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Jüdisches Litteratur-Blatt · 1885-08-06 · N° 32. (6.8.1885) · p. Seite 126

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Journal
Jüdisches Litteratur-Blatt
Volume
14 (1885)
Issue
N° 32. (6.8.1885)
Date
1885-08-06
Page
Seite 126 (sequence 2)
Language
German
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— 126 — schämt, noch heutzutage von einem Privilegium Gebrauch zu machen, vermöge dessen sie keine Juden in der Stadt zu dulden braucht. Die Veranlassung zu dieser lächerlichen und barbarischen Einrichtung ist auf einem Gemälde dargestellt, welches noch jetzt die katholische Stadtkirche verunziert; unter aemselben befindet sich eine deutsche Inschrift, welche die Geschichte erzählt: um das Jahr 1150 sollen sich verschiedene Juden einer geweihten Hostie bemachtigt und solche auf eine unanständige Art beschimpft haben. Dies ist auf dem Gemälde durch die Abbildüng zweier Juden dargestellt, welche die Oblate mit Dolchen durchstechen, und jene erscheint natürlich vom Blute triefend. Wegen dieser Entheiligung wurden 10 Juden und 7 ihrer Weiber auf dem Scheiterhaufen verbrannt-, und die Stadt erhielt ewigen Schutz gegen die Gefahr einer Verunreinigung durch Juden! Man unterschied die einheimischen uud die fremden Juden; die ersteren waren diejenigen, welche durch gedruckte Toleranzzettel das Recht erhalten hatten, sich in Schlesien niederzulassen und ein Gewerbe zu betreiben (die Stamm- und Gewerbe-Juden! oder sich als Dienstboten zu ernähren iFamiliz-Judeu). Sie staudeu unter besonderen Staatsbehörden, den s. g. Toleranz-Aeintern, welche jede geduldete Person, dominus oder famulus, iu ihren Verzeichnissen aufzuweisen hatten. — Jeder Jude musste den ihm alljährlich ertheilten Toleranzzettel beständig bei sich führen uud zwar jeden Augenblick gewärtig, dieserhalb zur Rede gestellt zu werden. — Die einheimischen Juden trugen alle Abgaben gleich den Christen uud daneben noch besondere Toblcranz- Gebühren. Diese zerfielen in den Tobleranz-Impost und die Pcrsonal-Accise. Der Impost wurde je nach dem Umfange des Gewerbes von l!\, Thlr. bis IG Thlr., pusserdem von den jüdischen Dienstboten von ־/, Thlr. bis 2 Thlr. jährlich erhoben. Die Personal-Accise ward mit je I Thlr. für Mann, Frau und jedes Kind über I•'« Jahr und mit ננ bis - Thlr. für jeden jiidischen Dienstboten angesetzt. — Eine uns vorliegende Toleranz-Schätzung eines Handelsjuden zu Beut heu sehliesst auf ■'!:! Thlr. s Gr. Jahressteuer ab Die Pacht-Juden auf dem Lande wurden nach der Höhe ihrer Branntwein- Brau- und Schankpacht zu einem höheren Tolerauz-Impost und einer besonderen Nahrungssteuer veranlagt: Diese beiden Abgaben zusammen betragen z. B. bei einer Pacht von 11100 Fl. bis 1s Fl. - :1Thlr. 11751). Zu den besonderen Lasten der Judeuschatt des nur 10 Thlr., dagegen einer Hebräischen Druckerei 50 Thlr. zu zahlen. Ein Rabbi hatte pro confirmatione, je nach der Grösse der Städte 4 bis 10 Thlr. zu steuern. Erhielt ein Jude über das General-Juden- Reglement hinaus eine Koncession z. B. zum Handel mit Tuch, so wurden die jnra den Umständen nach jedesmal besonders bestimmt (1765). — Reiste ein Schutzjude in eine andere Provinz, so musste er dort noch einen besonderen Leibzoll bezahlen, da der Schutzbrief nur in der Ileim&th-Provinz Geleitsfreiheit gewährte. Die fremden Juden, unter denen auch alle aas anderen Provinzen des preussischen Staates herstammende!! verstanden wurden, mussten für jeden Tag ihres Aufenthalts in einer schlesischen Stadt Tagegebühren bezahlen: 3 Kreuzer