Jüdisches Litteratur-Blatt
- Journal
- Jüdisches Litteratur-Blatt
- Volume
- 14 (1885)
- Issue
- N° 35. (27.8.1885)
- Date
- 1885-08-27
- Page
- Seite 138 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/6492408-5990839-5991099--0734-5368054- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
— 138 — Mittelalters, den Bedrückungen and der harten Behandlung nicht eine zu grosse Bedeutung zuschreiben. £8 entsprach dem Geiste der Zeit, andere Gesinnungen und anderen Glauben zu verfolgen, und die Juden- Verfolgungen nehmen unter diesen Kämpfen nur einen untergeordneten Bang ein, wenn man mit ihnen die Beligionskriege vergleicht, diese blutigen Zeugen dafür, dass nicht die Religion, nicht der ideale Glauben allein für das Nebeneinanderbestehen von Staaten bürgen kann, sondern vor allem das reale, praktische Recht. Man kann sich füglich wundern, dass zu keiner Zeit der christlichen Aera ein Gesetzgeber auftrat, um das Verhältniss zwischen Juden und Christen dauernd und völlig zu regeln. Der hauptsächlichste Grand, dass dies nicht geschah, lag in dem fast allgemeinen Hass oder der Verachtung gegen den vaterlandslosen Volksstamm. Andererseits konnte der von eigenem Kummer sattsam beschwerte und niedergedrückte Jude nicht wagen unter die Christen zu treten, um für sich und die Seinigen einen Rechtszustand zu begründen, der ihm nicht nur persönliche Sicherheit gewährte, sondern auch den Verkehr mit der christlichen Umgebung erleichterte und belebte. Eine nothwendige Vorbedingung dieses Rechtsverhältnisses war die Achtung, und diese eben versagte man dem Juden, weil man sein Gewerbe, den Wucher, für ehrlos hielt. Was die Christen sich selbst nicht gestatteten, Wucher zu treiben, das erkannten sie den Juden als eine Erlaubniss, als ein Privilegium zu. (Siehe Otto Stobbe: Die Juden in Deutschland während des Mittelalters. S. 105 folg.) Vielleicht war diese aus Hass und Verachtung entspringende beiderseitige Zurückhaltung nicht ganz ohne Segen. Vielleicht fühlte der Jude nicht das Bedürfniss, aus seiner engen Welt herauszutreten und den Kreis seiner religiösen und politischen Anschauungen durch den offenen Verkehr mit Christen zu erweitern. Die Kluft zwischen Juden und Christen ward zuletzt unüberbrückbar*), und so konnte dieselbe Stadt jabrhundertelang einander principiell völlig widerstrebende Eiemente bergen. Es hatten sich zwei Gegensätze gebildet, die auf gemeinsamem Grunde fussend die denkbar grösste Verschiedeuartigkeit zeigten. Als Rom sich zu einem Weltreich entfaltet hatte, nahm es die Götter der unterjochten Völker in sich auf, vor allen die, welche den ihrigen am nächsten standen, die olympischen. Das Christenthum aber, das geistig allein herrschen wollte, duldete nichts neben sich, kaum noch die Religion, aus der es entstanden war. Culturen zerstörte es und hielt über ihren Trümmern seinen Einzug, die jüdische Cultur, aus der es hervorgegangen war, liess es vielleicht aus Pietät, vielleicht aus Klugheit bestehen. Wäre es möglich gewesen, dass ein Christenthum, ein Glaube in einer eiuzigen Gestalt die Völker beherrschte, ohne Zweifel würde man daun auf eine ähnliche Idee gekommen sein, wie sie die weltbeherrschenden Römer verfolgten, nämlich die heidnischen Kulte bestehen zu lassen und sie nur mit der christlichen Lehre zu durchdringen. Aber in der Theilung bildete sich das Besondere aus, und durch Sektirerei wurde der Glaubensstoff scharf bestimmt und jede Möglichkeit einer freieren Entwickelung des gesammten Christenthums genommen. Ein solches nun konnte früh schon die Schranken niederreissen, welche Vorurtheil und religiöser Fanatismus