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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-06-11 · N° 24. (11.6.1891) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 24. (11.6.1891)
Date
1891-06-11
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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Lehrer, welche direct oder durch Robert Friese Inserate einsendeu, erhalten 25 jf Rabatt Inhalt: I Wissenschaftliche Aufsätze: Saul Juditsch Wahl. — j VonProfessorBerschadsky II. — Judisch-deutscheNamen. ן Zur Beleuchtung des socialen und religiösen Leliens während ן des Mittelalters. — I Litteraturbericht: Recensionen: Prof. ür. Steinjthal: Zur Geschichte Sauls und Davids. (Wissenschaftliche I Beigabe zum IV. Bericht über die Lehranstalt tür die! Wissenschatt des Judeuthuins in Berlin.) — Schluss. | Litterarische Notizen: Oppeln. — Ueberdas Wort J5V*ÖVT — London. — Litterarische Anfrage Unbefugter Nachdruck aus diesem Blatte ist sieht gestattet Saul Juditsch Wahl. VonProfessorBerschadsky in Petersburg. Aus dem Russischen übersetzt von Sophie Gordon. Beide Partheien, ausgestattet mit Dokumenten zur Bekräftigung ihrer Ansprüche, stellten sich nun j am 15. Juni 1582 dem Königlichen Gericht zu Grodno. Dabei lenkt unwillkürlich folgender Umstand die Aufmerksamkeit auf sich: ־Während als Bevoll* mächtigte der Bürger die Mitglieder des Stadtraths Stanislaus Kurelsky und Kasper Wirikowsky in Be• gleitung ihrer Advokaten erschienen, meldete sich dem Gerioht niemand anders als Saul Juditsch als Repräsentani der Gemeinde und Vertheidiger der jüdischen Interessen. Es ist also vorauszusetzen, dass die Gemeinde Saul für einen derartig achtbaren und in der damaligen juridischen Praxis bewandten Mann ansah, dass sie seine Vertretung für hinreichend hielt, um alle Momente, welche mit den Brester Juden verbunden waren, geltend zu machen, zu deren Vertheidigung sie ihm auch alle die kostbaren Privilegien überreichten. Ja, sie hielt es nicht für nöthig, sondern für überflüssig, nachdem sie einmal die Sache Saul anvertraut, noch einen Advokaten zu ernennen. Als Saal Wahl vor dem Könige erschien, legte er als Bestätigung ,der Anrechte der Juden aut den 4. Theil aller Stadteinküufte* ein Reskript des Königs Sigismund I. vom 22. August 1529 au den Woit, die Bürgermeister, Ratheherrn und alle Brester Bürger, vor, in dem es heisst, dass, der Gramota!Schrift) de8 Königs Alexander entsprechend, den Juden die Nutzuiessung aller Vortheile der Stadt, gleich den Bürgern gestattet, auch denselben die ungehinderte Beschäftigung mit Handwerk erlaubt sei, ebenso in Betracht ziehend, dass die Juden mit den Bürgern! alle Abgaben theilen und Steuer zahlen, dieselben an der Nutzniessung des 4. Theils der Einkünfte, wie vom ״Maass“, ״Wachsschmelzeu*, ״Tuchfabriken*, ״Schnaps verkauf* und allen auderen Einkünften Antheil nehmen zu lassen. Am 28. Oktober 1568 zu Warschau befahl ausser• dem Sigismund von jeder Fuhre, die Brest passiert, ״einen weissen Peues“ zum Bau und zur Erhaltung aller Brücken, die in Brest gebaut und reraontiert werden müssen, einzutordern. Von den Einkünften dieser Steuer wurde befohlen Wald zu kauten. Indessen hatten die Bürger, die letztes Privilegium solidarisch mit den Juden und, unterstützt vom Wilnaer Castellan,dem Kanzler desGrosst&rstenthums Litthauen, bewirkt hatten, tür sich ein anderes Privilegium erlaugt. In demselben wurde, unter dem Vorwände, dass die Bürger alle Brücken selbst bauen und; remontieren müssen, die Einfuhrsteuer auf 2 Penes k Fuhre erhöht und die Juden vollständig ausge• schlossen. Die Juden hatten auch ferner den I. Theil aller Brester Brücken zu bauen und remontieren, bekamen aber niohts auf ״ihre jüdische Seite14 von den eiege• gangenen Geldern der Brückensteuer. Gestützt aut das Auseinaudergesetzte, bat nun Saul Juditsch, den Juden, auf Graud der oben ge• zeigten Privilegien, das Recht der Antheilnahme am 4. Theil der Brückengelder, wie auch am 4. Theil aller Stadteinkünfte einzuräumen, da sie dooh alle Abgaben uud Pflichten gleichmässig mit den andern Bürgern tragen. Der Bevollmächtigte der Bürger stellte aber die Frage so aut, dass dabei Dispute unmöglich waren. Er stützte sich auf eine Reihe von Privilegien, die ״von den christlichen Bürgern14 bewirkt wurden, folglich auf solohe Dokumente, worin man gar keinen Anlass hatte über Juden zu spreohen. So führte er eine Gramot:1 auf das Magdeburger Recht des polnischen Königs, dos litlhauischen Gross• fürsten Jagal vom Jahre 1391), vom Grosstürston Witowt 1408 bestätigt, an, in der es ausdrücklich heisst, dass dieses Reoht, das, wie alle Eiukünlte der Stadt Brest geschenkt werde, sich aber nur auf Personen christlicher Religion und der polnischen, russischen und deutschen Nationalität bezieht. Dieses Privilegium wurde nachher LJ. 1140 von Kasimir Jagelion, 1505 vom König Alexander bestötigt und 1511 aut dem ״Seim Walnom44 (Wahl• Versammlung) vom König Sigismund 1. erweitert Kraft dioscs letzten Privilegiums wurden den Bürgern die Einkünfte der Steuern von flüssigen und Strea• gegenständen, die Einnahmen vom Handel auf Tisohen mit Kleiawaaren und Tuch, ebenso von Honig, Bier, Schnaps, Fleischverkauf und andern Waaren, wie auch

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