu losen ist, wie es von der Masorah vocalisirt ist, trotzdem man diese ״masoretisohe Indisoretion“ nicht recht begreift. (Vielleicht rührt die Angabe, der Vokale anderswoher.) Wie dem nun auch sein mag, so muss iches — nicht gerade von einem conservativen Standpunkte aus — als einen sinnlose■ Missbrauch bezeichnen, welcher noch heut von pathetisch sein wollenden Predigern mit dem Tetragramm getrieben

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