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Das jüdische Literaturblatt · 1881-03-30 · No. 13. (30.3.1881) · p. Seite 51

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
10 (1881)
Issue
No. 13. (30.3.1881)
Date
1881-03-30
Page
Seite 51 (sequence 2)
Language
German
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— 51 — wir würden bei ihnen ein Muster eines wahren Gotles- Staates sehen. Plato hat es zwar versucht, ein Bruchstück eines solchen Staates zu geben; allein ich zweifle sehr, ob er soviel hätte bewirken können, als Moses und seine Nachfolger, die das auserwählte Geschlecht, das heilige und gottgeweihte Volk, in einer heiligen, von allem Aberglauben gereinigten Lehre unterrichtet haben.‘4 Wien, den 17. März. Dr. M. Fr. Literaturbericht. Recensionen. Rabbinowicz, Dr. Israel Michael, Legislation civile du Talmud, les fentmes, les payens selon le Talmud u. s. w. (Schluss.) In der Einleitung S. 57 citirt der Verfasser eine Anzahl Bibelstellen, welche sich auf den גר beziehen. Verf. übersetzt dieses Wort überall mit: pa'ien etranger ״fremder Heide‘‘. In einem zweiten Artikel bespricht er die Stellung des גר und תושב und behauptet auf Grund mehrerer Bibelstellen, dass das גר ein vdrilable palen ״ein wirklicher Heide“ war, welcher sich längere Zeit oder dauernd in Palästina aufhielt. Nach dieser Erklärung ist zunächst auffallend, dass ein Ausdruck für Proselyt vollständig der Thora fehlen würde, da גר ja lediglich einen Heiden bezeichnet. Daun hätte es nur geborene Juden gegeben und Heiden, aber keine Proselyten. Das ist aber gewiss nicht richtig. ' Wenn in Leviticus 78 von V. 6 an die Eheverbote, die Blutschandegesetze aufgestellt werden und am Schlüsse derselben von V. 24 an gesagt wird, dass man sich solcher Unreinheiten nicht schuldig machen solle, und in der Verwarnung unmittelbar fortfährt: (S. 26) ,,Und ihr sollt meine Satzungen und meine Vorschriften bewahren und keinen aller dieser Greuel begehen, weder Einheimische (Esrach) noch der Fremdling, der sich unter euch aufhält“, dann aber mit der Androhung der Koreth-Strafe schliesst, so ist es allerdings neu, zu behaupten, dass sich die in V. 26 ausgesprochene Ver- Warnung des גר nur auf Pöderastie und einen Incest mit dem Thiere bezieht (S. 69), aber entschieden unrichtig, denn dann wären ja nur diese Verbote mit Koreth-Strafe belegt und die Arojoth nicht, dann bezögen sich ja auch nur diese Verbote auf den Esrach, also auf den geborenen Juden. Gerade diese Stelle ist ein Beweis, dass hier nicht von einem Heiden, sondern von einem Proselyten die Rede ist, wenigstens nicht von einem veritable pai'en. Wenn ein גר sich den Rechtsgesetzen, den Ehegesetzen, dem Blut verböte und Aehnliebem fügte, so war er zwar noch kein Jude in vollem Sinne, aber sicher doch kein Heide. Er unterwarf sich den 7 noachidischen Anordnungen und durfte keine Handlung begehen, die als Verletzung Gottes angesehen wurde. Ganz ebenso ist es eine Verdunkelung der Sache, wenn das Wort כותי in Tractat Gittin fol. 10 mit ״Heide“ übersetzt wird. Freilich hat der Verf. sieh eine Rechtfertigung gesucht, indem er behauptet, die Boraitha Gittin fol.