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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1887-05-26 · N° 22. (26.5.1887) · p. Seite 85

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
16 (1887)
Issue
N° 22. (26.5.1887)
Date
1887-05-26
Page
Seite 85 (sequence 3)
Language
German
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wir aber auch diesen Irrthum auf sich beruhen, so fanden doch jene beiden Heroen biblischer und rabbinischer Gelehrsamkeit keinen Anstoss daran, dass hier ja doch ein □,Tw איבד stattfindet, dass durch thätigen Eingriff, durch menschliche Ein- und Mit- Wirkung die Leiche früher zerstört wird, als durch <lie Erdbestattung **) Eine allgemein anerkannte Autorität (Salomo Adereth. im 13. saecul.) gestattet in seinem ßechtsgutachten (No. 396) in gewissen Fällen Kalk über die Leiche zu schütten, dass sie schneller aufgezehrt werden. Heller 1.1. nimmt sogar an, dass auch Jonathan die stattgehabte Cremation Sauls und seiner Söhne garnicht in Abrede stellen, sondern init den angeführten Worten constatiren wollte, dass selbst Abbrennung von Specereien dabei stattgefunden hätte, was, da es gerade nicht von besonderem Nutzen, als דרכי אמורי erscheinen könnte — es geschah jedoch fürstlichen Personen zu Ehren, — während das Verbrennen der Leiche weniger auffallend sei, ״weil es die Fäulniss der Leiche verhindere, sie dann keinen Übeln Geruch verbreite, kein Wurm an ihr nage und •die Menschen sich von ihr nicht zu entfernen brauchten. “ Herr Dr. Steckelmacher meint, der Talmud hätte dem Gedanken gar nicht Baum geben können, dass jemand den letzten Willen haben würde, feuerbestattet zu werden, da die Verbrennung ja eine beschimpfende Todesstrafe sei (wir haben schon erwidert, dass dies wohl für Lebende eine beschimpfende Todesart, nicht aber bei der Cremation nach dem Tode der Fall sei) אין אדם מש1□ עצמו רשע• Gewiss hat Dr. St. selber dies nur als eine rhetorische Wendung benutzt, aber diesen Worten doch keine andere Bedeutung vindiciren wollen, als diejenige, welche ihr der Talmud giebt, dass der Mensch, wie als Verwandter im Allgemeinen als Zeuge nicht zulässig, eben so auch, weil mit sich selbst verwandt, kein gültiger Zeuge gegen sich selbst -ist, er mag zu seinem Vortheil oder zu seinem Nachtheil aussagen, mit einem Worte, er kann sich nach rabbinischem Kanon nicht selbst belasten. Aber unsere Frage wird von diesem rabbinisohen Verdiot nicht im geringsten tangirt. Dr. St. meint, der Talmud könnte dem Gedanken nicht Baum geben, es könne jemand den Wunsch haben, nach seinem Tode feuerbestattet zu werden. Manche glaubten, gerade deshalb, weil die Todesart des Verbrennens für gewisse Delicte executirt wurde, Sühne für seine etwaigen Delicte zu erlangen. Es war früher gar nicht selten, dass mancher Israelit als letzten Willen äusserte, dass so dass nur das Gebein übrig blieb? Wie verstehen wir sonst die sich einigemal wiederholenden Worte 1: והעלית□ את עצמתי Nach der andern Art der Einbalsamirung wären ja nicht blos die Gebeine, sondern der gesammte Körper Josephs nach Kanaan gebracht worden. Ich glaube, dieser Eiuwurf biete Veranlassung Uber diesen Punkt nachzudenken. **) Es tällt mir eigentlich auf, dass keiner meiner Gegner bei dem Einwand gegen die Cremation משו□ אבד בדים auf Tract. Megil 2b b hinwies, dass man eine in Verwesung begriffene Gesetzrolle nicht verbrenne, sondern vergrabe. Dort aber wird ja ausdrücklich vorgeschrieben, dass die heiligen Bücher in der Gruft in ein irden Geräth gelegt werden, damit sie recht lange erhalten bleiben, und diese Absicht wird allerdings erreicht, sie bleiben bei dieser Art von Beisetzung (rUMj) eben so gut erhalten, wie wenn sie in der heiligen Lade standen. Die Leiche dagegen geht, wenn sie nicht balsamirt wird, mit jedem Augenblick aer Verwesung unauihaltsam gänzlicher Auflösung entgegen. Dass die heiligen Bücher nicht verbrannt werden sollen, wenn sie unbrauchbar geworden, findet sich übrigens nicht im Talmud, nicht im Schulchan-Aruch, sondern erst in «den Responsensammlungen באר שבע und כנסת יחזקאל♦ Ausserdem gilt ja nicht, wie die heiligen Bücher, auch der menschliche Leichnam für heilig; so lange der