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Das jüdische Literaturblatt · 1872-01-01 · N° 21. (6.11.1872) · p. Seite 82

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
1 (1872)
Issue
N° 21. (6.11.1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 82 (sequence 2)
Language
German
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0 ober doch sehr anfechtbar wäre.''*) — Das; aber die ganze Sicherstellung der Ehaliza durch den Ehalizabrief mit dem Wegfall der Personalhaft in »iclen Fällen, und zwar gerade in den dringendsten illusorisch wird, werden Sie zugeben »mfsen. Denn die meisten Verweigerer der Ehaliza wollen Geld er-; pressen, besitzen aber selbst gewöhnlich (?) nicht soviel, um eine Eonventionalstrafe, die immer hoch wird gegriffen werden muffen, zu entrichten Was bleibt da der Frau anders übrig als Personalhast? Darum muffen wir den» doch erst genauer! untersuchen, ob denn in der Thal die Personalhaft als Zwangs-! mittel gegen den die ()afija oetweigernden Schwager in allen! Fällen zu perhorresciren ist, und da glauben wir denn, dag! dies nicht der Fall ist. Wohl haben Sie Recht, daß nach! dem Wortlaut der von Ihnen angeführten Stellen des \ Schulchan aruch Zwang zur Ehaliza nnzulässig ist. Aber j Sie wissen ja, wir liebe» auf die Quelle einzugeh.n. Und > da ist denn die Hauptstelle Iebam. 3.9 b, wo ganz zweifellos! der Zwang nur für den Fall als unzulässig erklärt wird, ן ״daß der Schwager Iibum vollziehen will." Hierauf allein > bezieht sich auch die Meinungsverschiedenheit zwischen Naschi! und den Toffafot, daß Ersterer, selbst wenn der Schwager Iibum will, doch den Zwang gestattet, sobald die Frau einen nur irgendwie begründeten Einwand (אמתלא) gegen Iibuin geltend macht, während Letztere nur die Ursachen, welche zur Scheidung zwingen, als Zwangsgründe bei der Ehaliza wol' len gelten lassen. In demselben Sinne ist auch die Stelle Iebam. IOG a zu verstehen, wo die erzwungene Ehaliza für ungültig erklärt wird, wenn der sie vollziehende nicht doch zuletzt seine Einwilligung durch ein: ״Ich will!" zu erkennen gegeben hat. So erklärt auch Nikba die Stellen und fügt hinzu: ״Wenn aber der Schwager weder zu Iibum noch zu Ehaliza sich entschließen will, so zwingt man ihn, das Eine oder das Andere zu thun. (Vgl. Nimuke Joseph z. beid. Stellen)." Daffelbe sagen die Tossaf. z. Ketub. 64, a. ודיני• Daher bemerkt denn auch R. Mose Isserels in der von Ihnen angeführten Glosse zu Eb. haes. 165, 1 nachdem er gesagt, daß der Brauch nach der Meinung derer sich richte, welche Zivanz bei Ehaliza für unzulässig erklären: ״Dies Alles gilt nur, wenn er (der Schwager) sagt, daß er sie ehelichen will, und diesem Willen auch durchaus kein Verbot entgegenstellt; wenn er aber sagt, daß er weder sie ehelichen noch die Ehaliza vollziehen will, so zwingt man ihn, jedoch nur wenn sie einen Grund geltend macht, wie oben Tit. 154." — Zn diesem Tit. ist von den Scheidungsgründe» die Rede, in Folge deren der Mann zur Scheidung gezwungen werden kann, von weichen in §. 6 nach Ketub. 64, a auch der Wunsch der Frau angegeben ist: ״Ich will einen Stab für meine Hand unb eine Schaufel für mein Grab haben." Es ergiebt sich hieraus: 1) Zn allen Fällen, wo der Schwager sowohl Iibum als Ehaliza verweigert, ist Personalhaft zur Erzwingung der letzter» zulässig. — *) Die Sache ij, wie schon ein Blick aus R'ma. 165,1, welcher viele entgegengesetzte Ansichten «:führt, zeigt, sehr streitig. Eben weil ich nun in solchen lies eingreifenden Punkten nichts Vorschlägen wollte, oder gar vornehnien möchte, war von anderer Seite als unzulässig, die Ehaliza ungültig machend erklärt werden könnte, darum habe ich so apodiktisch Personalhaft abgewiesen. Der theoretische Werth der B.'schen Erörterung wirb dadurch nicht berührt. 