Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 14 (1885)
- Issue
- N° 38. (17.9.1885)
- Date
- 1885-09-17
- Page
- Seite 151 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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— 151 — Jüngling fand Gunst in ihren Augen und sie wurde seine Gattin. Niemand wusste aber, wessen Sohn er gewesen, nur war bekannt, dass er der Sohn eines Märtyrers aus der erwähnten Leidenszeit war. Ich war zu dieser Zeit 31 Jahre alt. Nach einigen Monaten, als die Frau ihren Mann einmal auf ihrem Schosse eingeschläfert hatte, erblickte sie den Nadelkopf hinter seinem Ohr. Erschreckt fragte sie ihn, was dies zu bedeuten habe. Auf seine Erwiderung, gehört zu haben, dass seine Mutter ihm solches gethan, als sie ihn bei der Vertreibung aus Kalisoh in einem פו״ט fortgesohickt, um ihn hierdurch kenntlich zu machen, erkannte sie sofort, dass er ihr Sohn sei. Sie begaben sich zum Beth- Din und wurden hier ohne einen Scheidebrief getrennt, שאק קדושק תופסק כה. Ihre Ehe war auch ohne Nachkommen geblieben. Der Mann verheirathete sich hierauf wieder und starb kinderlos. Auch die Frau schloss wieder einen neuen Ehebund und den aus dieser Ehe erzeugten Kindern hatte man nun den Namen ״Nadler“ beigelegt, obschon in Wirklichkeit kein Makel an ihnen haftete. Weil jedoch der böse Leumund einmal ausgestreut hat. dass sie die Kinder der Frau, welche diese in der Ehe mit ihrem Sohn erzeugt haben sollte, seien, gebe ich Dir den wohlgemeinten Rath, Dich mit dieser Familie nicht zu verschwägern, משום לזות שפתים ועקשית פה, So weit geht der Bericht des R. Elieser an R. Pinchas. Bis heute sind seit jenem Ereigniss ungefähr 50 Jahre verstrichen und muss sich demnach dasselbe vor mehr als 130 Jahren zugetragen haben. Aus dem wahrhaften und glaubwürdigen Berichte ersiehst Du, dass dieser Familie ״Nadler“ kein irgend welcher Makel anhaftet. Auch der רש״ל hat in Bezug auf dieses Ereigniss einen Bann verhängt, da diejenigen, welohe den'Namen ״Nadler“ führen, als legitim anzusehen seien, nachdem der vorerwähnten illegitimen Ehe keine Nachkommen entsprossen waren. Dieses habe ich zur Erinnerung aufgeschrieben am Dienstag 400 ויקרא. Kobrin. Israel Abraham Moses ben Josef. — loh Unterzeichneter habe das obenerwähnte Schriftstück copirt. David ben Jizchak aus Schneitach am 400 ם׳ וכור מ״ש ויקרא. Diese Urkunde fand ich unter den Papieren des ר, אברהם עשיר ז״ל und schrieb sie ab am 8. Menachem 424. מאיר בן החבר לאשר הלוי מקק פיורדא.*) Collectanea zur Mischnah. II. Von Dr. G. Deutsch in Briinn. (Schluss.) 2. Baba Mezia 10. 1. ״Wenn ein Haus, dessen Erdgeschoss dem einen und dessen oberes Stockwerk einem zweiten gehört, eingestürzt ist, theilen beide Besitzer das Material an Holz, Steinen und Schutt und man sieht die Steine, welche leicht sich zerbrechen lassen, wenn von diesen einer einen Theil als sein erkennt, kann er sie nehmen und sie worden ihm in seinen Antheil eingerechnet.“ Aus der Disoussion im Talmud gebe ich die Schlussfolgerungen nach Bartinoro: Die Untersuchung **) Da R. Elieser Aschkenasi im Jahre 1561 Egypten verliess und bald darauf in Jerusalem war, woselbst Ii. Adam von dieser Judenaustreibung als von einem ca. 100 Jahre zurückliegenden Factum erzählt, so muss dieselbe nothweudig in das letzte Viertel des XV. Jahrhunderts gefallen sein. Der Name •!Nadler“ muss demnach, da wieder 18—20 Jahre bis zur dritten Verheirathung der Frau verlaufen mussten, gegen den Beginn des :XIV. Jahrhunderts entstanden sein. Das hohe Alter des R. Adam (120 Jahre) ist deutlich aus der Urkunde zu ersehen. Was unter פו״ט zu verstehen sei, ist mir nicht klar. Hier zu Lande nennt man einen Brunnen wohl Pütt. Die