Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 20 (1891)
- Issue
- N° 6. (5.2.1891)
- Date
- 1891-02-05
- Page
- Seite 23 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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23 •y. 132—147| Dö die wünne und den gemach der unreine viut sach, der durch hohvart und durch nit versigelt in der helle 11t, ir beider Ören in verdröz (wan si dühte in deie gröz), und erzeigte sin gewänheit: ־«׳ wand’ im mas ie und ist noch leit smä iemen guot geschiht, unde enhenget sic niht smä er’z mac erwenden, sus gedähte er’s phenden ir vrouden unde ir eren, ob er mähte verkeren ir vröude uf angewinne. Die Schilderung der Missgunst des bösen Geistes ist ein Reflex der Rede des Satan in Hiob C. 1. Nach der Darstellung der Bibel befindet sich Hiob in einem harmlosen glücklichen Zustande. Reichthum und inniges Familienglück verklären sein Leben. Die Sünde und das Vergehen sind ihm völlig unbekannt. Da fällt der missgünstige Blick des Sätau auf den* selben. Die beiden Fürstenkinder befinden sich ebenfalls im Besitze der reiohsten irdischen Güter und die reinste geschwisterliche Liebe giesst einen liebliehen Zauber über ihr unschuldiges Leben aus. Da sucht sie der böse Geist mit seinen Verlockungen heim. (Fortsetzung folgt.) worden, jedoch nichts darweniger nach gehaltenem Schulband bei einem under ihnen gefunden, soll derselbe, bei welchem es gefunden worden, solches hinaaszugeben schuldig, seines ausgelegten Geldes verlustig und aber seines Mainavas und Stillschweigens halben zu gebührlicher Straf nach Ermässigung unnachlässig gefallen seyn, wie ingleichen auch jedwedern Juden, so andere zu Dieberey und Stehlen reitzen und anführen würden, gemeiner beschriebenen Rechten und unseren Gefallen nach zu strafen uns hierait unbenommen seyn soll. 14. Zum Vierzehenden sollen die Juden in uuser Grat- und Herrschaflt für andere ausländische Juden mit dero Geld und Waar zu handeln, oder einige Factorey zu treibeu ohne unser und unser Räthe Vorwissen und a1׳s Irucklicher Erlaubniss gäntzlich und zumahl bei Straf nach Ermässigang nicht Macht haben. Ferners wollen wir ihnen, Juden, ein Zusammenkunft, allda sie ihr Gebäth in einer Stuben nach Erforderung ihres Gesätzes, oder wo es am täglichsten wäre zu thun, zulassen, also dass sie au einem besondern Orth ihre Feiertage und Begräbnis3 zu halten, wie auch nicht weniger ein kalt Bad haben mögen, dess gleichen ihnen auch freystehen soll, ihre Söhne nach 8 Tagen zu beschneiden, Rabbiner und Schulmeister aus der Judenschallt anzunehmen, die Jugend nach ihrem Gesätz lehren zu lassen, und zu dem Ende eine Schulbehausung darzu ihnen und ihren Erben za gebrauchen hiemit eröfuet und erlaubt haben. Dessen zu Urkund haben wir unser Insiegel hieran thun henken und diess mit eigenen Händen underschrieben. So geschehen den 28. Deeembris lt>0;i. (Unaji. Hanau. Litteraturbericht. Privilegia und Freyhäitsn der Juden zu Hanau de dato 28 Deeembris 1603. (Schluss.) 11. Für’s Eiltfte wollen wir gestatten, dass sie, Juden, mögen leyhon uff allerhand bewegliche Ptandt als Wein, Vieh, Gold, Silber, Kleider, und wie es Nahmen haben mag, und sollen sie, Juden, solch Ptand über ein Jahr uffzuhalten nicht schuldig seyn, sondern ihnen trey stehen, sonderlich da die Debitores in Entrichtung der Pension, wie auch des Capital» säumig seyn würden für dem Gericht gebührlicher Ordnung nach uffzuholen und ihres Gefallens zu verkauffen und zu ver- Uussem und sich daraus völlig und zur Genüge bezahlt machen und gar nicht Macht haben ihnen solches Pfand, nachdem es etwan ein geringes über die gesetzte Zeit gestanden, und zu Zeiten die Schuld selbst am Werth zwey oder dreymahl übertrifft, proprio motu gäntzlich einzuheimschan. dann wie solches unbillig und den Rechten zuwider, also können wir ihnen auch dasselbe nicht gestatteu, es wäre dann, dass das Ptand nur Sechss Gülden oder darunder werth wäre, welches sie ihnen selbst, nachdem es dem Schultheisen angezeigt worden nach Verlauf der Zeit appropriiren mögen 12. Zum Zwölfften