Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 18 (1889)
- Issue
- N° 36. (5.9.1889)
- Date
- 1889-09-05
- Page
- Seite 142 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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142 Poetischer ist meiner Ansicht nach die jüdische Sage Die Algierer Israeliten erzählten sie wie folgt: ״Als die Muselmänner noch das herrliche, schöne Spanien besassen, erlaubten sie deu Juden freien Handel und eine ungestörte Religion. Erst die Christliehen Eroberer verfuhren strenger mit ihnen, da ihre aulgehäuften Reiohthüraer ihren Verdacht erregten. Soj warfen sie auch den grossen Rabbiner Ben Smia und mit ihm die Häupter aller angesehenen jüdischen Familien in das Gefängniss, und Alle schienen dem Tode verfallen. Ben Smia wollte sich anfangs in sein Los ergeben, aber plötzlich flammte sein Auge, seine Züge belebten sich und ein goldner Lichtstrahl blitzte über seinem Haupte. Eine einfache schwarze Kohle ergreifend, zeichnete er mit sicherer Hanl ein Schiff auf die Gefängnisswand. ״Wer glaubt wie ich — und wer mir folgen will, der lege seine Hand auf dieses 801110'.“ Alle tha‘en es. Und alsbald verwandelte sich das Fahrzeug in ein wirkliches Schiff mit stolz schwellenden Segeln, das die durch ein Wunder Geretteten hinübertrug an die Küste Afrika’s!“ Wie immer sie kamen — fügen wir diesen sich widersprechenden schönen Mythen hinzu — heute sind die Juden ein malerischer Schmuck der afrikanischen Küsten. Möge die Civilisatiou dort drüben zwischen Christen, Islamiten und Israeliten nur die ideale Statue wahrer charakteivoller Menschenwürde errichten. (״Wiener Zeitung* aber kaum zu den kaufmännischen Funktionen gezählt worden sein; andererseits haben wir auch Beweise dafür, dass sie sioh mit andern Handelszweigen beschäftigten. Es scheint aber, dass zum Handel mit andern Artikeln, die zur Benennung ״Kaufmann“ berechtigten, eine besondere Erlaubniss erforderlich war, wie wir dergleichen königliche Patente ans dem Jahre 1275 finden, durch welche dem Elias l’Eviske und andern Juden das Recht zuerkannt wurde, in den Kaufmannstand treten zu dürfen. Hiernach ist es möglich, dass Winchester eine Ausnahme von der allgemeinen Regel bildete, denn dasselbe war den Juden immer gewogen. In dem Gemetzel, welches dem Regierungsantritte Richard I. folgte, blieben die Juden in Winchester verschont, weshalb dasselbe auch wohl das ״Jerusalem der englischen Juden“ genannt wurde. Immerhin konnte die Redeweise, welcher man sich Benedikt gegenüber be- ' diente, an Herzlichkeit nichts zu wünschen übrig lassen und als Spiegelbild ebensowohl für den Geist der dortigen Kaufmannsgilde als für den der dortigen Juden gelten. Das Targum zu dem Buche Kohelet Verhältnis des edirten Textes desselben za dem eines handschriftlichen Codex auf der Breslauer Stadtbibliothek, stammend aus dem 13. Jahrhundert. (Codex No. 11.) Von Dr. Jakob Rei 38, Rabbiner in Kuttenplan (Böhmen). Ein Jude als Mitglied der KaufmannS'Gilde zu Winchester 1268. Von Joseph Jacobs in London. Durch die Güte des Herrn Dekan Kitchin bin ich j in den Stand gesetzt, den Lesern die Uebersetzung ׳ eines wichtigen Documents aus der Zeit der ältesten : Gesohichte der Juden unseres Landes, welches bis i jetzt in dem Dunkel eines Localblattes ״des Hampj shire Chronicle“ verborgen lag, mitzutheilen. Es be- 1 zieht sich auf die Aufnahme eines Juden in die j Kaufmannsgilde zu Winchester im Jahie 1268 und lautet wie folgt: I ״Hierdurch sei kund und zu wissen