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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-08-20 · N° 34. (20.8.1891) · p. Seite 132

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 34. (20.8.1891)
Date
1891-08-20
Page
Seite 132 (sequence 2)
Language
German
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132 - von den Königen Alexander and ■Sigismund bestätigt wird, erhält durch die Gerichtsentscheidung Stephan Batory’s vom Jahre 1582 den Charakter eines keinem Zweifel unterworfenen Rechts. ״Die Nichtzuständigkeit der Juden zum christliehen Gericht in jüdischen Sachen“ wird durch eine von Saul Wahl erwirkte Gramota endgiltig bestätigt. Wenn auch zu Zeiten Sauls keine Einschränkungen betreff des Synagogenbaues, der äussern Form der Synagogen bestanden, so ist doch sehr wahrscheinlich, dass im Anfänge des XVII. Jahrh. die Brester Synagoge alle andern Gebäude überragte. Das Gesetz, nach welchem den Juden das Reoht zuertheilt wurde ״auf viele Jahre Städte und Vollwerke pachten zu können“, wurde selbstverständlich nicht von Saul herausgegeben. Solch ein Gesetz haben wir ganz vergebens in den polnischen und litthauisehen Gesetzen gesucht. Es ist aber wiederum keinem Zweifel unterworfen, dass die Juden zur Zeit Saul Wahls, d. h. Ende des XVII. Jahrh., ihre Besohäftigungen mit dem Pachien der Schljachtizgüter beginnen. In ganz alten Zeiten, von Witowt an, durften sich die Juden iu Litthauen mit der Pacht der Grenz- und der innern Reichssperrzölle beschäftigen. 1496 wurden nun die Juden unter dem Grossfürsten Alexander Jagellon von Litthauen vertrieben. Wie wir uns nun aut Giund der von uns entdeckten Dokumente*) zu beweisen bemüht haben, und was auch wiederum von den Chronisten des XVI. Jahrh. bestätigt wurde, sollen Klagen aut Juden-Päohter mit ein Motiv für deren Ausweisung bilden. Die Hansa-Chronik des Beiut Schlegmann sagt darüber: Alexander, Kasimirs Sohn, wurde nach dem Tode seines Vaters zum Grosstürsten Litthauens gewählt. Er liess nun aus seinem Lande die Juden, die Pächter der Grenzzölle waren, vertreiben; an deren Stelle wurden Christen u. A. auch Deutsohe ernannt. Es ergab sich aber, dass diese noch viel schlechter, als die Juden waren, da sie einen bis dahin unbekannten Betrug beim Gewicht und bei den Abgaben ausübten.**) Als die Juden, Mitte des XVI. Jahrh. nach Litthauen zuiückkehrten, setzten sie theils ihre Beschättigung mit Pacht der Reichszölle, theils die mit Handel, Handwerk, Verleihen des Geldes auf Zinsen, auch mit Ackerbau fort. Wenn wir auch Juden begegnen, die über fremden Acker verfügen, so ist es wohl nur über kleine Stückchen, die sie auch wohl nur als Zinsen für das Geld, welches auf Güterpfaud geliehen wurde, bekommen haben. Mit der Lubliner Union ändert sich nun vollständig das Bild; Ende des XVI. Jahrh. tauchen nioht nur in der reichen Ukraine, sondern auch im armen Litthauen bedeutende Arendator-Juden auf, die über Hundert-Tausende von Rubeln, heutigen Geldes, verlügen und auf langen Termin bedeutende Güter miethen. Dieser Erscheinung lag nicht die Veröffentlichung irgend eines speciellen diesbezüglichen Gesetzes, soudern die Veränderungen der gesellschaftlichen Beziehungen in Litthauen zu Grunde. 1. Eine bedeutende Anzahl der litthauischeu Gutsbesitze!• wurden Dank der Lubliner Union von ״Gutsbesitzern“ zu ״Eibbesitzern“ d. h. von Landbesitzern, die den Boden bedingungsweise vom Grossfürsten erhielten, wurden sie deren vollständige Eigenihümer. *) Litthauische JudeD. iS. Petersburg. 1S83. 2. Abschnitt. ״Der erste jüdische Krawall in Litthauen.