für die Toleranz, 1 Kr. Persouai-Accise. Die Thorschreiber hatten auf jeden ein- und auspassirenden Juden zu achten. Jeder fremde Jude musste beim Betreten der Stadt ein Pfand zur Sicherung der Tagegebühren niederlegen und sich beim Auspassiren über deren Berichtigung ausweisen, wonächst ihm das Pfand zurückgegeben wurde. Kein Magistrat durfte einen fremden Juden länger als zwei Tage in der Stadt dulden; nur in Betreff der polnischen Juden und bei Jahrmarkten wurden Ausnahmen gestattet. Niclitsdestoweuiger hörten die Klagen nicht auf, dass viele fremde Juden im Lande nmherschwärmten; sie waren dem Laude eben als Helfershelfer im Kampfe gegen die damaligen Fesseln des wirtschaftlichen Lebens willkommen. Grundsätzlich sollte die Vermehrung der Juden im Iulandö nicht zugelassen werden; deshalb war der Regel nach nur die Verheiratung eines einzigen Kindes 1 Sohnes oder Tochter; aus jeder Judenfamilie gestattet; die anderen Kinder mussten unverheiratet bleiben oder 6 Wochen nach der Verheiratung das Land räumeu. Doch die Rücksicht, Geld im Lande za erhalten uud Geld iu’s Land zu ziehen, überwog die Abneigung gegen die Juileu und begünstigte die Verheiratung einheimischer und die Gestattung des Zuzugs fremder Juden. Im Jahre 1755 wurde der Betrag des von einem ״anzieheu wollenden“ fremden Juden bei seiner Zulassung in Schlesien nachzuweisenden Vermögens auf 1000 Ducaten baar, ohne Einrechnung der Möbel bestimmt. Den vornehmen Mediatständeu (geistlichen und weltlichen! war gestattet, sich besondere Ilofjuden oder Hof-Factores anzunehmen. (Port setzung folgt.) ganzen Staats gehörte auch die im Jahre 1711 eingeführte Zwangsliefcrung von Silber. Es mussten alle Judrufamilien, die reicheren 6 Mark, die weniger bemittelten I Mark, zusammen etwa •'!000 Mark fein Silber jährlich, für den Preis von 1.* Thlr. die Mark, zur Münzanstalt liefern. Diese Zwangslieferung erhöhte sich bis 17S•* auf 1151:! Mark. Bei dem Marktpreise des Silbers von l.!\ Thlr. war die hierinliegende Besteuerung nicht unerheblich. Friedrich Wilhelmll. gestattete au Stelle der Natural-Lieterungeu 2 Thlr. pro Mark zu vergüten. Eine Quelle zur Bescliätzung waren auch die Judeu-Koucessionen, deren die Juden bedurften, um von den ihnen verliehenen ordentlichen Privilegien auch wirklich Gebrauch zu machen, oder um ausserordentliche Zugeständnisse zu geniesseil. Es musste z B. der Sehntzjnde ״für das erste Kiud, so angesetzet wird“, 50 Thlr, für da» zweite 100 Thlr. entrichten: fiir die Erlaubnis», uach einem anderen Orte übelzusiedeln: nach einer grossen Stadt .'!00 Thlr., nach einer mittleren 150 Thlr., nach einer kleinen 100 Thlr. Für Anlegung einer Synagoge waren Litteratijrbmdit. Recensionen. Wilhelm Gesenius. Hebräische Grammatik. Vö\lig umgearbeitet und herausgegeben von E. Kautzsch. J l. verbesserte und vermehrte Auflage. Leipzig 18S5. Die 21. Auflage eines Buches ist an uud für sich ein solches Ereigniss, dass es nicht mehr nötliig scheint, dasselbe zu empfehlen. Es giebt wohl wenige Lehrbücher, die auf einen so beschränkten Kreis von Abnehmeru zu rechnen haben, wie das bei einer hebritischen Grammatik der Fall ist, dabei eine so grosse Concurrenz auszuhalten haben und endlich in ihrer wissenschaftlichen Grundlage schon überlebt sind und dabei doch noch so gesucht, dass drei Jahre hinreichton, um das Buch so sehr aus dein Handel zu ziehen, dass ein halbes Jahr vor dem Erscheinen der neuen Auflage eiu Exemplar der alten gar niolit mehr aufzutreibeu war. So wenig es zur Sache gehört,

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