Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 10 (1881)
- Issue
- No. 17. (27.4.1881)
- Date
- 1881-04-27
- Page
- Seite 67 (sequence 3)
- Language
- German
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klärung und Beschwichligung der Gemttther in Padua bei und die Aufregung verlief sich allmälig vollständig im Sande! Die Juden von Padua aber (eierten den 20. August als den Tag ihrer wunderbaren Errettung. Für diesen Tag wurde eine besondere Ceremonie festgesetzt. In der erleuchteten Synagoge wurde dreimal der feierliche Gottesdienst abgehalten, das Horn geblasen, zu diesem Zweck geschriebene Psalmen gelesen und Almosen vertheilt. Dieses Fest wird von den Juden in Padua auch heute noch, und zwar unler dem Namen: ״Carneval von B u d aa gefeiert. Literaturbericht. Beeeasime■. ülnybauin, Dr. S. Die Entwickelung des altisraelitischen Priesterthums. (Forts.) Dafür, dass man zur Zeit Josiahu's zuerst drei, dann sechs Asylstätten gelassen, allen übrigen Leviten- Stätten aber das r»,ylrecht genommen habe, bringt Verf. keinen Beweis, denn seine Annahme von der späten Abfassung des Deuterenomiums ist ja an sich eine Hypothese, die eines Beweises noch bedarf Ausserdem haben wir Beweise, dass die Levilenstädte als dauernde Asyle in den Zeiten der Tanaitn oder der Soferim ausdrücklich bezeichnet werden. So heisst es in Mechiltha (ed. Friedmann, Wien 1870) zu der Stelle Exod.21.13 ושמתי לך מקום folgendermassen: אבל לא שמענו היכן הרי אתה דן נאמר מנוס לשעה ונאמר מנום לדורות מה מנוס האמור לדורות ערי הלוים קולטות אף מנוס האמור לשעה טחנות הלוים קולטות In Alaccoth 10a, 12b, Tosiftha Maccöth (ed. Zuckermandel) S 441 Nr. 8 über die Asylrechte der Leviten in ihren Slädten, Maimonides hilch. rozeach p 8 11, 9 ist die Fortdauer des Asylrechts bei den Levitenstädten ebenso zu begründen. Es war ein Unterschied zwischen dem Asylrecht der Levitenstädte und dem der eigentliehen Cenlralasyle geblieben, wie er in Maccoth babl. 10a angegeben wird: אמר אביי הללו קולטות בין לדעת בין שלא לדעת הללו לדעת קולטות שלא לדעת אינן קולטות. Ebenso unbewiesen ist, wie bereits bemerkt, dass jede Opferslätte als eine Freistätte angesehen wurde. Von der Flucht Adonijah’s und Joab’s in dasJhwh-Zelt zu Jerusalem, sowie von der Davids zu Samuel nach Ramah ist kein Beweis zu bringen. Selbst wenn man der Ansicht Rab’s und Abaji’s, dass sich Joab geirrt habe, nicht beistimmt, wie Tosefoth zu Synhedrin 48b s. v. בשלמא nach einem Citut des Talin. Jeruschalmi einen solchen Einwand aufstellen. 80 bleibt doch nicht zu übersehen, dass es sich hier nicht um die Flucht eines unvorsätzliehen Mörders, sondern um solche Männer handelt, die als H och ver rät her angesehen und vom Könige verfolgt wurden. Auf diese passt ja gar nicht das Gesetz vom unvorsätzlichen Mörder. Auf solche Hochverräiher, also politisch Verfolgte, sagt Maiino• 11יdes hilch rozcach p. 5 h. 14 אבל מי שפחד מן המלך יהרגנו בדין מלכות או מב״ד שלא יהרגוהו בהור׳ שעה וברח לטובח ונסמך לו ואפילו היה ור ה״ז ניצל ואין לוקחין אותו מעם הטובח למות לעולם Dass Joab dennoch getödtet wurde, ist damit zu erklären, dass ihm ein vorsätzlicher Mord und Hochverrat!! zur Last gelegt wurde Diese politischen Flüchtlinge suchten den Schutz des Gerichtshofes auf, denn nach Babli Synhedrin 48b unterlagen die Güter eines wegen lochverralhs von! Könige Verurtheilten der Confiscatiou. ach Tosefoth ib. 8 v. בשלטא ist ebenso anzunehmen, a8s Joab den gerichtlichen Schutz suchte, um 80 als gerichtlich Veruriheilter seinen Erben das Erbe zu erhalten. Der Umstand, dass Samuel nach Rama flüchtet, also an den Gerichtssitz, beweist auch, dass das Asylverl!