Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 15 (1886)
- Issue
- N° 7. (11.2.1886)
- Date
- 1886-02-11
- Page
- Seite 26 (sequence 2)
- Language
- German
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— 26 — in dem sich dasselbe befindet, eine besondere Regierungsweise die beste ist. Des Staates ganzes ßemähen nun ist vornehmlich darauf gerichtet, seine Glieder durch Sitten und Gesinnungen za regieren. Er veredelt seine Bürger durch Ueberzeugung, nioht durch Gesetze, Strafen oder Belohnungen; er verbessert sie, unterstützt von der Religion, durch Ansehen und Beispiel, ln dem Falle aber, dass Ueppigkeit, Uebervölkerung und Civilisation das Regieren durch Gesinnungen unwirksam machen, bedient sich der Staat der Zwangsgesetze, des Strafens und des Belohnens. Zwar wird der Zweck der Gesellschaft, die innere Glückseligkeit, damit nur halb erreicht, aber eben weil er dann nicht anders erreicht werden kauu, wird er durch äussere Ruhe und Sicherheit, diese unvollkommenen Mittel der Glückseligkeit, wenigstens erzwungen. Daher können Handlungen des Staats gewissermassen bloss äusserliche, todte Handlungen sein. Anders die der Religion. Religiöse Handlungen, die man erzwingen müsste, sind nur ein Puppenspiel; sie müssen vielmehr noth wendiger weise innerlich sein. Der Staat lohnt und straft, die Religion belehrt und tröstet, ersterer durch Gesetze, letztere durch Ge bote, ersterer durch physische, letztere durch moralische Macht, das heisst, der Staat besitzt Zwangsrechte, während dieselben der Religion fehlen, oder der Staat hat vollkommene, die Kirche bloss unvollkommene Rechte. In einem besonderen, ״Ursprung der Zwangsrechte und Gültigkeit der Verträge unter den Menschen“ überschriebenen Kapitel ergeht sich Mendelssohn hierauf, von dem Hauptthema abschweifend, in Untersuchungen über vollkommene oder staatliche, sowie unvollkommene oder religiöse Rechte und Pflichten. Er weist nach, dass der Mensch im Naturzustände vollkommene Rechte besitze, d. h. Alles thun und lassen könne, vorausgesetzt, dass es nicht zum Schaden seiner Nebenmenschen geschieht. Dieser vollkommenen Rechte entäussert er 6ich aber auch im Stande der Natur dadurch, dass er mit den Nebenmenschen einen Vertrag schliesst, der durch ein Versprechen und die Annahme dieses Versprechens rechtskräftig wird. Aber diesen Vertrag Btifhet er nur aus eigener Initiative, aus eigenem Wohlwollen. Der Vertrag ist die Stufenleiter zu der Gesellschaft, zu dem Staate. Indem Mendelssohn von dieser Abschweifung auf seine Betrachtung über die staatlichen und kirchlichen Rechte zurückkommt, wiederholt er in Kürze das Resultat seiner bisherigen Untersuchung und führt sie weiter. Während der Staat, nach Mendelssohn’s Theorie, durch äussere Triebfedern wirkt, wirkt die Kirche durch innere. Dem Staate opfert der Einzelne von seinem eigenen Gute. Aber Gott bedarf unseres Wohlwollens nicht; er beansprucht nichts, was nicht aus freiem Herzen kommt. Aus Liebe zu ihm sollen wir uns und unsere Nebenmenschen vernünftig lieben. Demnach hat auch die Kirche kein Recht auf Gut und Eigenthum, auf Beitrag und Verzicht, und sind CollisioDstalle zwischen Kirche und Bürger reohtlich unmöglich. Hierauf erörtert der Philosoph die von selbst sich ergebende Frage, wie und von wem denn die Kirchenlehrer, da die Kirche ja kein Eigenthum hat, besoldet werden müssen. Eine Entschädigung — und nur an eine solche könne gedacht werden — zu ertheilen, erklärt er für eine Sache des Staates (8. Bd. III. S. 284). Soviel über die Grenzen zwischen Staat und Kirche in Bezug auf Handlungen. (Fortsetzung folgt.) ״Gedanken eines Juden,“ beleuchtet von Dr. Kroner, Rabb. in Brandenburg a. d. H. XII.