‘Ja unten sei inhaltlich mit der Mischnah fol. 10 identisch und in der Boraitha werde nicht aus religiösen Gründen, sondern aus dem Misstrauen, dass die Heiden wegen ihrer gewöhnlichen Schreibunkenntniss die Unterschrift nicht selbct gemacht haben werden, die Zeugen-Unterschrift eines Heiden ausser bei Scheide- und Freibriefen nicht angenommen. Aber musste es dem Verf. nicht auffallend sein, dass sowohl Boraitha wie Mischna erst Kuthi und dann Hochrim sagen, also doch wohl einen Unterschied annehmen mussten, so dass wohl die Auslegung des Talmuds, welcher unter Kuthim unbestritten ,,Samaritaner“ versteht, nicht nur die traditionelle, sondern auch die rationelle ist? Der Vf. untersucht hierbei auch, warum wohl Scheidebriefe und Freibriefe so viele gemeinsame Beziehungen hatten und was פסולי דארייתא bedeute. Er mein!, dass diese beiden Urkunden sich auf Akte beziehen, bei denen nur ein einseitiger Rechtswille geltend ist, während bei 1 allen anderen Rechtsacten eine Vcrabreduung zwischen Zweien ist, und der Ausdruck פ״ד nur darauf hinausgehe, dass die Heiden Scheidungen und Freilassungen herbeiführten, welche nicht den Rechtsgrundsätzen der Thora entsprechen, aber religiöse Motive seien diesem Begriffe fern. Was liegt wohl aber näher, als der Gedanke, dass Scheidung und B'reilassung für eine Verheirathung und für den Charakter der später von der geschiedenen Frau oder dem Freigelassenen erzeugten Kinder von grosser folgenreicher Bedeutung waren und dass man Scheidungen und Freilassungen, welche nach heidnischem Gesetze stattfanden, für das strenge jüdische Eheleben als פסולים der Thora bezeichnet? Doch wir schliessen, wie auch früher, so jetzt mit der Erklärung, dass der Herr Verfasser eine zwar nicht für die Kasuistik zuverlässige, aber für die Beurtheilung des Talmuds sehr hoch zu schätzende Gabe mit seiner Arbeit uns bescheert hat. Möge auch ihm reiche Anerkennung zu Theil werden. Sein Talmudwerk ist eine Zierde jeder jüdisch-wissenschaftlichen Bibliothek und wird für die allgemeine Culturgeschichte von grosser Förderung sein. Lengsfeld. Landrabb. Dr. Kroner. Revue des etudes juives, publication trimestrielle de la sociötd des dtudes juives. (Schluss.) Leider nicht genügende Bekanntschaft mit jüd. Sitten und Einrichtungen zeigt der Verf. von ״Alter und Organisation der Judengemeinden in der Grafschaft Venaissin.‘־ Die Anfänge dieser Gemeinde bleiben in das alte Dunkel gehüllt. Die Entstehung des Ghetto aus dem Bedürfnisse der Juden, sich an einander 7.11 schliessen, zu erklären, scheint doch mindestens sehr gewagt. Wo sie nicht Schon als römische Bürger hingekommen, oder wo ihnen die Folgezeit dieses Bürgerrecht genommen hatte, wurden sie als ״civitas Judaeorum“ aufgenommen, der natürlich ein bestimmter Bezirk, bestimmte Häuser zur Wohnung angewiesen wurden; dieser Bezirk u. diese Häuser wurden vom gemeinen Rechte ausgeschlossen und Iraten unter das Regiment der günstigen oder odiosen Privilegien, welche der fremden civitas verliehen worden sind. Auch dass die Juden gewohnt gewesen, ihreGotteshäuser höher zu bauen, als die Wohnungen, ist nicht so allgemeine Regel, wie es Herr Bardinet meint.*) Im Gegentheil legten sie die Gotteshäuser tiefer, um den Spruch zu syinbolisiren: Aus der Tiefe rufe ich zu dir. Das Interessanteste, das der Aufsatz bringt, sind die Statuten für Avignon von 1558, welche, wie Herr B. mit Recht annimmt, nur die Crystallisution des vorher bestandenen Rechts bilden und ebenso für Carpentras, Cavaillon und die sonstigen Gemeinden gültig waren. (Wir werden später Auszüge hieraus bringen. Red.) Beiden Noten bemerken wir noch eine Mittheilung von Dr. Pcrles-München über das Wappen von Widmanstadt und ein Schreiben des Herrn Morel, in welchem er den sogenannten Brief der Juden von Arles als mit dem von Vielen erwähnten Briefe spanischer Anussim identisch zeigt und die Unterschrift Chamorro nicht mit Chamaur, sondern mit einem spanischen *) Herr Bardinet hat die codißcirte haluchische Bestimmung (Orach Cliujim 160, 2 und 3) für sich. Die vom gesch. Hm, Rec. angeführte Deutung bezog *ich auf das Vorbetcrpult 1יורד לפגי התבה), nicht auf das Gotteshaus. (Red.)

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