Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 16 (1887)
- Issue
- N° 52. (23.12.1887)
- Date
- 1887-12-23
- Page
- Seite 208 (sequence 2)
- Language
- German
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mation enthalten.} ־״Sein fMeasoh auf Erden, lehrt׳ das Judentham laut und vornehmliohj und wäre es der grösste Sünder und so h werste Verbrecher, darfdurohM ensohenhand vernichtet werden! Herr Dr. Wiener stellt immer die Sache so dar, als ob es sioh um diese oder jene Le ich enbestattunjg handelte, und kommt in der Regel zu dem Resultat, diese Leiohenbestattuung, die Crem&tion, sei die vornehmere. In Wahrheit lautet aber die Frage nicht, ob diese oder jene L eichenbest ta ttung , sondern ob Lerlohenbestattung oder Leichenverniohtung, ofc Leiohenbeerdigung oder Leiohenvertilgung! Cremation bedeutet nach jüdischer Tradiion, wie dies oben nachgewiesen, Leiohenver• ni^htung —undLeichenveruichtung ist, weil es die grösste Sch mach und dergrössteSobimpf ist, die der Leiohe widerfahren kann, entschieden verboten. —■ Selbstredend gilt dies Alles nur von der totalen Leichenverbrennung, ganz anders verhält es sich mit der partiellen Cremation. Im Alterthum gab es nämlich, nach dem jerusale* mischen Talmud, eine zweifache Leiohenbestattung. Zuerst gab man die vollständige Leiche במהמורות ״in eine Vertiefung“ und wartete, bis die Fleischt heile völlig verwest waren. Nach der Verwesung sammelte man dieGebeine und beerdigte sieerst. (Tur Jore dea 260,2.) Diese Fleisch Verwesung wurde narnentlieh bei vornehmen Personen auch künftig nach Abarbanel u. A. durch Einbalsamirung, Verbrennung, Specereien u. s. w. herbeigeführt . . . Und mit einer solchen partiellen Leichenverbrennung, durch die die Fleischtheile entfernt werden sollten, haben wir es auch bei König Saul (Samuel 31.13) zu thun . . . Aus dem Wortlaut der Schrift ״Und verbrannten sie daselbst, und nahmen ihre Gebeine und begruben sie“ ersieht man, dass dort nur eine p arfcielle und keine totale Leichenverbrennung stattgefunden hat. Eine partielle Cremation aber, bei der das Skelett, das Knochengerüst vollständig erhalten geblieben und nur das ״Fleisch“ beseitigt wurde, ist ohne Zweifel gestattet, und deshalb erlaubt auch ״Baschba ‘ behufs Beschleunigung der Fleisch Verwesung das Bedecken der X jiihe mit Kalk, (Bespons. 369.) Steht aber dieoer Unterschied zwischen totaler und partieller Leichenverbrennung fest, sagen wir, die totale Leichenverbrennung ist entschieden verboten, die partielle entschieden erlaubt, dann fallen alle Beweise des Herrn Dr Wiener weg. Wo in aller Welt will Herr Dr. Wiener auch nur eine einzige Stelle hernehmen, wo von einer totalen Cremation, von einem ״Verbrennen der Gebeine“ die Bede ist? Es gibt allerdings auch Stellen in der Bibel, wo von ״Verbrennen der Gebeme“ die Bede ist, z. B. Ainos 2, 1, 1. B. Könige 13, 2; 2. B. Könige 23, 16 u. a m. Was ersehen wir aber aus diesen Stellen? Die totale Cremation wird überall demjenigen, der sie übt, als schweres Verbreohen, und dem, an dem sie geübt, als Schmach und Schande angereohnet! Zu שרפו לשיד (Amos 2, 1) bemerkt Bedak:שריפה גמורה שרדו אפילו העצמות אפר, das war die totale Leichen verbrennnung, und das war die Grösse, die Schwere des Verbrechen»! Oder soll gar das zweifelhafte ומסרפן (Amos 6, 1,0) der Cremation auf die Beine helfen?! Nun angenommen ומסרפו heisst sein ״Verbrenner“, stimmt dooh alle Welt darin überein, wie es Bedak ausdrüoklioh sagt, dass nur das Fl eis oh der Leiche