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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-04-22 · N° 17-18. (22.4.1891) · p. [Seite]

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 17-18. (22.4.1891)
Date
1891-04-22
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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Beilage z. No. 17-18 des ״ Jüd, Litteratur-Blatts“. das Zeitwert CPC, welches nach dem Zusammenhänge ״Schreiben besiegeln, versiegeln“ bedeuten soll und zw. Cap. 8,ומטתתס בצזקתא דפטומתא דמלבא א und Cap. 8,10 אםתתמ בצזקת סטומתא דמלכא\ imhumiich erscheint, im chald. Lexikon v Levy B. IT, S. 198 ul ־er d. w. סתם angeführt noch eine dritte Stelle dafür, dass das Zeitwort ״ סתםSchreiben besiegeln, versiegeln“ bedeutet, nämlich Cap. 8,1 2 מסתתם בגושפנקא. Allein in unseren Ausgaben steht סתהתב בגושפנקא und auch im chald. Lexikon B. I, S. 290 ist unter d. W. התם wieder dieselbe Stelle Cap. 8,12 מתחתם בנ״טפנקא als Beweisstelle dafür angeführt, dass חתם ״!Schreiben besiegeln, versiegeln“ bedeutet. Neben DP ם und התב kommt im Targum I z. d. B. Esther aber auch noch vor das Zei'wort םטט in der Bedeutung ״Schreiben besiegeln, versiegeln“ n. zw. Cap. 8,8 and hiervon das Hauptwort סטיטתא viermal-, nämlich Cap. 8,2 einmal; Cap. 8,8 zweimal n. Cap. 8,10 einmal. Es entsteht daher die Frage, ob das zweimal vorkommende סהם in Cap. 8,8 und Cap 8,10 nicht verdächtig ist; denn Cap. 1,22 heisst es im Targum I z. d. B. Esther כתיבי־ וחתימן בצזקתיה; Cap. 8,18 heisst es im Targum I כתיב ובפרש ומתחתם כגושפנבא דמלכא; Cap. 4,1 steht zweimal im Targum I אתכתיב ואתחתים mul das dritte Mal הותבא היה הת־ם. Erwägt man diese Thatsache, so drängt sich die Vermuthung auf, dass בשתתש in Cap. 8,8 und אםתתב in Cap. 8,1(1 fehlerhaft ist. Man hat daher die Wahl entweder בבתטם und אפתטם oder מתחתם und אתחתם zu 1״•■!!. Mir scheint es wahrscheinlicher, ׳Jas« au beiden gcnannten Stellen מסתטם und אסתטם gelesen werden soii. Recö n 8 tun e rt. l'riiukel, Emil. 1'asJüdisohe Eherecht nachdem Eeichscivil-Gesetz vom 0. Februar 1875.!Schluss.) Bei dieser Gelegenheit möge der Kritik auch eine Bemerkung hinsichtlioh des Dispenses von der Leviratsehe (Chahzah) gestattet sein, weil der Autor S 101 die Nichteinholung der Befreiung von der Leviratsehe für einen Ehescheidungsgrund der ohne Chalizah Verheiratheten betrachtet. Zunächst muss bemerkt werden, dass die Chalizah, welche allerdings einer, aut R. Ascher zurüokzutühreuden ästhetischen .Reform bedarf, als geheiligte biblische Institution förtbestehen muss. Jener Akt war dazu bestimmt gewesen, dein Schwager, welcher sich weigerte die kinderlose Frau des verstorbenen Bruders zu heiratheu, entweder eiue öffentliche Auszeichnung des ״Schuhausziehens“ zu erweisen, wenn die Weigerung mit heiliger Scheu vor dem Heiligthum brüderlicher Ehe und des Schmerzes über den Tod des Theuren motivirt war, oder ihm die Schande anzuthun, ihn anzuspeien, wenn Frivolität oder Verachtung der Famiheneiire die Ursache w,!r, mit welcher die eigene Ehre steht und fällt. — Es kann also das biblische Gesetz der Leviratsehe oder des Dispenses von derselben! Deut. 25,9) nicht aufgehoben werden. — Hat aber die Frau Alles aufgewandt, um tiueu Dispens von ihrem Schwager zu erwerben, und es war ihr dieses nicht gelungen, so braucht die Frau weder an der Verlieiiathuug gehindert, noch auch zur Ehescheidung in der bereits anderweitig eiugegaugeneu Ehe verpflichtet zu werden. Da der Staat die Ehen schhesst und trennt (S. 57), so könnte aut Grund des Staatsgesetzes, welches auch zugleich höchstes Religiousgesetz ist (Gittiu 10 b), die Ehe vom geistlichen Geriohte des Judeuthums anerkannt werden, weiches in solchem Faiie befugt wäre, jede eheliche Verbindung