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Das jüdische Literaturblatt · 1876-07-01 · Nr. 13. (1.7.1876) · p. Seite 50

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
5 (1876)
Issue
Nr. 13. (1.7.1876)
Date
1876-07-01
Page
Seite 50 (sequence 2)
Language
German
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das Cei.trum der Schöpfung bildet, so haben sie nur eine Anschauung beseitigt, die von der Bibel niemals berührt worden ist. Nach der Genesis wird dem Menschen kein besonderer Tag in der Schöpsungsperiode gewidmet, sondern am sechsten Tage mit den Säugethicren gemeinschaftlich erscheint der Adam aus und aus der Erde. Es wird uns allerdings von einer exccplionellen Formation berichtet, die für den Menschen stattfand, indem ihm der Lcbensodem eingeblascn war, wodurch die Staubsubstanz zu einem lebenden Wesen geworden. Der Mensch gelangt demnach auf Umwege nur zu demselben Resultat, zu welchem die Thiere bereits vor ihm sich gestalteten, nämlich zu lebenden Wesen, zu .נפש חיר, denn ein höheres Prädikat verleiht ihm die Bibel nicht. Zu allen Zeiten haben Forscher und Denker eine Seelentheorie aus dem göttlichen Odem dcduciren wolle», indem solcher nach deren Logik verpflichtet wäre, zur Urkraft zurück zu kebren, nachdem der Oden«, (die menschliche Seele?), von der irdischen Hülle durch den Tod getrennt, seine Mission hiernieden erfüllt hat. Aus der diluvianischen Zeitperiode unter Noah wird uns je׳ doch bemerkbar gemacht, daß dieser göttliche Odem nicht dem Menschen ausschließlich iimewohnt, sondern daß alle lebenden Wesen sich dieses Odeurs zu ersreueir haben, denn es heißt C. 7, B. 22 *״ כל אשר נשמת רוח חיים באפו וכרAlle, die einen Lebenshauch in ihrer Nase hatten, von Allem, was aus dem Trockenerl war, starben." Somit siiidet die neueste Forschung, welche ״Kraft und Stofs" nicht getrennt annehmen kan», in der Bibel nur eine Bestätigung und ist die Beseitigung der Theorie, welche den Dualismus von Körper und Seele angenommen, keine Erruiigenschast m o d e r n e r Naturwissenschaft, sondern eine von der Bibel bereits angenommene Basis. Ohne jedoch diesen Dualismus zu berühren, macht uns der Passus Cap. 2, P. 26 ״Wir wollen einen Menschen schassen nach unserm Ebenbilde", auf eine Prärogative des Menschen aufmerksam, die uns leicht mit dem Verbot in Widerspruch bringen könnte, uns von der Gottheit eine Vorstellung z!> machen! Es bedurfte nur eines Spiegels, (wenn wir diese Stelle nicht allegorisch auffassen) nur wiederum »rach unserm Bilde das Ebenbild Gottes zu erkennen! (Schluß folgt.) Inder» in Breslau. Bortrag von Rabl׳. Dr. M. Bronn. (Schluß.)*) Inzwischen wurden allmählich und unbemerkt die Keime gelegt, durch welche die aus den verschiedenartigsten Bestandtheilen zusammengesetzte Judenschaft zu einer Einheit zusantmenwachsen sollte. 1726 bildete sich der erste Verein der ״Krankeubesucher und Verpfleget". Nur für gemeinsame Armenuntcrstützung war auch vorher immer in ausreichender Weise Sorge getragen worden. Beiläufig bemerkt, gab es um jene Zeit sehr reiche jüdische Familien am Orte. Arme und Verarmte wurden meist nicht eingelassen oder gar mit großer Härte ausgewiesen. 