Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 15 (1886)
- Issue
- N° 26. (24.6.1886)
- Date
- 1886-06-24
- Page
- Seite 101 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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101 endung entgegenführt, ist gottähnlich, er baut eine Welt im Kleinen, wie Gott sie im Grossen aufgebaut: -"בעשרה מאמרות־׳ Wie es aber zehn S'ufen nach oben, so giebt es auch ,,zehn Stufen“ nach unten, wie der Mensch nicht mit einem Male fromm, gelehrt und weise, so wird er auch nicht mit einem Male verkommen, entartet und lasterhaft, sondern von Stufe zu Stufe sinkt der Böse allmählich, immer abwärts, bis er im Abgrund des Verderbens völlig versunken. ״Vom Himmel hat Er (Gott) Dich seine Stimme hören lassen, Dich zurechtzuweisen“ (5. B. M. 4.36). Das ist die Stimme des Gewissens, das Gott in unser Inneres gelegt, auf dass es uns zurechtweise, uns mahn# und warne, so wir vom Wege der Tugend und Wahrheit «hweichen. Aber der Mensch hört auf diese warnende Stimme nicht,die Wellen und Wogen der Leidenschaft reissen ihn fort, er sinkt immer tiefer, bis er da angelangt, von wo es eine Rückkehr nicht mehr giebt. Dass der Mensch, statt ״zehn Stufen“ aufwärts zu steigen, ״zehn Stufen“ abwärts steigt, das macht die Grösse seiner Sünde aus, und darum heisst es: Diese Sünder bestraft werden שמאבדי; את העולם שנברא בעשרה מאמתת ״denn sie richten die Welt zu Grunde, die auf ״zehn Stufen der Entwickelung aufgebaut“. ״Wie der Mensch ״zehn Stufen“ abwärts sinken kann, das beweisen die ״zehn Generationen von Adam bis Noah“. Welcher Abstand, zwischen Adam, der rein und makellos aus der Hand Gottes hervorgegangen und dem Sintflut - Geschlecht! Ist diese Entartung der Menschen plötzlich und mit einem Male eingetreten? Nein! Sondern allmählioh, während zehn Generationen, — also während eines Zeitraumes von vielen Jahrhunderten. Wie der Mensch aber in ״zehn Stufen“ aufwärts, zu den höchsten Höhen der Wahrheit und Göttlichkeit sich emporschwingen kann, beweisen die ״zehn Generationen“ von Noah bis Abraham. Welcher Abstand zwischen dem Geschlecht der Sintflut, das Gott vertilgen musste, und Abraham, dem ״Einzigen“ dem ״Ideal“ der Menschheit! Ist eine solche Umwandlung, ein solches Aufwärtssteigen plötzlieh vor sich gegangen? Nein! In allmählicher Ent- Wickelung wurde die Welt geschaffen, und in allmählicher Entwickelung geht die Welt, die Menschheit ihrer Vervollkommnung und Vollendung entgegen. Das ist ein Grundprinzip des Judenthums. Ein Privilegium des Königs Jan Sobieski III. für die Juden in Jariczow.*) Jan der Dritte von Gottes Gnaden, König von Grosspolen, Fürst von Litauen etc. Wir bekennen mit diesem Privilegium, Allen zusammen und Jedem insonders, wem es gegenwärtig und später zu wissen gehört: Die unterthänige Bitte einer Congregation der ״ungläubigen Juden“, (niewicrnych Zidöw**,! besonders des Jrsza (Hirsch?) Jeleniewicz, Hofgoldschmied, der die Supplik im Namen des gesammten Kahals überreichte, willfahrend; gewähren Wir ihnen die Niederlassung im Orte Jaryczow, zur Besitzung Zolkiew gehörend, das durch Kriege jetzt verödet darniederliegt. Wir sind auch geneigt, ihnen in mehreren Punkten, womit sie Uns in der Supplik ungingen, ein williges Ohr zu leihen, nämlich: den Heerweg dorthin *) Das obige, in altpohnsoher Sprache und Orthographie abgefasste Schriftstück, ist in dem in Lemberg erscheinenden polnischen Blatte ״Jzraelita“ 1ל. b. 1■ •L nach dem Manuskript abgedruckt worden, ich habe es ti'ir die Leser des Litteraturblattes hier deutsch wiedergegeben. S. Spinner in Tarnow. **) Tn den alten polnischen Akten werden