anfzuheben, die mit der neuen, staatlich geschlossenen Ehegemeiuschaft kollidirt zum vermögensrechtlicken Nachtheile des, hinsichtlich der confessionellen Verpflichtung, schuldigen Theils — ohne Benachtheiligung der Descendenz. (Gittin 88 a) Aehnlich würde sich das Verhältuiss gestalten, wenn eiue staatlich ausgesproeheno Ehescheidung, die auch religionsverbindlich ist (Gittin 10b), nicht der Form nach konfessionell von den Parteien vollzogen würde Auch hier würde zum vermögensrechtlich°n Nachtheile des in Be'.ug auf das konfessionelle Pfücht-Versäumniss nachweislich schuldigen Theils zum Zwecke der Wiederverheirathung auf Aufhebung der früher bestandenen Ehe vom geistlichen jüdischen Gericht er kau nt werden können. (Vgl. Choseheu Misehpat. 48,1 Glosse von Moses Ribkes.) Das Gesagte betrifft iude^s den religiösen Stardpunkt des Verfassers, welcher sich mit grossen Schwierigkeiten durch alle die Paitieu durchwinden muss, in welchen die dogmatische mit der juristischen Seite des Eherechts nicht im Einklang gebracht werden kann (Vrgl. § 27). Wichtiger ist indess die Beleuchtung der Momente, welche nicht ganz korrekt vom Autor dargestellt worden sind So behauptet z. B. der Verfasser S. 89 und S. 89: ״Das jiidisohe liecht sei in Bezug auf Irrthim un i Betrug bei Schliessung der Ehe zu ״wenig ausgebildet“, mithin lückenhaft“. Das ist allerdings irar in einem beschränkten Maasse der Fad, soteru der irrthumlioh abgeschlossenen Ehe!קידושי מצות) kein besonderer Abschnitt im Ritualcodex eingeräumt ist. Doch! beruht rechtlich der Irrthum der Eheschliessuug, | nach den Quellen, in der Unkeuutuiss der Person, 1 ihrer Attribute und Prädikate, der Uukeuntniss des ׳ Eheverbotes mit einer Persönlichkeit, oder des Thatbestaudes der Trauung, endlich des Werthes des Ob- ]ekt.es des Traugelöbuisses und der Identität der augetrauten Persönlichkeit. (Vgl. Ketuboth 73a n. 7üb; E >6n haeser 13,8, 31,9 (Glosse), 117,8, 17,58!Glosse), 159,4 (Leviratsehe), Jebamoth 33b, 34a und 89a). Im Allgemeinen gilt die Regel (Kidaschin 50), dass alle Bedingungen, welche die Kheschliessung herbe!führen oder verhindern, auch die Ehescheidung als den entgegeugesetzteu Akt fördern oder auf heben. Wie der Mann seine Frau, erwirbt unter drei Bedingungen: dem Recht der Um Werbung mit Geld, der Zugehörigkeit durch schriftlichen Rechtsvertrag und eheliches Zusammenleben!Kiduschiu 2a', so muss er sieh von seiner Frau scheiden, wenu er dieser die Verpflegung, die Bekleidung und die eheliche Gemeinschati, welche drei Verpflichtungen das jüdische Gesetz (Exod 21,10) ihm auferlegt, freventlich entzieht. (Maimouides H. Ischutk 12,1, Eben haeser 154,3) Wie ein jeder Israelit unter Assistenz eines vernünftigen Grossjährigen 1m Falle der Minderjährigkeit ifür ein entsprechendes Alter), der getrübten Verstandestiiätigkeit (also ein Taubstummer, Geisteskranker und Sterbender! und bei geistiger Klarheit auch ohne Zeugeuschatt eines Sachverständigen eiue Frau sich antraueu kann, so kann dies auch bei der Ehescheidung der Fall sein. (Vgl. Ohiiiiu 2a, Eben haeser 43, 44,2 (Glosse). Nur im Hinblick auf die Weigerungserkläruug (Miun) einer Minderjährigen bei einem vollzogenen Eheakte ist, entgegen der Ansicht des Verfassers, iS. 38) eine gauz formgerechte Erklärung abzugebeu von Seiten des Mädchens; 11. z. vom sechsten bis zum zehnten Lebensjahre aufwärts in jeglichem Fall*. (Cf'r. Eben haeser 155,3.) — Von Wichtigkeit ist es ferner hervorzuheben, dass entgegen der Ansicht des Verfässers (S. 19) die rabbimsche Reolits-Eutwickeluug sioh auoli auf’s Strafreoht (מכתמרדות) erstreckt• (Maimonides H. Issure biali 1,8, 21,14 u. a. tu.) Schliesslich ist uooh zu erwähnen, dass der Sühne-

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