1731 zahlten die 14 Privilegirien eineil jährlichen Canon von je 60 Thlrn. Darunter befanden sich 4 Familieil Lazarus, 4 Familien Kuh, 2 Familien Pick, *) In vor. Nr. S. 46d ist zu lesen: Z. 30 Christian Franz, Z. 32: passu, Z. 35: Auch müssen. Lippmann Wolf Freund, Jsaac Aaron Levi und Zacharias Abraham, der mit den Lazarus verwandt gewesen zu sein scheint. Ebenso viel zahlte der tolerirte Petschierstecher Philipp Marcus. Der russische Mäkler, der litthauische und volhynische SchammeS, d. h.!lach den heutigen Anschauungen etwa Generalagent der litthauischen resp. volhynischen Juden, sämmtliche Tolerirte, zahlten sogar jeder jährlich 84 Thlr. Eine andere Institution, die von der neuen preußischen Regierung freilich in erster Reihe aus finanziellen Gründen angeregt worden, war geeignet durch ein festeres Band der Pietät die Judenschast zu vereinigen. Da es nach der eigenthümlichen Breslau'schcn Judengesetzgebnng im Grunde keine Breslauer Juden, sondern nur hier ansäßige polnische, Lißaer, Kalischer, Glogauer, Zülzer, Kroioschiner, litthauische und volhynische Juden gab, so bestand bisher selbstredend kein Rechtstitel, unter dem sie ein Grundstück zu Bestattung ihrer Tobten hätten erwerben können. Die meisten führten ihre Leichen nach Krotoschin oder nach Dyhrenfurth. Die Dyhrenfurther Gemeinde ließ sich übrigens die Bestattung theuer genug bezahlen: für einen Erwachsenen mußten zwei Ducaten, für ein Kind ein Ducaten, für Privilegirte sogar 6—20 Ducaten bezahli werden. Für das Vegräbniß der bei der Explosion des Pulvcrthnrms Verunglückten ließen sich die Dyhrensurthcr da- »!als 200 Thlr. bezahle». Der Münzjude Elias Lazarus Zacharias hatte für sich und seine Familie ein Erbbegräbniß in Krotoschin. In dem von Friedrich dem Großen im Jahre 1744 erlassenen Judcnreglement, dessen giftiger Judenhaß sich höchstens mit dem Umstande entschuldigen läßt, daß Friedrich init allen Mitteln danach strebte, sich das Wohlwollen der anderen Unterthanen zu erwerben, hatte er den Juden gestattet, in Breslau einen Begräbnißplatz anzukaufen, wofür sie jährlich 25 Thlr. und außerdem fünf Thlr. beim B egräbniß eines fremden, d. h. nicht privilegirte» oder tolerirten Juden zahlen sollten. Durch diese Erlaubniß wurde der Boden vorbereitet, auf dem eine geschloffene Gemeinde sich errichten konnte. Im Hinblick auf die Einkünfte, die dem Fiscus zufließen sollten, drängte der König von 1749 an alljährlich auf die Ausführung dieses Paragraphen, und als die Juden zögerten, legte er ihnen als alljährliche Strafe einen Canon von 25 Thlr. auf und erhob vorläufig unter dem Titel Strafgelber die erhofften Einkünfte. Die maunichsachsten und widcrsprechendsten Interessen standen nämlich der Vollendung des Werkes entgegen. Vor allem sträubte sich eine Partei der Inden selber, namentlich die Lazarus, ein großes Kapiial zum Erwerb eines Grundstückes zusammenzuschieben. 1750 erklärten die Vorsteher, daß in jenem Paragraphen nur von > einer Erlaubniß, nicht von einem Befehl die Rede sei, und daß die Judcnschast zu arm sei, um 1000 Thlr. zum Ankauf und zur Einrichtung zusammen zu bringen. Und der damals erwähnte Landrabbiner Gumpertz, der den besten Willen hatte, vermochte, wie cs scheint, nicht die verschiedenen Meinungen zu vereinigen. Vier Jahre dauerten die Unterhandlungen, bis eine Einigung zwischen Oberamt und Vorsteher darüber erzielt war wie die Verwaltung des anzukauferrden Friedhofes organisirt werden sollte. Neue Schwierigkeiten erhoben sich, als man daran ging, den Platz zu kaufen. Offerten waren wohl genug vorhanden, aber die angebotenen Grundstücke befanden sich unter geistlicher Jurisdiction, die sich in endlosen Abweisungen lind Quälereien der Juden gesiel.

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