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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1885-08-13 · N° 33. (13.8.1885) · p. Seite 130

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
14 (1885)
Issue
N° 33. (13.8.1885)
Date
1885-08-13
Page
Seite 130 (sequence 2)
Language
German
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— 180 — Anerkannten werden 80 daroh was die Anerkennenden durch <puats sind. Der menschliche Wille, welcher in dieser Weis» die Natnr gleichsam verbessert, verleiht anderswoher entstammten Elementen die ideelle Gleichheit als Ersatz für die materielle. Wenn nnn gefragt wird, ob die Natur eine Misc’nung des Ungleichartigen will und fördert, so wollen wir zur Beantwortung uns die Entwickelung der Völker einigermassen vergegenwärtigen. Wir sehen, wie von Stammvätern sich ein Gesohlecht ableitet und keine Mischung mit anderen Geschlechtern eingeht. Nachdem sich jedoch aus dem Stamme ein Volk, aus dem Volk eine Völkerfamilie entwickelt hat, ist es ebenso unsinnig wie unmöglich, diese Reinheit des Blutes im Sinne der primitiven Unvermischtheit zu bewahren. Schon daraus, dass in dem Bewusstsein der Völker dieses Streben nach Reinheit des Blutes nicht eben vorwaltete, ersehen wir auch, dass die Natur der Menschheit diesen Weg ebenso wenig gewiesen als versperrt hat. Nicht selten hat sich denn auch ein einzelnes Volk durch die Beimischung anderer Elemente neu geformt und gestaltet, ohne von seinem Wesen zu verlieren. Diese Anerkennung heterogener Elemente, welche wohl immer nur ideell sein kann, da in jedem Falle eine wenn auch noch so geringe Minorität sie voraussichtlich versagen würde, geschieht nicht auf dem Wege der Entwicklung von Staaten und Völkern, sondern dann, wenn diese natürliche Entwickelung gleichsam zur völligen Ausbildung gelangt ist. Andererseits sei jedoch auch daran erinnert, dass eine Verschmelzung mit fremden Elementen in einzelnen Fällen schon mit dem ersten Werden und Wachsen eines Volkes gleichzeitig ist, und von diesem Standpunkt aus betrachtet, war es gerechtfertigt, wenn fast alle jetzigen europäischen Nationen allophyle Bestandttheile sich dem Ganzen affimilieren Hessen. (Fortsetzung folgt.) Zur Geschichte der Juden in Schlesien. (Fortsetzung). Das allgemein durchgreifende Oontrolmittel jener Zeit, die Visitation, wurde gegen die Juden mit stärkstem Naohdruok ausgeübt. Allvierteljährlioh sollte eine unvermuthete genaue Haussuchung nach der Zahl und Beschaffenheit der in jeder Familie erfindlichen Personen angeotellt werden, ob darunter verschwiegene oder verdächtige, nicht weniger, ob bei ihren Effecten einiger Verdacht wegen Diebstahls zu bemerken, überhaupt auf das ganze Verhalten der Juden, damit sie nicht durch Wucher und andere listige Griffe die Nahrung und das Vermögen der christlichen Einwohner an sich zögen, genau Acht zu geben sei! — Die Juden standen unter derselben Aufsicht, wie heutzutage bestrafte Verbrecher! — Einen eigenthümlichen Gegenstand der Vigilirung bildete das Famulitium der Juden, d. h.: ihr Gesinde und Hilfspersonal. Es war genau bestimmt, wieviel jüdische Famulizpersonen (Lehrer, Wirthsohafter, Dienstmagd, Knecht) bei einer Judenfamilie zu dulden seien, — doch niemals ausländische. Weitgreifenden Beschränkungen unterlagen die Juden in ihren Erwerbsverhältnissen. Der Ankauf von Häusern war ihnen nur ausnahmsweise gestattet, wenn es darauf ankam, verfallene Häuser wieder aufzubauen. Auf vdem Lande war den Juden der Ankauf eines Grundstücks schlechterdings versagt. ״Ein Bauergut 8011 von einem Bauer und nicht von einem Juden besessen werden.