Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 20 (1891)
- Issue
- N° 24. (11.6.1891)
- Date
- 1891-06-11
- Page
- Seite 92 (sequence 2)
- Language
- German
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vom StadtLad geschenkt. Die Einkünfte von Artikeln, . die im ״Baltisch“ >Rathhaus) gesammelt wurden, bestimmte man zu Gunsten der,,christlichen Bevölkerung“. Indem er der Stadt gestattete 3 mal jährlich Jahrmarkt zu halten, befahl er zur selben Zeit, dass ״alle Untertbaceu“, Privatbesitzer, welche sich wie Bürger mit Handel und Handwerk beschäftigen, auch wie diese alle Steuern entrichten sollen. Durch dieses oificielle Schreiben wurde vom Könige Sigismund nur den Brestern Burgern erlaubt, beim Bau und Remoniiereu der Brücken den königlichen Wald zu benutzen. Diese Privilegien für die ״christlichen Bürger“ wurden alsdann 1 i>51 vou Sigismund August und 1571> von Stephau Batory selbst bestätigt. Das Moment, das der Anwalt der Brester Bürger über die ״Ausschliessuug der. Juden beim Niessnutz der Stadteinkiinfte“ hervorhob, war, wie wir gesehen haben, die Berufung auf die Stelle des Privilegiums Sigismunds I., wo ״Unterthaneu“, Privatbesitzer, wenn auch Christen, von der Antheilnnhme au den Stadteinkiinften ali-geschlossen wurden; audererseits aber verpflichtet waren, Abgaben und Steuern wie die Bürger zu zahlen. Sich damit nicht begnügend, wies der Bevollruäelitigte aut eineu für Litthauen wichtigen Beweis hin uud zwar auf deu realeu Gebrauch der Stadteinkünfte hin. Nur Bürger konnten von demselben Nutzen 2iehen, deu Judeu wurde eicht nur der 4. Theil vorenthalieu, sie bekameu überhaupt nie etwas. Was Sigismunds 1. Vorschrift betrifft über die ״Zulassung der Antheilnabme der Juden an den Stadteiukünfteu“, worauf auch die Juden ihreForderung j stützen, so wird die Bedeutung dieser ״Erinnerung“, die durch Missverstauduiss herausgegebeu wurde, vom Gerichtsurtlieil desselben Sigismund 1״ das nach 2 Jahren auf Grund dieser Urkuude ausgesprochen wurde, vollständig vernichtet In dieser Gericbtsbestimmung vom 20. Mai 1531 erklärt König Sigisinuud, dass, ״obgleich er auch deu Judeu, da sie Abgaben entrichten, deu 4. Theil der St&dteiuküufte au Maas-, Wachsschmelzereieu, Weinen gewährt, so müsse er doch aut Gruud der ihm vorgelegten Privilegien seiner Vorgänger uud seiner eigenen Bestimmungen, aus denen zu ersehen ist, dass obengenannte Einkünfte nur christliche Bürger beuutzteu, seine trübere Anordnung zu Gunsten der Juden aufheben, umsomehr als diese keine Scheukungsurkuude über diese Rechte, die ihnen vom König Alexander verliehen wurden, vorgelegt haben. Wahrend er diese Verordnung auihob, überliess der König jedoch deu Judeu das Recht den Prozess zu erneuern, weun sie König Alexanders Gramota, die sich irgendwo bei Freunden befand, vorzeigen würden. Doch im Verlaufe vou 50 Jahreu unter- Hessen die Juden dieses Privilegium aufzusuchen, daher haben sie das Recht eingebüsst, die auf Nutzuiessuug des 4. Thetis der obengenannten Stadteinkünfte Anspruch zu erheben. Saul Juditsch musste nun replicieren. Wenn ea ihm auch nicht möglich war, das Privilegium des Königs Alexander vorzulegeu, so gab er die Sache doch nicht ani Er erklärte, dass 4 Jahre nach dem oben erwähnten Dekret, den 8. Mai 1534, König Sigismund zu Wilna allen im Grossherzogthum Litthauen wohnhaften Judeu eine Privilegicuurkuude gab, iu der ea u. A. hiess, dass die Juden nicht nur iu