Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 20 (1891)
- Issue
- N° 3. (15.1.1891)
- Date
- 1891-01-15
- Page
- Seite 10 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 10 — für sie daher ein Verrath an Gottes Reich. Dies 1 ging!•o weit, dass Reisen ins Ausland für sündhatt• ' galten, und dem von Saul vertriebenen David ver- ( knüpft sich der Gedanke an ein Weilen im Ausland sogleich mit demjenigen an den Dienst fremder Götter. Verbannung war daher keine Strafe der Hebräer,! sondern eine Schmach, und war eben deswegen aus dem Strafrecht ausgeschlossen. Diese Vaterlandsliebe nun wurde genährt durch den täglichen Gottesdienst und ward so zur zweiten Natur. Aber sie war bei den Hebräern eben identisch mit der Frömmigkeit, führte nothwendig zur Abschliessung gegen fremde (heidnische) Völker, zu einem/iir fromm geltenden Hass, der nicht unerwidert bleiben konnte. 1 Eine solche Freiheit im Staat, Anhänglichkeit am ■ Vaterlande und der Hass wie das Bewusstsein des Gehasstwerdens sind sowohl für die Vernunft (a priori) ausgemacht, als auch geschichtlich bezeugt. So heisst bei Esra Jerusalem während der Fremdherrschaft die i Stadt des Aufruhrs, so führt noch Tacitus in der Zeit des weltlichen Priesterregiments die Schwierig- 1 keit der Eroberung zurück ״mehr auf den Sinn der Bevölkerung und ihren zähen Aberglauben als auf die Kraft der Belagerten, die Nöthen der Belagerung zu ertragen.“ Aber ein noch wesentlicherer Hebel, die Bürger an das Ganze zu ketten, war der Nutzen, den die bürgerliche Stellung für den Einzelnen brachte. ,Nirgends“, sagt Spinoza hier in merkwürdiger Debertragung juristisch historischer Begriffe aut dieses theokratische Reich, ״besassen Bürger ihre Güter mit grösserem Rechte als die Uuterthaneu dieses Reiches, die den gleichen Theil an Land und Feld besessen wie das Staatsoberhaupt, und wo jeder für alle Zeiten Besitzer seines Antheils blieb. Denn wenn irgend jemand aus Armuth sein Grundstück oder seinen Acker zu verkaufen gezwungen war, so musste ihm das verkaufte Gut mit dem Eintritt des Jubeljahres wieder vollständig zurückgegebeu werden. Auoh konnte die Armuth nirgends erträglicher sein als hier, wo die Liebe gegen den Nächsten, d. h. gegen den Mitbüger, als heilige Pflicht geübt werden musste, um die Gnade Gottes, ihres Königs, zu erlangen.“ Während im Heimathland Wohlergehen, drau8sen dagegen nur Schmach zu erwarten war, gab es keinen Raum für Bürgerkriege in einem Gemeinwesen, wo Liebe undWohltbun für höchste Frömmigkeit galten Ferner war, wie Sp. sagt, das ganze Leben der Hebräer eine Uebung im Gehorsam, weil es bis ins Einzelne durch gesetzliche Bestimmungen geordnet war. Die Zeit uud das Jahr des Ackerns, die Gattung des Ackerviehs, das Säen und Ernten hatten zu bestimmten Zeiten zu erfolgen, und dennoch fühlte sich der diesen Geboten Nachlebende nicht als Knecht, sondern als Freier. ״Niemand trug,“ heisst es bei Sp., ״nach dem Verbotenen Verlangen, sondern nur nach dem Gebotenen.“ Eben dieselben Menschen hatten denn aber auch vorgeschriebece Tage der Ruhe und der Freude. Ihrer Neigung war das Ziel, Gott, vorgezeichnet, sie waren im Jahre dreimal Gottes Gäste, ruhten am siebenten Tage und hatten zu anderen Zeiten Erlaubnis» zu ehrsamen Lustbarkeiten und Gastmahlern. Dies nennt Spinoza eines der wirksamsten Mittel, die Herzen der Menschen zu lenken, weil es auf einer aus Ehrfurcht, d. h. aus Liebe und Bewunderung zugleich entspringenden Freude beruht. Durch ihre Seltenheit uud Mannigfältigkeit aber behielten die Freudentage immer den Reiz des Aussergewöhnlichen. Auch die grosse Verehruug des Tempels rechnet der Philosoph unter die Mittel, die Anhänglichkeit der Bürger au das Gesainmtwesen zu stärken, jeder unterwarf sich der Autorität der im Tempel ertheilten göttlichen Autwort, oder dem von Gott erlassenen im Allerheiligsten aufbewahrten Gesetze. (Schluss folgt.) Privilegia und Freyheitsn der Juden zu Hanau de dato 28 Oecembris 1603. Wir Philips Ludwig, Graf zu Hanau und Rienek, Herr zu Münzeuberg etc. bekennen für Uns, unsere