ältni8s hier ein ganz anderes ist. Der Mörder fand nur an den legalen Asylen den Rechtsschütz bis zur Abnrtheilung und ev nach derselben, der Hochverräther bezw. der politische Flüchtling am Altäre, in dessen Nähe das Gericht war. So sagt die Mechiltha (ed. Friedmann) mas. dinesikia p. 4 s. v. מעם טובחי auch: נמצינו למדין שסנהדרין בצר הטובה אף על פי שאין ראיה לדבר וכר לדבר וינס יואב אל אהל כו׳ ויחוק וגו׳. ist auch das Letztere nicht für die Zeit Joahs klar erwiesen, so ist doch die darauf sich gründende Annahme sehr gestützt. Hätte also der Verfasser genauer seine Belege beachtet, so hätte er nicht behaupten können, dass jedeOpferstätte ei ne Freista11 war, d.h. ein מקלט im Sinne der Schrift für unvorsätzliche Mörder; mindestens musste er zugestehen, dass aus der Flucht von politisch Verfolgten kein Schluss auf den Schutz unvorsätzlicher Mörder zu ziehen sei. Gerade im Gegentheil, die von ihm angeführten Belegstellen beweisein, dass eine Cenlralstelle des Gerichts da war, an welcher politisch Verfolgte Schutz suchten. Sicher ist aber, dass das Nichtvorhandensein einer cultueilen Centralstätte vom Verfasser auf solche Weise nicht erwieseu ist. Der Verfasser behauptet, dass an den 3 Wallfahrtsfesten die Isrueliten jeder in der ihm nächstgelegcnen Cultusstätte, mitunter aber auch in einer entfernteren, die in einem höheren Ansehen stand, erschienen. Man sollte glauben, dass Verfasser dies durch Stellen beweisen würde, welche sich nicht auf Siloh oder Jerusalem beziehen. Er bringt aber als Belegstellen 1. Sam. 1,3,21; 2,19; Richter 21,19; 1.Sam. 1,20; 2,19; Jes 29,1; Secharja 14,18, die sich auf Siloh und Jerusalem beziehen, — denn Richter 9, 27, welches vom Götzendienst spricht, und Hosea 2,13, wo gar kein Ort genannt ist, beweisen nichts. Das sind doch wahrlich keine Beweise gegen eine Centralcultusstätte, sondern für eine solche. Ja, man staunt, wenn man besonders seine Belegstelle aus Secharja 14, 16 genauer ansieht; wie diese Stelle beweisen soll, dass es gesetzlich erlaubt war, an jeder beliebigen Cultusstätte zu opfern, währeiid solches in derselben ausdrücklich verboten wird, ist schwer zu begreifen. Wollte der Verfasser darauf hindeuten, dass dieses Verbot gerade auf seine Uebertretung schliessen lässt, so konnte er daraus nur beweisen, dass die Israeliten theilweise — gegen das göttliche Gesetz — auf Höhen und nicht auf der Centralcultusstätte opferten. Aber das brauchte er nicht erst zu beweisen, denn dass der Höhendienst bis zur Zeit Josiahu’s trotz des Verbotes vorhanden war, erzählen die historischen Bücher Dass es aber vor diesem Verbote Zeiten gab, in welchen ein Höhendienst unter gewissen Rescltränklingen gesetzlich erlaubt war, ist ebenso bekannt, aus den Stellen aber, die Verfasser anführt, nicht bewiesen. Der Verfasser behauptet weiter, dass Salomo gar nicht mit dem Plane einer Centralisirung des CtilUis in Jerusalem sich getragen habe, dass davon die geschiehtliehen Bücher der Könige Nichts Zu erzählen wüssten Das ist aber wieder nicht richtig. In den Büchern der Könige I 8, 16 heisst es in dem ersten Gebete Salomo's: מן היום אשר הוצאתי את עמי את ישראל ממצרים לא בחרתי בעיר מכל שבטי ישראל לבנות בית להיות שמי שם ib.9,3 heisst es in der Erzählung vom zweiten Traumgesicht Salomo’s: ויאמר ה׳ אליו שמעתי את תפלתך ואת תחנתך אשר התחננת׳ לפני הקדשתי את הבית הוד, אשר בגיתה לשום שטי שם עד עולם והיו עיני ולבי שם כל הימים; ib 5, 17—19 liess Salomo dem Könige Hiram sagen: אתה ידעת את דוד אבי כי לא יכול לבנות בית לשם ה׳ אלהיו, ähnlich wie 9,3 heisst es in 9,7—8; ibidem 11,13 heisst es in der Strafrede, die Salomo hört: ולמען ירושלים אשר בחרתי, ebenso weiter