der Stadt Brest, soudern überall iu Litthauen ein Anrecht auf einen Theil der Stadteinküuito, proportioneil der Summe, welche die Judeu bei der Bezahlung der Sereptschisna (Steuer) den Kleinbürgern beisteuern, erheben können. Dokumental konnte aber Saal Wahl das Recht der Xutzme-suug nicht beweisen, da 1568 bei einem Brande im Hanse David Sckmerlewitx die Quittung mit andern Privilegien verbrannt worden sind. Dass die Juden das Recht ״der Natzniessnng der von ihnen nachgesuchten Antheiin&hme an den Staats- | einkiinften“ nicht eingebt".-st haben, ersieht man aas der Vorschrift des Königs Sigismund Augusts vom 28. Oktober 15t>S zu Warschau, in derer den Woinen, BnrgermeLiern, Siadtrathen und allen Brester Bürgern befiehlt, den Juden bei der Eintorderung des 4. Theils der Stadteinkäufte behilflich zu sein, laut den Ver- . Ordnungen, Schenkungen (Wodlug-d&nia) der Könige Alexander, Sigismund I., Auch deu Juden den t. Theil der neu eiugeführteu Brückengelder zu geben, damit sie für dieses Geld deu zur Reparatur der Brücken erforderlichen Wald kaufen könuen. ' Bei dieser Verordnung schrieb er auch den Bürgern vor, den Juden bei der Au-übuug des Handwerk ' keine Hindernisse zu bereiten. Aut diese Weise wurde die Frage vom engen Raume des Privatprivile^iums der Brester jüdischen Gemeinde auf!las weite Gebiet der Privil-gten allgemein staatlichen Charakters übertragen, Privilegien tiir die Judenbeit des Grossfärstenthtiins Litthauen. (Forts, folgt.! Jüdisch •deutsche Namen. Zur Beleuchtung des socialen und religiösen Lebens während des Mittelalters. Vor einigen Wochen hielt Rev. A. Löwy im Jew’s College in London unter dem Vorsitze des Rev. Dr. Adler eineu Vortrag über das obige Thema, von welchem wir, da der Vortrag im Druck erscheinen wird, hier nur Einzelnes im Auszuge wiedergeben:*) ״Ich begiuue mit den Männernamen. Ein umfangreiches, zusammenhangloses Material musste, um Confnsion zu verhindern, vorber klassificirt werden. Daher habe ich es für geeignet erachtet, das Material in der Reihenfolge zn bearbeiten, in welcher die correspoudiereudeu hebräischen Namen in der Bibel aufeinander folgen, bin jedoch von dieser Regel abgewichen, wo die jüdischen Namen nicht direct zn deneu in der heiligen Schrift iu Beziehung stehen, sondern erst nach dem Bibel&bschlnsse aufgetreten sind. Ich muss mit deu Veränderungen beginnen, deneu der Name ״Abraham“ unterworfen wurde, um so die verschiedensten Modificationeu dieses Namens zu j zeigen. Ebenso werde ich mit Isaac, Jakob nnd! andern biblischen oder nichtbiblisuhen Namen verfahren. Indem ich also ״Abraham“ an die Spitze meines Vortrages stelle, muss ich bemerken, dass bedeutende historische Forschungen über den Ursprung ' and die Entwickelung der jüdischen Namen angestellt werden mussten. Es muss daher gezeigt werden, wie sie — wenn ich mich so ausdrüoken darf — in der Ueimath des neugeborenen Knaben gehaudhabt worden. Es ist bekannt, dass wir als Judeu oft einen weltlichen oder conventionelleu neben dem religiösen Namen führen, welchen das mäuulichc K iud bei der Beschneidang 1 erhält. Der religiöse oder heilige Name ist in unsern ׳ alteu Geburtsregistern oft voii einer langen Reihe; stellvertretender bürgerlicher oder weltlicher Namen [ begleitet. Angenommen, ein Kuabe hiess hebräisch Eleasar, »o erhielt er daueben einen oder deu andern ent- •) Nach ,.Jew, Stauhrt“ und ״Jow. Cliro&icle“, deutsch 1 vou L. Cohen.