hehr. Urkunde in Currentschrift befindet sich auf dem Vorsatzbogen eines Krakauer 0' יוחסין. hat sich zunächst darauf zu erstrecken, ob das Haus durch eine Erderschütterung, also von unten, oder durch Nachgeben des Mauer Werkes von oben eingestürzt ist. Im ersten Falle gehören die ganzen Steine dem oberen Besitzer, im zweiten Falle dem unteren. War aber der Einsturz in der Nacht erfolgt, ehe man noch sehen konnte, wo die ganzen Steine liegen, 80 theilen beide sich zu gleichen Theilen in den Bauschutt. Dazu kommt noch, dass nach t&lmudischer Ansicht der eine dem Anspruch des Andern nur zum Theil entgegentreten darf, damit er ein מודה במקצת sei, sonst schwört er und sie theilen zu gleichen Theilen. Jedermann sieht nun ein, dass es künstliche Suggestionen sind, wenn man in die Mischnah hineindeutet, dass es sioh darum handelt, ob der Einsturz des Hauses von oben oder von unten erfolgte, dass man im ersten Fall hineindeuten müsse, es sei der Einsturz in der Nacht erfolgt und der Schutt vor Tagesanbruch weggeräumt worden und endlich, während der eine einen Theil des Materials für sich in Anspruch nimmt, müsse der andere es zum Theil bestreiten, zum Theil zugeben. Statt alles dessen wird jede Schwierigkeit weggeräumt, wenn ich sage: Im Allgemeinen theilen beim Einsturze eines Hauses beide Eigenthümer sich in das Material. Können aber aus dem Schutte einzelne Steine losgemacht werden לראוייות להשתבר welche einer von Beiden als sein specielles Eigenthum erkennt, so kann er sie nehmen und sie werden ihm in Abrechnung gebracht. 3. BabaQamma, C. 3. 6. heisst es: ״Wenn zwei auf öffentlicher Strasse gingen, der eine lief, der andere ing ruhigen Schrittes, oder beide liefen und besohäigten einander, sind beide vom Schadenersatz freizusprechen,“ Versuchen wir es zunächst mit der talmudischen Erklärung, welohe die Misohnah als unvollständig betrachtet und zwischen beiden Fällen eine Einschiebung als nöthig erklärt und zwar soll der erste Fall, wo der eine eilt und der andere in gewöhnlicher Gangart sich bewegt, nur dann den Laufenden von der Ersatzpflicht befreien, wenn es an einem Rüsttag zum Sabbath oder Festtag geschah, der zweite Fall hingegen wird jederzeit Anwendung finden, da immer beide Theile gleiche Schuld tragen. Gegen diese Erklärung lässt sich zunächst der Ausdruck in der Mischna שניהם פטורים in’s Feld führen, welcher beweist, dass nie der eine Theil belasteter ist, als der andere und auch sonst fällt es auf, dass die Mischnah eine zur Erklärung des Gesetzes so wiohtige und für seine praktische Anwendung so einschneidende Clausel bei Seite lässt. Fragen wir dann, was hat den Talmud dazu bewogen, diese scheinbar überflüssige, gezwungene Erklärung zu geben, so kommen wir zu dem Resultate, dass man offenbar von der Voraussetzung ausging, der Laufende trage Schuld, daher könnte der erste Fall dem zweiten in seinen Rechtswirkungen nur unter gewissen Bedingungen gleichgestellt werden und, dieses Princip angenommen, müsste man sioh selbst mit einer gezwungenen Erklärung begnügen. Die Sache wird sich aber von einem ganz andern Gesichtspunkt aus viel ungezwungener betrachten lassen. Das dritte Capitel in Baba Qamma handelt in seinem ersten Theile von jenen Fällen, die analog der Kategorie בור sind; in den ersten drei Paragraphen wird davon abgehandelt, wenn Jemand etwas auf freiem Platze so niederlogt, dass ein Anderer daran Schaden nimmt, die nächsten drei Paragraphen geben verschiedene Fälle, wenn zwei mit Lasten beladene Männer auf der Strasse durch Unvorsichtigkeit Schaden nehmen. Von diesen wieder spreohen die ersten Paragraphen von Fällen, wo einer hinter dem andern geht, י שני קדרין שהיו מהלכין זה אחר זה w° die