2) W« Iibum nicht möglich ist, also wenn der Schwager verheirathet ist, steht dem Personalarrest, selbst wenn er angeblich Iibum vollziehen will, gleichfalls rüuell nichts entgegen, weil bei unS zu dem Banne des R. Gerschom »och das Staatsgesetz ד־נא דמלכותא kommt, was in Verbindung mit dem der Frau drohenden Versitzen (עי׳נון) mindestens ein 2 איסורNVN im Sinne des Glofsators ist. (S. übrigens Rest». Ribesch 509 und Binjamin Seeb 78. 79). 3) Wenn der Schwager gegen den Willen der Schwägerin Iibum vollziehen ivill, so ist in allen Fällen, in welchen nach Eb. haes. 154 die Scheidung vom Mo!:״, erzwungen werden kann, auch zur Erzwin gnng der Ehaliza Personalhaft zuläffig. Selbst nach der äußerst strengen Anforderung, daß selbst bei dem zulässigen Zwang die schließliche Einwilligung durch רוצה אני nöthig ist, (s. Erkl.Sed. Ehal. Rr. 45) ist gegen die Personalhaft nichts einzuwenden. Den» es sind bei derselbe» zwei Fälle möglich. Entweder der Renitente sitzt sein Jahr ab und dann haben wir nichts mit ihm zu thu», oder er unterbricht feine Haft, indem er seiner Verpflichtung iiachkommen zu wollen erklärt, d. h. er sagt רוצה אני■“ Ich schließe mit einigen Bemerkungen ab. Vorstehende Ausführung läßt sich להלכה sehr wohl anhöien und weiter discuttren, למעשה bleiben Bedenken. Der Fall wird auch nicht so leicht in prari Vorkommen, da Eonventionalstrafe ausreichen würde. Für alle Fälle läßt sich ohnehin nicht vorhersorgen. Auch vor alter Zeit, als die Rabbiner noch mancherlei scharfe Zwangsmaßregeln anwenden konnten, war die Verlegenheit sehr oft groß, der Ehalizabrief nutzlos und die Sache schließlich nur mit großen Geldopfern zu erledigen. Dabei stand damals Wiederverheirathung ohne Ehaliza nicht zu besorgen; heut zu Tage stehen einer heirathslustigen Wittwe viele Wege offen, um ohne Ehaliza zum Ziele zu gelangen. Um dem איסור דאזריתא vorzubeugen, wird es also rathsam sein, in Hinsicht auf das Verbot der כסיה nicht noch über den R'ma hinauszugehen (kreuzt sich doch ohnehin in der Angelegenheit überall Sollen, Wollen, Nichtdürfen und Muffen, mitunter bei beiden Theilen), sondem die zulässigen Vorsichtsmaßregeln zu treffen Eonventionalstrafe i st zulässig und dazu moralischer als das ממעין אותו, was heut zu Tage für den, der es versuchen würde, recht bedenklich sein möchte. Daß der Schwager in Hinsicht auf den Geldpunkr sich auf die Statutarrechte (165, 4 Anm.) berufen werde, steht nicht oft zu besorgen; dagegen schützt heute — die Unwiffenbeit. Die Se-e«tu«z -er jüdischen Feste nach philo. Bon vr. L.!reitet. (Schluß.) Die übrigen Feste haben agrarischen oder vorzugstveise historischm Eharakter. Zu den ersteren gehört der 16. Tag des Monats der Aehren, an welchen dem Allgütigen zum Danke für des Gedeihen der Saaten die Erstlinge der eben reifenden Gerste dargebracht werden. Philo schreibt dem ״Feste der Garben" eine hohe Bedeutung zu. Denn nicht nur für sich bringt Israel die Erstlinge seiner Emte dar, vielmehr entrichtet es damit für sie ganze Menschheit den Zoll der Dankbarkeit, den sie ihrem himmlischen Emährer schuldet. Philo hat eine hohe Meinung von Israels Beziehungen zu

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