Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 16 (1887)
- Issue
- N° 30. (22.7.1887)
- Date
- 1887-07-22
- Page
- Seite 117 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/6492408-5990847-5991221--1230-5368459- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
6. Sohöffen und Vorsteher werden unter Zuziehung des Sohultheissenalle, bei denen 8 ich Gegenstände vorfinden, welohe den Juden gehören, zur Restitution anh<en. 7. Sämmtliohe Einwohner Andernachs, reich and ara,'8chuldig oder unschuldig, sollen diezerstörtenHäusor und Sohulen (scolas!) der Juden, auch das gebrochene Erbe des Erzbisohofs bis zu Martini in dem Zustande wiederherstellen, in welchem sie vordem gewesen sind. 8. ־Weil unser Herr grosse Kosten gehabt hat, einmal für die Hut der Burg, wohin die Jude□ in ihrer Angst vor den Bürgern zur Erhaltung des Lebens sich geflüohtet, zum andern während der mit der Stadt gepflogenen Unterhandlung, so setzen wir fest, dass die Einwohner der Stadt Andernach dem Erzbischof zur Entschädigung gutwillig darbieten sollen, was sic ihren Mitteln gemäss tür angemessen halten. Dann wird der Erzbischof nicht mehr von ihuen verlangen, sondern gnädig und freundlich mit dem so Dargebrachten sich begnügen. 9. Schoflen und Bürgerschaft sollen die von unserm Herrn den Juden in Betreff ihrer Freiheiten ausgestellte und von ihm und dem Domkapitel besiegelte Urkunde ebenfalls mit dem gemeinen Stadtsiegel bekräftigen. 10. Alle, welche von den Sohöffen auf ihren Eid bezüchtigt sind, oder noch bezüchtigt werden, an dem Bruche der erzbischöflichen Burg und der Jadensohulen sich betheiligt zu haben, sollen bis zum Tage nach Laurentius die Stadt räumen und ohne unsere ausdrückliche Bewilligung niemals dahin zurückkehren. Sollte einer der bezeichneten Uebelthäter nach Ablauf dieser Frist in Andernach zurüokbleiben oder ohne unsere Erlaubniss dahin zurückkommen, so werden Schultheiss, Schöffen und Vorsteher denselben gefänglieh einziehen und ihn lediglioh auf das ausdrückliche Gebot unseres Herrn freigeben. Auch sollen die Güter dieser Uebelthäter unserm Herrn verfallen sein; Schultheiss und Sohöffen sollen dieselben mit Besohlag belegen uud nioht eher den ehemaligen Besitzern ausliefern, bis diese die Erlaubniss erhalten haben, wieder nach Andernach zu ziehen. Sollte einer der Uebelthäter in seiner Hartnäckigkeit verharrend, bis zum Tage nach Laurentius aus der Stadt nicht weggezogen sein, so werden Schultheiss, Schöffen uud Vorgesetzte ihn gefänglich einziehen und mit seiner Person und seinem Eigenthum von wegen unseres Herrn schalten und walten. 11. "Wenn der mit dem Tage nach Laurentius geschlossene Termin abgelaufen ist, so sollen Schultheiss, Ritter, Schöffen und Vorsteher die Juden unseres Herrn wie befohlen ist. 12. Falls gedachte Bestimmungen nioht beobachtet werden, so sollen die dafür bestellten Bürgen, sobald sie von uns gemahnt werden, zu Bonn einreiten und dort so lange Einlager halten, bis alle obigen Bestimmungen erfüllt sind und unser Herr Erzbischof die von den Andernachern erlittene Kränkung verziehen hat. Also geschehen zu Andernach in Gegenwart unseres Herrn Erzbischofs und vieler andern glaubwürdigen Zeugen. (Fortsetzung folgt.) Zur Chronologie. Von L. Cohen, Lehrer in Rees a. Rhein. (Fortsetzung aus No. 25.) In Dr. Brüll’s ״Populär-wisseusOuäftlickö Monatsblätter“ weichen folgende Zeitangaben von denen in ״Zunz’ Monatstage“ ab. Jahrg. H, S. 11. Mordeohai Meisel starb 14. März 1601; Zunz hat 13. März. iS. 13. Löwe b. Bezalel starb 22. August 1609; Zunz hat 17. September. David Gans starb 22. Aug. 1613; Zunz hat 25. Aug. S. 39. R. Jomtob Heller starb 9. Aug. 1654; Zunz hat 23. April. — Mendel Kroohmal starb am 2. Sohebat 5421 * 2. Januar 1661; Zunz hat 7. Ootober 1660; 2 «־. Chesohwan 5421. S. 159. Leo di Modena starb 24. März 1648; Zunz hat 21. März. S. 161. Del Medigo starb 1665; Zunz hat 16.O0t. 1655: Jahrg. 