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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1891-01-29 · N° 5. (29.1.1891) · p. Seite 19

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
20 (1891)
Issue
N° 5. (29.1.1891)
Date
1891-01-29
Page
Seite 19 (sequence 3)
Language
German
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19 Es lebte allerdings 1806 eine Prinzessin im Lande Braunschweig, die nach Allem, was wir über sie wissen, ״so handeln konnte“: Die Schwester des regierenden Herzogs, Auguste Dorothea, Fürstin - Aebtissia zu Gandersheim.*! Strombeck**) berichtet über alle Einzelheiten des Festes; er selbst hatte als Beamter der Prinzessin die Einladungen geschrieben, er selbst die Verse gedichtet. Die Wahrheit seines Berichtes kann darum, bis auf ein Nebensächliches, nicht angezweifelt werden. Bevor Herr K. einen Mann wie v. Strombeck der Unwahrheit zeihte, hätte er doch erst Beweise haben müssen, und nicht blos einen Blick auf die Stammtafel des welfischen Hauses. Aut Seite 11 erklärt der Verfasser, ״aus dem Gottesdienste, wie ihn Jacobson eingerichtet, sei das eigentliche Judenthum gewichen gewesen.“ Herr K. scheint die Unordnung, wie solche das Mittelalter in jüdischen Gotteshäusern entstehen liess, für das eigentliehe Judenthum zu halten. Wir erlauben uns, ihn eines Bessern zu belehren. Vor 2000 Jahrön behauptete der gefeierte Lehrer Hillel, der doch wahrscheinlich das Judenthum besser kannte, als Herr K., dieses basire auf dem Satze: ״Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst.“ Alles Jacobson gespendete Lob scheint der Verfasser noch einmal zusammenfassen zu wollen in dem vorletzten Satze seiner Schrift: ״Nur noch eine Ruine ▼ergangener Herrlichkeit, schied der christlich empfindende Sohn Israels in der Nacht vom 13. zum 14. September 1828 in Berlin dahin.“ Jacobson war erfüllt von Menschenliebe, diese Liebe muss natürlich das Epitheton ״christlich“ erhalten! Dabei ist dem Verfasser aber eiu kleines Malheur pasjirt. 101 Beginne seiner Darstellung bezeugt er, dass in dem weichen, tiefen Gemüthe des Sohnes sich der Vater, wenn freilich auch bedeutender, wiederholte. Der Vater, Israel Jacob in Halberstadt, war ein streng orthodoxer Jude. Logischer Weise müsste auoh er nicht jüdisch, nicht menschlich, sondern ganz speci* fisch christlich empfunden haben. Ja, ja, nicht blos der frommen Einfalt des Klosterbruders gelten die Worte Lessings: ״Wohl uns! Denn was mich Euch zum Christen macht, das macht Euch mir zum Juden!“ —n. Privilegia und Freyheitsn der Juden zu Hanau de dato 28 Oecembris 1603. (Fortsetzung.) 1. Erstlich wollen wir dio Juden, welche sich in unsere Stadt zu begeben und diesen Punctwi würklich nachzusetzen gemeint, liir unsere Undersassen uff- und annehmeu, nehmen sie und ihre Erben auch in Krafit dieses liiemit also uff und an, wollen, sie auch l'ür allen unbilliclien Gewalt gleich andern unsern Bürgern und Underthanen schützen, schirmen und verthaydigen. ' 2. Zum Andern wollen wir ihnen allerlei billige, uffriebtige und im Heil. Reich unverbotten Hand Thierung und Handwerk zu treiben, Item zu kauten, zu verkauleu erlauben und zulassen. 3. Dahero zum Dritten ihnen vergönnen, mit allerlei rohen und anderer Seyden, es waren gantz oder halbe Karten oder seydene Schnür, es seyen gleich gantze oder halbe Stück, wie nicht weniger mit wollen Gewandt und dergleichen VVaaren mit gantzen oder halben Karten, gantzen oder halben Pfunden oder lothsweiss, gantzen oder halben Stücken zu bandeln, mit gantzen oder halben Karten, Pfunden oder Lothen, gantzen oder halben Stücken oder auch mit der Ehlen zu verkauften. 