Leib von dem □נר אלהי□ נשמת אד beseelt ist, ist er das Gefäss der Seele und in so fern uns auch heilig, der entseelte Leib gilt ja im Judenthum im Gegentheil (wie in allen orientalischen Keligions- Systemen; als unheilig, als verunreinigend. (Und doch gilt auch von ihm der Satz: אף שברי לוחות מונחי׳ בארק Rad.) an ihm gleichsam in effigie, die זארבע מיתות בית דק vollzogen werdeD, hat ja nach Synh. 104 a König- Jojakiu hierdurch die Sühne erlangt; allerdings könnte auch aus dieser Stelle gerade deducirt werden, dass za mancher Zeit von manchem Babbi des Talmud die Cremation auch nach dem Tode als entehrend bezeichnet wurde, freilich kam es dabei auf die Formlichkeiten an, unter denen eine solche Cremation vollzogen wurde. Das ist mein ceterum censeo: von einem Verbot der Cremation ist weder in der Bibel, noch im Talmud, und bis auf Baschi und die Thossaphisten herab, durchaus nicht die Bede, dass aber, was Sympathie und Antipathie, Idiosynkrasie, ästhetisches Gefühl und Pietät betrifft, zu verschiedenen Zeiten und von verschiedenen Personen verschieden darüber gedacht und empfunden wurde. Dies war aber bei audern Völkern, soviel mir bekannt, freilich ganz vorzüglich bei Griechen und Bömern, auch der Fall, bei denen bisweilen diese, bisweilen jene Form der Leichenbestattung die frequenteste und vorherrschende war, zu andern Zeiten wieder beide promiscue im Gebrauch waren. (Phaedon 64 c, Cicero de leg. II, 22,56*), Xen. Cyrop. 8, 7,25.**) Es wird bei Cicero 1. 1. die Frage aufgeworfen, wie das Vergehen gesühnt werden müsse, wenn Jemand auf dem Schiffe gestorben und statt beerdigt zu werden, ins Wasser geworfen wurde. Da hätten auch wir unsere Frage praktisch zu verwerthen. Wäre die Beerdigung eine מצות עשה, so müssten alle Hindernisse, selbst unter den schwierigsten Umständen überwunden, alle Opfer gebracht werden, und sollten wir dadurch selbst den letzten Pfennig hergeben müssen, um nur die Beerdigung zu ermöglichen, wenn der Todto erst durch die Beerdigung Sühne erlangt; ist aber, wie das Verdict des Schreibers dieser Zeilen lautet, die Beerdigung nur ein Brauch, eine, wenn auch noch so alterthümliche, durch Sitte und Gepflogenheit sanctionirte Institution, aber kein strictes biblisches Gebot, so müssen wir uns mit unserem blossen guten Willen auch über das Loos des Gestorbenen beruhigen, dass der allerbarmende Vater den im Wasser Verunglückten, eben so gnädig aufnehmen werde, als ob er beerdigt wäre, ja, dass er, je tragischer sein Verhängniss, desto eher die väterlichen Pforten geöffnet finden wird. Oppeln, Ende März. Wiener. Recension. Rosin, Dr. David. Beime und Gedichte des Abraham Ibn Esra. Heft II. Breslau 1887. Gr. 8* *1 Wenn dieser Bericht historisch begründet ist, so hätten wir, wie ich in einem früheren Artikel angedeutet, einen Beweis dafür, wie man bei den Königen der verschiedenen Nationen von der sonst üblichen Form der Leichenbestattung abwich, da ja nach dem persischen Leichenritus die Erdbestattuug streng verboten war. *j Cicero bricht daselbst eine Lanze für die humatio und eifert gegen die crematio; bevor die Gemara existirte plaidirten schon Heiden und eiterten für die Erdbestattung; das Judenthum hat hohe Verdienste, edle, veredelnde Sitten schon in ältester Zeit aufzuweisen, aber die Erdbestattung kannten auch Griechen und Börner vor dem Talmud und machten häufig davon Gebrauch, bis das Christenthum vollends die Feuerbrände löschte, weil der Stifter ihrer Religion durch, sein Verweilen während dreier Tage im Grabe diesem eine Weihe verliehen habe. ***) Schon früher nannte ich zwei sehr leseusworthe Schritten über unsere Frage, die eine aus dem Jahre (1874) in deutscher Sprache von dem Oberrabbiner Stern in Naupest; die ändere m klassischem Neuhebräisch, von Herrn A. Weis8- 1 mann (1878), sehr scharfsinnig, aber auch tür mich viel zu weitgehend. — Beide Schriften — andere sich auf bibl.-rabb. Gebiet bewegende sind mir unbekannt — verdienen durch ihre j Anregung den Dank aller, die wissenschaftlichen Unter- | suchuugeu, besonders wenn sie zugleich auf einen praktisshea | Zweck hinzieleu, ihre Anerkennung zollen.

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