wäre es aber sich, dass unsere Bürger einer zu Hanau oder auch ein IVembder, dann das Landvolk wir durchaus hiermit nicht begriffen haben wollen Bedenkens haben würde, solche seine Schuld eiuschreibeu zu lassen, so | wollen wir aui solchen Fall hierhin dispeusirea, und gnädig zufrieden seyn, dass sich die Juden mit demselben der Peasion und Sicherheit» des Capital» halben, durch Ptand, Bürgschaft oder Handschriftt vergleichen, in welchem Fall wir ihnen auch zu Verheißung des Bezahlens gebührlich rechtens widerfahren lassen wollen, da dann Ptand gesetzt, sollen solche üb8r ein Jahr nicht bestehen bleiben, und in Bezahlung der Schuld und uffhaltung des Pfands anderer gestalt, daun wir hier oben vermeid, verlahren werden. 13. Hierbei zum Dreyzeheuden wollen wir ausdrücklich angenommen haben, Kircheu und zu deren Ceremonien gehörende Kleinodien, wissentlich gestohlene Sachen, dergestalt, würde sich jemand dargegen gelüsten lassen, uff solche Güter za levhen, oder auch dieselbe zu kauffen, das solch Gold uns vertaffen, das Gut aber, da der Jad anderst überzeugt werden kann, dass er eigentlich gewust, dass es gestohlen gewesen, seinem Herrn ohne einige desswegen etwas ausgelegten Geldts erstattung wieder zugestellt werden solle. Wauu ihnen aber etwa», so gestohlon wäre worden, und sie keine Wissenschaft daromb hätten, durch Bürger- oder Frombde Maas oder Weibs persohnon, verkäuflichen zugeheimischet würde, und Schulband des verlohrnen Guts halb innerhalb vier Wochen durch den Büttel gethan werden mögte, so soffen sie, Juden, solches bei ihrem jüdischen Eidt anzüzeigen schuldig und derjenige, dem das verlohrne Gut, es sey, was 63 wolle, zuständig, und es würde vom Juden zu habeu begehrt, ihnen umb das 11inau9gegebene Geld wiederumb zu erstatten verptiiehtet seyn; uff den Fall aber, das Schulband gethan und das verlohrne und gestohlen Gut von ihnen verschwiegen und nit angezeigt wäre Recensionen. זכרון, Gedenkblätter, XX Gesänge für den israel. Gottesdienst, für Solo (Cantor), Chor und Orgel compouirt vonSalomou Sulz er. (Schluss.) Nach der eigenen Ausführung Sulzer’s *) sollte die jüdische Liturgie wohl den musikalischen Forderungen entsprechen, aber nicht erst ihr jüdisches Gepräge aufgeben müssen, um eineu Buud mit dem Genius der Kunst einzugehen. Und die beideu Theile ״Schir-Zion“ wollen als Frucht und Ergebnis» dieser richtigen Erfassung seiner Lebens- und Berufsaufgabe betrachtet werdeu. Während die Synagogen-Compositioueu seiner Vor- und Mitarbeiter Jj zeitlichen und localen Bedürfnissen zu entsprechen geschaffen waren, haben wir in den Tonschöpfungen Sulzer’s Meisterwerke der Synagoge erhalten, die geeignet sind, dieselbe über Generationen hinweg zu beherrschen. Das Hauptrordieust Sulzer’s besteht eben dariu, dass er der Synagoge zu einer annehmbaren liturgisch eu Musik verhalt. Er hat erst für sie eine Tonsprache geschaffen, und der Vorzug derselben besteht darin, dass sie gleichzeitig eiue Bereicherung jüdischer Tonkunst darstellt. "Der Lorbeer mag welken, wenn das Haupt, das ihu getragen, niedersiukt, das Werk aber muss bleiben, den nachstrebenden Jüngern ein unvergängliches Erbe und darf nicht mit seinem Begründer untergeben.“ Diese Worte des Altmeistere ’) mögen dem über das ruhmreiche Au- •) Denkschrift, Wien 1870, S. 8. ף Von solchen im weitern Sinne müssen hier neben Heinroth erwähnt werden: Der Sohn des Münchner Rabbiners Hessel, Halevy in Paris, der schon 1810 seinen ״Min- Hammezar“ coinponirte; der 3. Z. berühmte Chasan Isr. Glogau (Lovy) daselbst; Braham und sein Lehrer Leoni in LandoD; L. M. Mayer in Aarhuns, der auf Veranlassung Hartw. Philipp Ree’s den Gottesdienst mich einem Schrittchen des Letztem retormirte, dass nachher durch Vermittlung des Predige״s Mannheimer für Sulzer und die Wiener Gemoinde mustergiltig wurde. Ferner: Herz, gen. Hac he ab arg er, in Darmstadt; Methfessel in Hamburg und Braunschiveig; Mosenthal und Creuzinger in Kassel; Poissl, Chelard, Lachner in München, Carl Schauer, Jer. und M. Heinemann in Berlin. *) Denkschrift S. 10.