aufgestellt hatten, und in ihm war auoh für das Judenthum Raum zu einer gedeihlicheren Ent- Wickelung. (Fortsetzung folgt.) *) Aber nicht durch die Schuld der Juden. (Red.) Zur Geschichte der Juden in Schlesien. (Fortsetzung). Judengemeinden mit den Rechten einer Corporation bestanden nur in Breslau, Zültz und Glogau. In Zültz, wohin die meisten obersohlesischen Juden gehörten, bestand ein eigener jüdischer Juristenstuhl, gebildet durch den Rabbiner und dessen Beisitzer, in welchem alle Ehe-, Vormundschafts- und Sohuldsachen der sich zur Zültzer Gemeinde haltenden Juden zur Entscheidung gebracht wurden. Beruhigten sich die Parteien bei der Entscheidung dieses Gerichts nicht, so stand es ihnen frei, den Recurs an das Gericht der Herrschaft Zültz zu nehmen, und es wurden dann die von den Rabbinern getroffenen Entscheidungen als nicht geschehen betrachtet. In Breslau hatten die Rabbiner keine Jurisdiction, wohl aber die Ueberwachung aller auf die Religionsübung bezüglichen Einrichtungen. — Der Rabbiner Frankel zu Breslau war gleichzeitig Ober-Land-Rabbiner von Schlesien und hatte als solcher die Oberaufsicht über die Judengemeinden des Landes. Am Ende des vorigen Jahrhunderts nahm man bereits die Gleichstellung der Juden mit den Christen in ihren staatsbürgerlichen Rechten in ernste Erwägung; man hielt diese aber ״wenigstens vor der Hand“ nicht für durchführbar, hauptsächlich wegen der Öabbathfeier, welche den Juden nicht erlaubt, zu jeder Zeit ihren Verpflichtungen, sei es als Staatsbeamter, als Geselle dem Meister gegenüber, oder als Unterthan einer Gutsherrschaft nachzukommen. Von Interesse ist es, dass schon im Jahre 1790 den Juden in Breslau aufgegeben wurde, sich einen bleibenden Geschlechtsnamen beizulegen, — was in den übrigen Provinzen des preussischen Staats erst durch das Edict vom 11. März 1812 geschah. Damit in Einklang stand das Gebot, vom Jahre 1791 ab die Handlungsbiicher, Rechnungen, Gemeinbücher nur in deutscher Sprache zu führen. Wie eigenthümlich sich die praktische Handhabung der Judenfrage gestalten konnte, erhellt aus der Entscheidung auf die Frage, ob, wenn ein Breslauer Stammjude (8. g. Stamm-Numerant) eine Frau und kleine Kinder hinterlässt, die Wittwe sich anderweit verehelichen durfte. Dies wird bejaht unter den Bedingungen, dass die Brautleute sich verbindlich machten, nach erlangter Volljährigkeit eines der Kinder erster Ehe — ihrerseits alles Gewerbe niederzulegen und auf jene zu übertragen; — dass ferner die Kinder zweiter Ehe nicht als geborene Breslauer anzusehen seien und nach erlangtem 15. Jahre die Stadt verlassen müssten. — Eine Testamentsbedingung des Inhalts: ״wenn der Erbe oder legatarius bei der jüdischen Religion beharre,“ oder: ״wenn er zur christlichen Religion nicht übergehen würde,“ wurde für nicht geschrieben erklärt, weil zum Nachtheil der christlichen Religion getroffen (1786). Was insbesondere die Stadt betrifft, so erging im Jahre 1744 zur Austreibung des in dieser Stadt eingeschlichenen überschwenglichen Schwarmes allerhand fremden, unnützen und lüderlichen Judenvolkes, — im Gegensätze zu den dortigen privilegirten, ״wohlberüchtigten“ Juden — eine 19 Druckseiten iange, sehr scharfe Verordnung, welche die ausgewiesenen Juden, wenn sie sich wieder betreten Hessen, fürs erstemal 100 Tblr. Strafe, fürs zweitemal den Verlust alles ihres Hab und Vermögens, und wenn sie solches nicht haben, immerwährende Zuchthaus- und Festungsarbeit androhte. Die Zahl der ansässigen Handeisjuden in Breslau ward einfür allemal auf 12 beschränkt, und ihnen ausser Pfandleihen undWechsein, nur der Handel mit gewissen Waaren, nament-