Erben und Nachkommen, nachdem wir vom Röm. Kayserl. Maj. uusern allergnädigsten Herrn und dem H. Reich die Jüdischheit in unser Graf- und Herrschäften Hanau auch andern Orten zu Lehen tragen, dass wir zu wahrer Erhaltung solcher Lehen, etlichen Juden allhier zu Hanau zu bauen usw. vergönnet, sie auch mit nachgesohriebenen Privilegien und Freyheiten begnadet und ihuen darbeneben, ihres künftigen Verhaltens haben nachfolgender Gestalt anbefohlen haben, befreien und begnaden sie also auoh wesentlieh hiermit, ordnend, gebietend und befehlend, dass sie nachgesetzten Puncten allerdings mit Fleiss nachkommen und denselben gemäss sich verhalten: 1. Anfänglich, ehe und bevor wir sie, die Juden, einen oder mehr annehmen, sollen sie bei ihrem jüdischen Eidt angeloben, und zu Gott dem Allmächtigen schwehreu» dass sie unsern Seeligmacher und Erlösser Jesum Christum, noch sonsten unsere Christliche Religion in ihren Privat-Häussern, in Reden, Lesen, Gesang und Gebetten, schmähen oder lästern, sodann kerne andern Bücher als Moysis und der Propheten, sambt ihren gemeinen Gebetten, so zu dem Ende wir durchsehen wollen lassen, in ihren Versamblungen gebrauchen, auch zu Haus keine Bücher, darin einige Lästerung zu finden, bei sich wissen sollen noch wollen ohne Arglist, da auch eins, oder noch mthr Wörter in demselben sich befunden, 80 in ein Missverstandt, als wann sie Lästerung uff sich tragen sollten, gezogen worden könnten, sollen dieselben Wörter durchstrichen und ausgethan werden 2. Zum andern, soll jedweder Jud, der angenommen wird, Uns oder Unsern Cantzley Rathen zu Hanau gebührliche Abschiedsbrieff und Schein seines Wohlhaltens, von denen, unter welchen er bürdig oder zuvor gewohnt, vorlegen oder austatt des Abschiedsbriefes genügsames Zeugniss leisten, dass er keinei Missthat halben ▼erstossen oder gewichen sey, hierbei auch ingleichon bei seinem jüdischen Eidt sein Vermögen anzuzoigen. 3. Zum Dritten, sollen und wol'on die Juden und Ihre Erben uns Giate 1‘hilip Ludwigen unsern rechten Staatserben und der Graf schalt Hanau, getreu, hold, gehorsamb und gewärtig zu seyn, wie getreue Untersassen gebürth und wohl ansteht, angeloben uud sicli verreversiren. 4. Zum Vierltu sollen sie der Reichs Coustitationen und Abschieden, gemeinen beschriebenen Rechten beneben denen von uns vorgeschriebenen Satzungen, sich durchaus gemäss verhalten. ». Zum Füutten, Uff die unserige hohe Fesf-, Sonn- und Fevertagen und sonderlich der OsterFeyertagen, sollen die Juden sich in ihren Gassen halten (es wäre dann, dass sie ausser Land verreissen, oder gautz nothwendig Ding in der Stadt zu holen, oder zu ▼errichten hätt-mj und unsern Untei•- thanen kein Aergernuss geben, viel weniger auf' denselben Tagen einige Gewerb oder Hand lang treiben, oderauch sonsten schuld einfordern sich an : assen. da aber etwan ein ausländischer oder in eileuden fachen ein Inheimischer zu ihnen käme, soll hierin nach gestalten Sachen dispensirt• werden ti. Zum Sechsten, bei dem einfältigen Mann s׳ lLeu sich die Juden alles disputirens oder von lieligions Sachen zu reden, und einigen Christenmenscheu zu ihrer Superstition zu ziehen, durchaus sich enthalten. 7. Und darumb zum Siebeudeu, soll iiinen keine Christen oder Christinnen zu stetigen Hausdienern oder Dieustbotten wie auch an Sabbath oder Festtagen in ihren Versamblungen keine Hanauischen uuterthaneu die Lichter und Ampeln anzuziindeu und zu putzen oder dergleichen Dienstthun zu gebrauchen vergönnt sein. 5. Uarait auch zum Achten, sie dat um desto hass von dem einlältigen Mann mögen orkandt und gemietet! werden, soll ein jedweder Jtul oder Jüdinno, jung oder alt, an ihren Mänteln einen gelben Ring tragen, wio in den Reichsabschiedeu löblieh und wohl versehen. ‘J. Zum Neundten, iu Frevel- und Schmähin maletiz- und peinlichen Sachen sollen die Juden wie andere unsere Under- , thanen, sich der ordentlichen Instantien für unsere Schultheisseu 1 und Ambtmann auch Käthen gebrauchen, und sich der Winkel- : justitien unter ihnen enthalten, in bürgerlichen Zwiespalt,