1H, S. 81. Manasse b. Israel starb im März 1657; Zunz hat 20. November. Jahrg. V, S. 253. Jon. Eybeschütz starb 20. Sep■ tember, Zunz hat 18. S9ptember. Jahrg. VI, S. 247. Jost wurde begraben 20. Nov. 1860; nach Zunz starb derselbe 22. Nov. Beides ist unrichtig. Jost starb am 20. und wurde begraben am 22. Nov. (Siehe die Zeitungsberichte von Nov. 1860.) Auf nachweislichem Irrthum beruhen auch folgende Angaben: Jahrg. II, S. 15. Schlacht am weissen Berge bei Prag 1621. — Richtig ist 1620. S. 78, Z. 19. Am Samstag, den 12. Juli (1881) fand ein öffentlicher Aufruhr zu Perejaslaw statt. — Der 12. Juli war ein Dienstag. S. 119, Z. 12. Hamagid erste Auflage Prag 1675. — Die erste Auflage wurde 1576 gedruckt. S. 240 unten. Neben dem deutschen Datum auf dem Grabstein der Wittwe M. Mendelssohns, geb. 2. Ootober 1738, gest. 15. März 1808 stehen in Klammern die Jahreszahlen 5489 uud 5572. — Hierfür ist za lesen: 5498 und 5568. S. 250, Z. 17. Die Juden Palermo’s sandten am 18. August (1492) eine Bittschrift an D’Acugna naoh Messina. — Dieses Datum ist verdächtig, weil es auf einen Sabbat fiel. S. 286. Gedenkblatt zur Feier von Dr. A. Jellinek’8 vor 25 Jahren am 6. October 1857 (Simchat Thora) erfolgten Amtsantrittes. — Simchat Thora 1857 war am 11. Ootober. Jahrg. III, S. 67, Z. 18. Diese Plage fand am Mittwoch, den 20. des dritten Monats (27. Mai) 1171 statt. — Der 20. Siwan war am 26. Mai. Wieners Emek habacha S. 31 hat denselben Fehler. S. 107, Z. 11 v. u. Naoh der Judenverfolgung in Bösing bei Pressburg am 21. Mai (13. Siwan) 1529 wollte Graf Wolff sein Werk in Marohegg fortsetzen. Die Juden in Wien wendeten sich am 12. Januar 1529 an den Kaiser mit der Bitte, die Sache untersuchen zu lassen. — Dieses letztere Datum kann nicht richtig sein, weil die Ereignisse in Marohegg denen in Bösing folgten. Man könnte nun statt des 12. Januar den 12. Juni (0. Tamus emeudiren, wenn nioht dieser Tag ein Sabbat gewesen wäre, an welchem eine schriftliche Verwendung nicht anzunehmen ist. Die Annahme einer persönlichen Audienz an diesem Tage ist ebenfalls ausgeschlossen, weil sich der Kaiser zu dieser Zeit in Linz auf hielt. Am 21. Juni erschien schon der kaiserliche Befehl. Das richtige Datum welches also nothwendig zwischen den 21. Mai und 21. Juni fallen muss, bleibt daher noch festzustellen. Jahrg. IV. Am 24. Oot. und am 8. Nov. 1883 als an dem hundertsten Geburtstage Sir Moses Montefiores nach deutschem und hebräischem Datum langten Glückwünsche an. Hierzu besagt eine Note, dass in dem Geburtsregister der isr. Gemeinden in Livorno der Geburtstag M. Montefiore's auf den 9. Chesohwan 5545 — 25. Octobcr 1784 eingetragen sei. — Hierzu ist zu bemerken: Der 9. Chesohwan 5545 war nicht am 25., sondern am 24. Ootober 1784. Ist nun dieses deutsohe Datum der wirkliche Geburtstag, so musste auch als jüdisches Datum der 9. Chesohwan als solcher gelten und konnte mit Recht der 8. Nov. 1883, weloher dem 8. Chesohwan 5644 entsprach, nioht als solcher gefeiert werden. Woher das stattgehabte inoonseqaente Verfahren? (Wird fortgesetzt)