gethan, dass ich Simon le Drap er (Drapparius), Maire von Winehester, auf Rath und mit Bewilligung der Amtsloute, Bürger und der ganzen Gemeinde besagter Stadt unsern •lieben und treuen Freund und Nachbar Benedikt, den Juden, Sohn des Abraham, als vollbereohtigtes Mitglied unserer Freiheit, als Mitbürger und Mitglied unserer Kaufmannsgilde mit allen besagter Freiheit gebührenden Reohten aufgenommen habe. Zum Zeugniss dessen haben wir dieses Patent für ihn ausgefertigt und mit unserm Gemeindesiegel besiegelt. Gegeben am nächsten Freitag nach Schluss der Ostern (20. April) im 52. Jahre der Regierung König Heinrichs, Sohnes des Königs Johann (so. A. D. 1268).“ Weiteres ist über diesen Benedikt, welcher meines Wissens sonst in der englisch-jüdischen Geschiohte nicht mehr vorkommt, nicht zu berichten. Das Document erhält seine Bedeutsamkeit auch weniger durch die Person, welcher die Gerechtsame zuerkannt wurden, als durch das in demselben vertretene Prinoip. Bisher hat man angenommen, dass den Juden keine anderen Erwerbsquellen zu Gebote standen, als der Wucher. Dieses Document belehrt uns aber, dass es keine unübersteiglicken Hindernisse gab, auch dem Kaufmannsstände sich ausehliessen zu können. Wir wissen aus bestimmten Thatsachen, dass die Juden sich besonders mit dem Kornhandel beschäftigten; dieses ״Vorauskaufen“, wie es gewöhnlich genannt wurde, dürfte In diesem handschriftlichen Codex, welcher unter Anderem auch das Targum zu den 5 Megilloth (Rollen) enthält, stehen Text und Version nicht getrennt als ein Ganzes für sich, sondern abwechselnd mit einander. Nach jedem Verse des Textes folgt unmittelbar die Uebersetzung desselben. Wichtiges für die allgemeine Forschung auf dem Gebiete der Targumim bietet das Targum zu Kohelet in unseren Ausgaben, wie auch die hier erwähnte Handschrift. Zunz bemerkt in d. g. V. S. 167 N. D., dass im Targum Kohelet Cap. X, 20 der Engel Rasiel רזיאל eine grosse Rolle spielt und macht zugleich aufmerksam, dass das Buch ״Rasiel“ frühestens dem 11. Jahrhundert angehört. So wie in unseren Targumausgaben Cap. X, 20 lautet aber auch in der Handschrift die Ueber- Setzung dieses Verses. Der Verfasser des מנחת שי za Kohelet weist darauf hin, dass in einigen wenigen Textausgaben des Kohelet in Cap. II, 20 nicht bloss שצמלתי, sondern wie im vorigen Verse שעמלתי ושחכמתי gefunden wird und meint, dass auch das Targum zu Kohelet eine solche Textausgabe verrät k, weil das Targum Cap. II, 20 so lautet, als hätte im Texte nicht שעמלתי allein, sondern שעמלתי ושחכמתי gestanden. Hinzugefügt muss werden, dass in der Handschrift die Uebersetzung zu Cap. II, 20 mit unserem Targum in den Ausgaben übereinstimmt. Dass in unserem Targum zweierlei Uebersetzungen Vorkommen, bemerkt richtig schon Pro£ Dr. G. Gr ätz in seinem Kohelet 8. 125 zu Cap. X, 17, wenn auch seine Annahme, S. 87, dass in Cap. V, 16 das Targum gleichfalls eine zweifache Uebersetzung bat, nicht richtig ist, wie später nahgewiesen werden soll. Damit allein ist das Eigenthümliche unseres Targums noch nicht erschöpft. Das Targum in unseren Ausgaben hat auch mehrmals abweichende, in der Klammer stehende Stellen, die anderswo vorkamen, und zwar: j a) mit; der Bemerkung ש״א : Gap. V, 18; Cap. VI, 3;! Cap. VIII, 1; Cap. IX, 11; Cap. X, 12 u. 19; Cap. ן XU, 5. — b) mit der Bemerkung בתי״ק : Cap. III, 3 und 17; Cap. IV, 13; Cap. VI, 12. — c) mit der Bei merkuug ברדק הנירסא : Cap. III, 2; Cap. IV, 14; —; d) mit der Bemerkung וק בתי י Cap. III, 2. — e) Ohne