*) Der Verf. der ״Gedanken“ variirt nun mit vielem Behagen das Thema von der Sabbath- resp. Sonntagsfeier. Wir wollen auch der Variation, obgleich wir zur Ansiohtsäus8erung über den Gegenstand bereits wiederholt Anlass genommen, folgen. Das geflügelte ״Varialio deleotat“ dürfte sich hier wie dort allerdings nur bei wenigen Lesern bewahrheiten; doch die Schuld liegt nicht an uns. Der religiösen Weihe des wöchentlichen Ruhetages können die Juden, behauptet der ״Gedanken“held, nicht in gleichem Masse theilhaftig werden, wie die Christen, denn am Sabbath gehe rings um die Juden her die werktägliche Arbeit weiter und ziehe auch die Widerstrebenden in ihre Kreise. Wir haben bereits früher konstatirt, dass die Jaden, wenn sie nur ebenso ״fromm“, wie die Christen im Allgemeinen, den wöchentlichen Ruhetag feiern wollen, es auch können, und dass thatsächlieh die Sabbathfeier mit der Sonntagsfeier in keiner Hinsicht einen Vergleich zu scheuen habe. Die ״religiöse Weihe“ des Ruhetages besteht bei Christen im Allgemeinen doch hauptsächlich im Kirchenbesuoh; wir sind aber überzeugt, dass verhältnissmässig mindestens so viel Juden am Sabbath — an den hohen Festtagen ungleich mehr — die Synagoge besuchen, als Christen die Kirche. Wir bringen dabei nicht einmal solche Kirchenbesuoher in Abrechnung, die aas Streberthum, Zwang und ähnlichen Motiven fromm thun. Hat der Verf. etwa den beiderseitigen Besuch des öffentlichen Gottesdienstes in mehrern grossem und kleinern Städten sich selbst genau angesehen und die verhältnissmässige Durchschnittszahl der Synagogenbesucher geringer gefunden, als die der Kirchenbesucher, namentlich der protestantischen? W i r gründen hier unser Urtheil auf Autopsie. Keineswegs wollen wir indess behaupten, dass der Synagogen besuch unserer zeitgenössischen Glaubensgenossen nichts zu wünschen übrig lasse; im Gegen* I theil, wir beklagen gewiss sehr tief den seltenen Besuch des Gottesdienstes seitens zahlreicher Juden namentlich auch seitens so mancher — ein unbeilvolles Beispiel gebenden — jüdischen Vorsteher, Repräsentanten und andern sogen. Notabein. Nur der Kühnheit möchten wir entgegentreten, unsere an Ier8gläubigen Mitbürger uns Juden als Muster hinsichtlich der Feier des wöchentlichen Ruhetages aufzustellen und mit einem Heiligenschimmer zu umgeben, der bei näherer Betrachtung als bedenklich schwach erscheint. Nun, die religiöse Weihe des Ruhetages soll ja nicht allein im Besuch des Gotteshauses bestehen, dürfte der Verf. entgegnen. Gewiss nioht; aber noch viel, viel weniger im Besuch gewisser anderer Häuser. Soeben lasen wir in Nr. 50 Jahrg. 1885 des״Südd. Sonntagsbl.“, redigirt von Dr. Johannes Gihr, einen Artikel ״über gesunde und kranke Nerven“, dessen Schluss wörtlich lautet: ״In der Volkserziehung müsste darauf hingewirkt werden, dass der Sonntag auch wirklich ein Tag der Erholung für Geist und Körper sei, nioht ein Tag der Orgien und der Völlerei, des nervenzerrütten den Hazardspiels und Trinkens.“ So wird von vorurtheilsfreier christlicher Seite die moderne Sonntagsfeier gekennzeichnet. Und wie war es ehedem um die Sonntagsfeier bestellt? Wir erinnern nur an das eine bekannte Faktum, dass, ') In XL (Nr. 51 v. J.) S. 200 a Z. 27 v. o. ist Gemeinden z. L