“ **) Scriptores rerum Prussicarum B. V. p. 49S—499, Hanseatische Chrooik, ungefähr 1521 geschrieben. ״Alexander Konigk, ifazymyrus son, . . . nach seynes Vaters tode wart grosturste gekoren in Litthaweu . . . dy judeu lis her aus dem lande vortreyben, dy waren czoluers; her seizte cresten c/.olner auch Hewtsche, dy waren vele arger wen dy judeu; dy brachten aut wage, czolie, uowge lunde. | Der Hauptunterscnied dieser 2 Arten Besitzthümer bestand nicht so im Verfügungsrecht, als im Unter- . schied der Beziehungen des Gats- oder Erdbesitzers I zu der Bevölkerung, die sein Land bewohnte. | Der Gutsbesitzer war nämlich gezwungen sich | mit den alten Abgaben der Bauern zu begnügen. Sollte er deren Lasten vergrössern, so musste er, wenn; die interessirten Personen d. h. Bauern Klage erhoben hätten, auch für seine Handlungsweise den gross-; fürstlichen Richtern Rede stehen״ da das Recht des Richtens der Bewohner zu jener Zeit den grossfürst-! liehen Richtern oblag. Der Erbbesitzer war dagegen ■ vollständiger Herr über die Bewohner seines Stamm- 1 guts (mit Ausnahme der freien Leute), dem auch das i Recht der Gerichtsentscheidung und Strafenauferlegung 1 nach eigenem Gutdünken oingeräumt war. 2. Bis zur Lubliner Union konnte nur der Grossfürst Litthauens das Recht ertheileu, Gotteshäuser für alle Religionen zu bauen, Geschäfte zu eröffnen, Jahrmärkte zu bestimmen, die Eiurichtung der Bevölkerung nach dem deutschen Recht zu gestalten, Zubereitung uud Verkauf starker Getränke zu gewähren, Brücken und Grenzzölle zu bestimmen. Von der Lubliner Union an bekam nun jeder Erbbesitzer das Recht,! obengenannte Verordnungen in seinem Erbbesitz selbständig treffen zu können. Eine der wichtigsten Verpachtungs-Gegenstände auf den bewohnten Gütern in Litthauen, wie auch in j dem von der Natur reich beschenkten Podolien und der Ukraine war zu Ende des XVI. Jahrh. die Arende; mit dieser Pacht war das Recht der Einziehung der verschiedenartigsten Steuern, direkter wie indirekter, und das dem Pächter verliehene Reoht des Monopols nicht nur der Getränke, sondern jeglichen Waaren- Verkaufs verbunden. Als nun nach der Lubliner Union die Gutbesitzer Erbbesitzer wurden mit unbeschränkten Rechten über ihre Bauern, war es ja begreiflich, wie verführerisch es für jeden bedeutenden Erbesitzer war, seine langweilige Dorfeinsamkeit und mühsame Beschättigung mit den wirthschattlichen Bagatellen aufzugeben, sich in der nächstgelegenen Stadt niederzulassen, um sich daselbst mit höherer Politik zu i beschäftigen oder von den Wohlthaten der Civilisation, die für die Schljaohtizeu vom Auslande Steuer- und abgabenfrei zugeführt wurden, zu kosten. Zu solch einem Leben gehörte aber Geld und als anständige Beschäftigung für den äohlachtiz galt seit dem zweiten Litthauisohen Statut (1566) nur der Ackerbau. Dieser Beschäftigung konnten sie nach dem Beispiele der alten Römer selbst nachgehen oder in angenehmerer Form durch Arendatoren besorgen lassen. Letzteres geschah meist. In dieser Zeit der Umwandlung im Leben der litthauischeu Sohljaohta fällt die zahlreiche Ein- Wanderung der Juden, die theils aus Böhmen und ן Deutschland, theils aus Polen auswanderten. 1 Die mit gehörigem Kapital versehenen Einwanderer, | auch im Erwerben von Einkommen geübt, nehmen fast die ganze Ukraine und einen bedeutenden Theil j Litthauens iu Pacht. i So wurden die Juden auf natürlichem \Vege, ohne | etwaiges specielles Gesetz Diener der Güteraristofcratie. : Die Reichthümer der Juden wuchsen schnell uud mit j ihnen nahm die Gelehrsamkeit und Gottesfurcht an j Umfang zu.*) ן Diese Ereignisse falleu ins Ende des XVI. und zu Anfang des XVII. Jahrh., also in Saul Wahls Zeit; | die Legende irrt sich also hier um kein Härchen in , *) Dies beschreibt iu recht naiver Weise der Autor des ״Javan-Hezulla“ wie folgt: ״Polen und Litilnuen werden nun die talmudischuu Leuchten für alle ouiopäischen Juden.“ B.

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