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Das jüdische Literaturblatt · 1875-07-01 · Nr. 14. (1.7.1875) · p. Seite 55

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
4 (1875)
Issue
Nr. 14. (1.7.1875)
Date
1875-07-01
Page
Seite 55 (sequence 3)
Language
German
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55 würde der Benutzung derselbe» manchen nutzbringenden Gedanken verdankt haben. Manche der Besprechung würdige Punkte hat Verfasser übergangen, und manche nebensächliche zu eigehend besprochen. So wäre, es sehr interessant gewesen, wenn Verfasser das oberste Prinzip פולה ואינה יורדת■ die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses einer Frau, die Stellung der Frau in einem matrimonium injastum, oder »nllum oder conti■bei-nium u. A. ausführlicher behandelt hätte. — In der Angabe der Fundorte am unteren Rande der Seite finden sich eine Unzahl Errata, die wohl sämmtlich als Druckfehler zu bezeichnen sind. S. 17 statt: Jbid. IV., 5 muß es heißen M. Taanith lV, 5; S. 2 0 statt M. Nedarim VI., 3 muß es heißen X, 3; S. 21 stall Deuter. XXI I7 ״ muß es heißen XX., 7; statt Tal. Kethuboth 53 a soll es wohl heißen 57 a: S. 3 3 statt M. Erachin IX soll es heißen VI; S. 6 5 statt Kethuboth 28 a soll es heißen 29 a—11; S. 9 8 statt M. Jebamoth XII . 8 soll es heißen XII., 1; S. 111 statt Eben Haeser III , 4 muß es heißen.1.1 II., 3. — Nach diesen allgemeiiten Bemerkungen seien nunmehr die einzelnen Capitel besprochen. Cap. 1. Für die Festsetzung des Majorennitätsalters sind Talm. Kechuboth 100 und 101 keine Belegstellen. Cap, 2. Gegen den notorisch vermögenden Vater (א-יה)/ der seine minorennen Kinder nicht ernähren wollte, wandte man stets nur Zwangsmittel an, wenn die Kinder unt er 6 Jahren waren, bei Kindern über 6 Jahren auch die öffentliche Beschämung. War der Vater unvermögend, so trat die öffentliche Kasse ein. (M. Ketub. IV., 6 Bartinoro, Tal. Kethub. 49, 8, Eben Haeser .71, 1.) Also nicht wie Verfasser meint, daß Execution oder öffentliche Beschämung angewendet wurde. Ferner wäre es hier am Platze gewesen, die Bestimmungen zu erwähnen מי שהלך למה"׳ והניח כניו כאן מוכרים מנכסיו (Eben Haeser 715) und מי שנשתטה מפרנסים מנכסיו בנין 71,3 ,16) ובנותיו אפי׳ הן יתי־־ין על שש עד שיגדל־); eben so bei einem unehelichen Kinde.׳ Cap.' 4. Der Verfasser behauptet, daß eine קטנה erst dann ממאנת sein kan», wenn sie majorenn geworden ist, ferner daß sie vor Zeugen den octroyrten Ehemann zitrückzuweisen hat. Dem ist nicht ganz so. Die Minorenne kann auch den מיאון anwenden, wenn sie noch minorenn ist lEben Haesar 155, 6;) und wie Bcth Hillel in der Mischna); ferner hat sie ihren מיאון einfach, indem sie einen Andern heirathet, erklärt, ja bei נישואי שלא כרעתה braucht sie gar keinen מיאון (ibid. S. 14 meint Verf., daß die Minorenne nach dem Tode ihres Mannes der Gewalt ihres Vaters entzogen ist; der Grundsatz der Mischnph lautet aber: משהשיאה אין לאביה רשות כה (M. Ketub. 4, 2). Die ganze Auffassung, welche Verf. von der Verheirathung der Minderjährigen hat, ist nicht sachlich zutteffend. Er bezeichnet sie als einen abus, une iuiractum si ״rave anx lots naturelles et morales, erklärt sie als einen Ausfluß des bei den Alten weit ausgedehnten re9pect de I'au!0.'i16 paterneIU5, als eine exa^rauoti derselben. Frankel s. A. hat in seinen ״Grundlinien des mos. talmudischen Eherechts" S. 29 den Entschuldigungsgrund der Toßejoth Kidduschin 41, 1. gut» voce אטור לארס anerkannt und sehr sinnig in ihm den elegischen Ton herausgefühlt, der sich durch die Leidensgeschichte Israels hindurchzieht. Die Toßephot sagen: משוט שככר יום הגלות מתנכר עלינו ואם יש סיפק ביד אדם עכשיו לתת לבתו נדוניא שמא לאהר זמן לא יהיה סיפק בידו ותשב בתו עגונה לעולם• Theil II, Cap. 2. ״Schidduchin" hat Verf. mit promesses de marin ge wiederaeaebesi, aber nicht hervorgehoben, daß'sie nach Raschiut Kidoufchin 13 a darin bestehen, daß der Mann'der Frau " den 'Heirathsantrag stellt und sie etnwiligt. Cap. 3. Der Verf. hat nicht erwähnt, daß die בנרת zu ihrer Verheirathung auch nicht der Einwilligung ihres Vaters gesetzlich bedurfte (Eben Haeser 37, 11), daß die Kidduschin ebenso auch ״Erussin" genannt werden. In demselben Cap." S. 20 behauptet" der Verf., daß der Brauttgam '^H) seiner Braut verbieten konnte, eines ihrer Güter zu veräußern, sei es von denen, welche sie schon vor ihrer Verlobung besaß, oder von denen, welche ihr nachher zugefallen find. Dem ist aber nicht ganz so. Der Geheiratheten (נשואה) gegenüber hatte der Mann dieses Recht. Dagegen der ארוסת gegenüber lautet der Satz so: נכסים שנפלו לד. קודם שנתארסה ארוסה מוכרת לכתחלה ונכסים שנפלו לה משנתארסה מכרה בדיעבד קיים (Kethub. 