verbrannt worden ist, die Gebeine aber aus dem Hause geschafft worden sind הבית p ולהוציא העצמות! Das ist ja wieder partielle Cremation! — Dass von Tractat Sabbath 43, a, wo die Chachamim sagen, ״man darf bei einem Brande die Leiche nicht retten“, nichts bewiesen ist, braucht dooh dea. — Wir dürfen mit usiit; , . Mensohen nicht vernichten; entshef '1“ •,1י “raad, J wer kann dafür?!!6 י' _ ״? Wie wir über die ״ Mensche »Knoohau-Asehe imTraotat Taanith 15.16 denken, h«\l5®n w1r m uneevem Artikel VI. (No. 28) ausführlich ■etc — Aber an- J genommen, jene Läoh erliohkeijr Wahr heit, t man hätte Mensohen - Knochen tj/erbrannt und sie. f zur Asche gemaoht! Was bewein/* da? ™ ErnaÄne j verschüttete, zufällig aufgefundene Knochen ist doohg etwas Anderes! —Was endlich das »'"('®ל "P7 P*® ins TossafothChulin 1250. betrifft, sobetw“8t ®* nicht für* sondern im Gegentheil gegen dh®. Feuerbestattung. Wir haben uns darüber bereits r?Q . 29. °üher ausgesprochen, und halten unsere <;! ortl8e Ansicht in allen Stücken aufrecht. j , Zur ChronoSogie - Von L. Cohen, Lehrer in Hees*' Hhein.') (Fortsetzung aus ־ ■*־ ^****/.*»א“— InDr. M. Horovitz’ ,FrankfjarterBabbi11®““■1 I ist zu berichtigen:!i * Heft IH, S. 32, Z. 10: Beide׳ Briefe 8“1י »nt״ ' Freitag den 20. Elul 1750 ge8chri«^b®Q• 1 Jahre 1750 (5510) mit der Formel rm d8r 20- *Hui an*.׳; Montag. <! S. 73, alin. 3: Im Frühjahr 1 (-• Adar I)wl,׳| schrieb er etc. — Das war noch it® Winter nnd^ 1 zwar am I. Februar.! ' S. 78, Z. 16: B. Abraham L‘i88a starb am 11. Tischri 5529 (1769). — Tischri J’329 fiel nocb in: 1768. Auch bei der Grabsohrift S. 4 No. 4425 ist 1768 zu lesen. ' — S. 91, No. 4081: Statt 1726 ה׳?׳כ muss 88 heisseir ־ 1722 ׳; .תפ״ב . S. 92, No. 1017: B. Michel q[PP®nb£im star*' ' יום א• ר״ח אב תקי״ב ל׳ (statt ־ •איי* ל’01 ז' וני <ג״ו-$ Das letztere Datum ist unmöglich» Neumond Abj fällt nie auf Sonntag and war iif® Jahre 5512 am Mittwoch. j No. 3442: B. Jakob Joel En)*®18־ starb ונ׳ביום א׳ ט״ושבטתקי׳ב ל־. — Diesel Datum ist nnX möglich; der 15. Schewat fallt nj•® auf Sonntag». Es muss aber, wie aus dem Schluss1! der Grabschnfff ,ד״י טבת בא למנוחה וב hervörgeht,־בת^für שבט gelesen*־ werden, dann stimmen Wochentag Monatsdatum. Nö. 1072: B. Moses b. Sande». •_*נקבר יום א ®לא נאמר בו כי טוב ירד איירתקט״ו ל'• Äe?e־Uai8chrBi-:j _ buug des Wochentages (Montag, 10. Jjar) ist eigen? thümlich, aber auoh falsoh; denn da es nur einejA Sohöpfuugstag giebt, bei welchem sioh das טוב 'SL nicht findet, und zwar den Montag, so kann voiff 1 einem ersten derartigen Tage nicht die Bede sein;> die Ordnungszahl berechtigt za der Folgerung, e-'; gebe noch mehrere derartige Wochentage, was aber ■ natürlich nioht der Fall ist. S. 93, No. 4392: B. Jakob Josna Falk staro עש־׳ר די שבט תקט״ו לפ״ק• — Der 4. Schewat 5515 fid» auf Donnerstag. Uebrigens ist das ganze Data falsch. S. 45 heisst es genau und richtig: Am Fre ורצי? tag, dem 14. Schebat, vor Eintritt der Sabbathruhe/ hatte er ausgerangen; ebenso im Nekrolog S. 88: ’er starb י /:יום ו׳ עש״ק סמוך לכניסת כלה ונקבר ביום א־ י״ו שבט *'-V. י *) In voriger No. S. 204 lese man unter . S. 63. 2 * ד״ח »t. ב״ ח und 8 ביוםt. איום■ — Zn 8. 144 z. 5 1. 640 *14. &60. Hierdurch wird auoh die Anmerkung der Bedaction z. Th. + gegenstandslos. — Zu S. 231. fehlt zwischen dem zweiten 'א un<L«, שנת das Wort כסלע. - S. 206 b Z. JJO fehlt nach dem Worte** ״und“ folgender Passus, ״am 8. Siwan begraben wurden (VgL p auch ״Ir Gibborim“ S.,28 und 29. — Auf dem Grabsteine etc.