sie so genannt. S. zu verlegen, welches auf Staatskosten wie am schnell- 8ten zu bewerkstelligen schon angeorduet wurde. Somit erlauben Wir ihnen auch den dortigen Boden in Besitz zu nehmen, zierliche Häuser zu bauen; desshalb Wir auch den dortigen Unter-Vorgesetzten (Podstarosta) mit der Bemessung des Bodens betrauten, um die Eintheilung desselben genau durchzuführen, und ohne Beeinträchtigung der früheren Besitzer, deren Grund unbebaut ist, soll die Abtretung durch Vergütigung, besonders vom Ringplatze in eine Hintergasse, an denen, die grössere Bauten aufzuführen planen, bewirkt werden. Fm Falle einer Abtretungsweigerung seitens der früheren Eigenthümer ist der Podstarosta mit der Behörde berechtigt, ex officio dagegen Massregeln zu treffen, den fraglichen Grund nach ihrer Taxation dem Ansiedler zu überlassen, um die Bevölkerung und Erbauung des Stältchens zu beschleunigen. Wir geruhen ihnen auch volle Freiheit auf zehn Jahre zu verleihen, vom vorigen Jahre 1684 a dato bis h. Frohnleichnamsfest 1694. Während dieses Dezenniums sind sie steuerfrei sowohl von Hof- und Gemeinde-Zuschlägen; ausserdem unterliegen sie nicht der städtischen Gemeinde, unter deren Beschlüssen und Verordnungen sie nioht mit- I inbegriffen sind. Falls man aber öffentliche oder private Abgaben benöthige, haben sie unter sich die diesbezüglichen Schritte selbst anzuorduen. — Wenn ein Jude ein Frohngut pachtet, sind die dort lebenden Juden vom Scharwerk auf immer befreit. Sie sind auch mit allem Andern den Juden in Zolkiew gleichgestellt. Es ist ihnen erlaubt, jeden Handel zu betreiben, verschiedene Waare zu kauten und in den Läden allenthalben zu verkaufen. Da für sie jede Innung aufgehoben sei, können sie das Handwerk nach erlernter Fertigkeit ausüben. Schlacht- und Fleischbänke ist ihnen gestattet wie den Christen, nach Gutdünken zu haben zu und eröffnen; dessgleichen Brauereien von Bier, Meth etc. resp. deren Verkauf im Schanke. Gewährt sei ihnen Grund für Synagoge, mit Wall und Graben umgeben, und Schwitzbad, bei welchen sich noch vier Häuser anreihen mögen als Wohnungen für den Rabbiner, Cantor, Synagogendiener etc., die steuerfrei sind, wie Burgen und städtische Gebäuden. Der Rabbiner, den sie unter sich wählen oder von einer andern Gemeinde berufen werden, darf irgendwoanders nicht wohnen, als in Jaryczow. In Prozessangelegenheiten ist der Rabbiner, der bei einem Rechtstall auch einige Gemeinde- Aeltesten als Beisitzer zuziehen kann, unter denen Ich auch den obenerwähnten Josoha Goldschmied ernenne, befugt die Dezision zu fällen. Der Jude als Kläger gegen einen Glaubensgenossen, soll beim Rabbiner und Gemeindeältesten sein Reoht suchen; hingegen aber wenn dessen Prozess beim Rabbiner nicht Platz findet (nicht ausgetragen wird?), steht ihm das Recht zu, an die Landes-Aeltesten zu appelliren, an welchen man gewöhnlich das Kopfgeld zu zahlen verpflichtet ist. Wenn sich Christ und Jude gegenüberstehen, ist nur das Schloss- oder Hofgericht zu urtheilen competent, dagegen bei einer Unzufriedenstellung der Parteien ist ihm das Appellatiousrecht frei überlassen. Der Rabbiner uud die Gemeindeältesten haben während der Verrichtung des Gebetes in der Synagoge wie auch bei den Vorsteherwählen gegenwärtig zu sein, um würdigen Individuen ihreVotenzugebeu; städtischen,öffentlichen und privaten Ausgaben ihre Auspizien zuzuweudeu. Als Wahlkandidaten können nur zugelassen werden, die in Jaryczow wohnen und Hauseigenthümer sind. Bei andern hier nicht angeführten Rechten können die den Juden in Zolkiew verliehenen als Norm dienen. Nach Verlauf von zehn Jahren haben die sich am