4. Zum Vierten mit Gold, Silber, Perlen und Edelgesteinen, es sey neu oder verhin gebraucht mit dem Mark oder mit dem Lotli einzukauten und wiederumb zu ▼erkauften. & Zum Fünften, mit alten oder neuen Kleidern Handlung und Gewerb zu treiben. *1 Siehe ״Einiges aus der ersten Zeit über den Stifter der Jacobson-Schule in Seesen'1 von G. Rillt. S. 34 u. 35. **) Darstellungen aus meinem Leben I, 233 f. l> Zum Sechsten soll ihnen auch frey stehen, mit Pferden, Rind und andoren Vieh, gross oder klein, d »*gleichen m it Häuten za handeln, zu tauschen, zu kauften und zu verkauften. ־ז Zum Siebenden geben wir den Juden auch diese Freyheit, dass sie mit Wein und allerley Früchten, wie die Nahmen haben und genandt werden mögen, in unser Stadt Hanau und gantzen Grat- und Herrsctinftten handlen, kauften und verkauften, wie sie dann auch aul treyen und oft entliehen Marek allerband Spaiss und Trank sambt andern Waaren, wie die zum öffentlichen Marek gebracht werden, nichts davou ausgeschlossen, e.inzukauften gleich andern Burgern Macht haben sollen, der Verkauft' aber uud aus dem Land die Victualien zu transferiren verbotten seyn. 8. Zum Achten soll der gemeinen Judenschafft; nach ihren Ceremonien und Judenthumb under der Schirn oder vor sich selbsten zu schlachten, oder wie es ihnen brüuchlich genandt wird, zu scbechen, und im Fall es ihnen nach ihrem Gesätz ircht gernthen thä'e, oder wie es die Juden nennen, nicht Kauschor seyn, sondern Treilfen tallen würde, uud sia also solch Fleisch nicht essen dürften, solches under die Bürger oder andern der Herrschaft Undeithaneu doch nicht aus der Herrschafft mit Pfunden oder üb irhaubt. nach ihrer bester Gelegenheit wiederum zu verkauften zugelassen seyn. 11 Zum Nenndten solleu dio Juden auch alleriov Geld utiznwechseln und wiederumb zu verwechselen gut Macht haben, doch dass hierinnen kein Gefährde gebraucht, sondern das H. Reichs Constitutionen gemäss verfahren werde. 10. Ferners und zum Zehatidton sollen die Jaden Macht haben in unserer Grat- und Uerrscluftt allen uni jedweden Underthanen «Um Land zu leylien, doch solches hernachgesetzter masson, da ein Jul erneu Unlerthanea über zehen Gülden leyhe1׳ würde, dus derselbe sich b!i unserer Caatzley auxeigen, die Summen und den Nahmen des Schuldeaers mit Zeit und Tag in das darüber aufgerichtete Ordinär! Buch autschreiben lassen von hundert Güldeu z weit Gülden uud von einem Gülden nit mehr dann (welchen W ueber wir ihnen bis uft secliss jahr lang inclusive verstatten, und denselben also darnach zu lassen, zu steigern oder zu geringem, doch under Zehen nicht, uns Vorbehalten] nehmen die Pension übers Jahr, das Capital aber über drei Jahr ohne ausdrücklichen von unsern Rathen habenden Schein nicht anstehen lassen, sondern mit Ernst und Fleiss jedes zu rechter Zeit erhob» und eintreibe alles mit augebängter dieser Condition uud Verwarnung; würde dargegen einer oder mehr, es geschähe gleioh aus Vorsatz oder Versäumnüss die Pension uud auch das Capital über die bestimbte Zeit stehen lassen und nicht der Gdbühr eintordern und solches uus oder unsera Liitheu türkäme, dass dieselbe der Pension also bald verlustig und die Schuldener ihnen nicht mehr als das Capital za erlegen schuldig, das Capital aber, so über drey Jahr ohne Erlaubnis mit abgefordert bestehen bliebe, uus zum halben Tlieil verfallen seyn solle, dagegen auch, da obgesetzter gestalt die Schuld in das gomelte Ordinari Buch geschrieben sich beftndt, dann uff andere Obligation, soviel unsere Underthanen betrifft, so schlechtzugehen, wir nicht, soudern vielmehr gegen den Juden die Straf uns vorzubehalten gewillt; so wollen wir die An- Ordnung tliun, und sollen unsere Räth and Betehlliabern zu Hanau ihnen, Juden, zu völliger Bezahlung die rechtliche Handt biethen, und sollen dagea die Dnbitores keine Ausiiucht oder inrede schützen oder butreyen, sondern dieselben ohne einiger Aus- oder Widerrede, wie d׳e Nahmen haben, anjetzo seyn, oder ins künftig durch Menschenwitz und Arglistigkeit ermüden and von ihnen, den Debitorn zu ihrem bezüglichen Vortheil ungezogen uml eingewandt werden miigten, sondern alle Mittel zu bezahlen mit gebührendem Emst schleunig ahnhalten. (Schluss folgt) Litteraturberieht. Receusioneu. Goldstein, M. A., Rabbinatsverweser in Fiume. רתפ^ה והאמונה Ö6bet und Glaube. Ein Beitrag zur Erklärung und Erläuterung des Gottesdienstes und dessen Gebräuche. Verlag von J. Kauffmcnn, Frankfart a. M. Der pädagogische Ausbau der Discipliueu unserer Religionsschulen liegt grösstentheils noch sehr im Argen; rnnn entscbliesst sich vielfach nur sehr schwer, die pädagogischen Grundsätze, wie sie als naturgemäss anerkannt bei der Behandlung der profanen Fächer zur Anwendung kommen, auch bei dem Unter-

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