“ Die Verpachtung der Privatzölle und Mauthen an Juden war schlechthin verboten, da bei denselben die Plackerei der Juden fast inevitable. Ihr Haupterwerbszweig sollte der Handel sein; aber auch hierbei waren sie beschränkt. So war den Juden der Handel mit schlesischer Wolle, Tabak, Röthe und Getreide allgemein, in Breslau insbesondere der Tuohhandel, untersagt. Auoh die Vermittelung beim An- und Verkauf adeliger Güter oder bei Dismenbrationen solcher Güter war den Juden bei dreijähriger Zuchthausstrafe, Verlust der Mäklergebühren und Verweisung aus dem Lande verboten. Nicht minder war ihnen versagt, Paohtungen von adeligen Gütern und bäuerUohen Grundstücken zu unternehmen; nur die Pachtung von Kretschams auf der polnischen Seite der Oder, wo polnische Juden verkehrten, war gestattet. Sehr einschneidend war in dieser Beziehung eine Verordnung vom 8. März 1780, welche bestimmte, ״dass der in verschiedenen Gegenden der schlesischen Lande, und besonders in Obersohlesien, bisher stattgefundene Gebrauch, vermöge dessen die Adligen sich auf ihren Gütern bei ihren Oekonomien und Wirthschaftsangelegenheiten häufig der Juden bedienen, von nun an gänzlich abgesohaftt werden, und dagegen die Grundherrschaften auf ihren Gütern, bei ihren Wirthschäften, statt der Juden lauter Christen nehmen; die Juden aber mit keinen Wirthschaften und anderen ökonomischen Angelegenheiten der Grund-Herrschaften sich ferner schlechterdings nicht befangen, sondern sich vielmehr mit desto grösserem Ernst und Betriebsamkeit auf das commerce applioiren, sich lediglich damit beschäftigen und die Aufnahme des schlesischen in- und ausländischen Handels, sowie den in- und auswärtigen Debit und Absatz der in unsern Sohlesischen und übrigen Landen fabricirten und gefertigten Waaren bestens zu befördern suchen sollten. — Als verordnen -und befehlen Wir hierdurch so gnädig als ernstlich, dass von jetzt an keine zu den adligen und andern Landgütern gehörigen Realitäten und Nutzungen, sie mögen Namen haben, wie sie wollen, weiterhin an Juden verpachtet, noch durch Juden administriert oder bewirtschaftet werden sollen. Demzufolge sollen künftighin die Grund- Herrschaften und übrige Gutsbesitzer ihre Brau- und Branntwein-Urbare, Aeoker- und Vieh-Nutzungen, ingleichen ihre Bäckereien und Schlächtereien, Potasoh- Siedereien etc., sowie den Bier-, Branntwein-, Wein- und Met-Schank durchaus an keinen Juden verpachten.“ — Da sich der Adel, namentlich in Ober- Schlesien, vielfach der Juden als Pächter der Brauereien, Brennereien, Potasch-Siedereien, Bäckereien, Schlächtereien, Acker- und Viehnutzungen bedient hatte, so war dies plötzlich stattfindende Eingreifen in herkömmliche Verhältnisse auch für die Gutsbesitzer sehr empfindlich. Doch sollte es dabei, aller Vorstellungen der Dominien ungeachtet, das Bewenden behalten. Im Uebrigen sollten alle dermalen in Schlesien reoipirte Juden, so lange sie sich redHch und reohtschaffen aufführten, keine Betrügereien ausübten, nooh sich durch ein dem Publico nachtheiliges Verhalten, des allerhöchsten Schutzes unwürdig machten, ferner darin geduldet, als Landes-Unterthanen behandelt und gesohützet, auoh ihnen die Betreibung eines ehrlichen Handlungs-Gewerbes gestattet werden, soweit ihnen dies nicht, wie der Handel mit schlesisoher Wolle, besonders verboten war. — 1787 wurden indessen wiederum jüdische Pachtungen verstattet: — in Rücksicht auf das Beste des schlesischen Adelst Andererseits wurde gegenüber diesen AnschHessungsmassnahmen versucht, die Juden für das Handwerk zu gewinnen, und dem Meister, welcher Judenjungen in die Lehre nahm, zugesagt,

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