78, 1, Eben Haeser 90, 11, Beer hagolah ib. und Rambam hilch. Jschuth 22, 8). Auf dersewen Seite behauptet Vers., daß zwischen Verlobung uiib Berheirathung junger Mädchen ein Jahr verlaufen mußte. Dieist nicht genau. Denn ein Mädchen, daS bereit- 12 Monate בוגרת war und nachher sich verlobte, hat nur 30 Tage Frist' (Ketub. 57, 2, Eben Haeser 56, 1). Der Grund ist klär. S. 21 behquptet der Vers., daß die Befreiung von einzelnen öffentlichen Lasten bei Verlobten Geltung' habe, welche jsnnes ge ns sind. Dies ist nicht genau. Nach Sota 8, 2 gilt diese Immunität für denjenigen auch, welcher mit einer Wittwe verlobt ist, sogar auch dann, wenn er die Levirin heirathen will. Auch ist die Befreiuung vom Heeresdienst nur bet מלחמת רשות (Sota 7) gewesen und erstreckte sich nicht auf die Verrichtungen, die in der Heimath für daS Heer zu machen waren (ib 8, 2). Ganz unerwähnt hat es der Verf. gelassen, daß nach der Ansicht von Nascht, Äschert, Bartinors, Lippm. Heller schon bei אירוסין ein עיקר כתובה zu den תנאי ב'ד gehörte. (M. Ketub. 4, 2; 5, 1; II, 2; M. Jebam. 15, 8.) Cap. 6, §. 1 behauptet Verf., daß der Mann die Frau zu bekleiden und zu ernähren habe und zwar nach seinen Mitteln und L son rang. Hier ist eS nicht klar, wie das son zu verstehen ist. Denn der Grundsatz lautet:׳ ״die Frau steigt mtt dem Manne, aber geht nicht hinab". (M. Ket. 4, 4; 5, 9). Unerwähnt hat Vers, gelassen, daß (nach Eben Haeser 70, 3 Nota und den Commentatören) der Mann allenfalls verpflichtet ist, sich als Arbeiter zu vermiethen, um seine Frau seiner und ihrer Ehre gemäß zu ernähren (siehe Frankel-Grundlinien u. s. w. S. 34). In wie weit die Frau Genugthuung für die Mißhandlungen ihre- Mannes fordern kann (Eben Haeser 83, 1), daß er sogar verpflichtet ist, für die nothwendigen Töilettm, Oele re. zu sorgen (M. Ket. 6, 4) war gewiß der Erwähnung wörth. S. 3 3 behauptet der Verf., daß die Wittwe ihre Ketubah nur dann ausgezahlt verlangen kann, wenn ihr Recht der Zeit , nach früher begann als das etwaiger vorhandener anderer Gläubiger. Dies trifft dann nicht zu, wenn der Mann nur Mobilien zurückgelassen hat, da bei diesen das stecht der Gläubiger stets voran geht. (Eben Haeser 102, 2). S. 3 5. Der Mann, welcher seiner Frau die eheliche Pflicht versagt, muß nicht nur die Ketubah auszahlen, wie Vers, angiebt, sonder» noch mehr, den durch Strafgelder entstandenen Zuwachs derselben (Eben Haeser 77, 1). S. 3 8 behauptet der Vers., daß der Zuwachder נכסי מלת■ sobald er in lebenden Wesen (aiiiinaux) besteht, der Frau gehört. Dem widerspricht aber Eben Haeser 85, 16, sowie der Commentar des ח"מ zur Stelle. Da heißt es ולד שפחת מלוג לבעל וכן ולה בהמת מלוג לבעל- Auf derselben Sette behauptet Vers., daß die durch den Gebrauch zu Grunde gchenden נ׳'מ verkauft werden u. s. w., führt aber die Ausnahmen משום ישבח יסית אביה (M. Ket. 8, 5) nicht auf. (Schluß folgt!) Auerbach, Dr. Jacob. Kleine Schul-und Haus- Bibel. Geschichten und erbauliche Lesestücke aus den heiligen Schriften der Jsraeliteit. Nebst einer Auswahl aus den Apokryphen uno ver Spruchweisheil der nachbiblische» Zeit. Leipzig, F. A. Brockhaus, 1875. Trotz guten Willens und redlicher, ernster Arbeit der Lehrer und Schüler ist es doch an wenigen jüd. Elementar- oder Religionsschulen möglich, die Bibel auch selcht einem wesentlichen Theile nach in der Ursprache durchzuarbeiten. Und döch"enlyLN "sie "so viel Herrliche- und Großes, was ein begeisterler Lehrer feinen Schülern nicht vorenthalten möchte.

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