Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 1 (1872)
- Issue
- N° 21. (6.11.1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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zur Israelitischen Wochenschrift Rr. LS. Erscheint z««imal monatlich Redigirt von Au beziehen für l Thlr. jährl. als Gratisbeilage Rabbiner vl. äl. vahmrr in Ltagdeburg. durch di-t^pedttio». zur israelitischen Dochenschrist. Einzelnuinmem » 2 Sgr. Inhalt. Wifskns-chaftlichr Aufsätze! N-b-r di- Erzwingimg der Ehaliza-Eriheilung. Gutachten und Reptilen zusammengcstellt von 1)r. TreuenfelS. (Schluß) — Die Bedeutung der!üd. sseste nach Philo. Boi, V>. Tr-iicl. (Schluß.) — Is«rus!-R«>s»r Z!!r Charakteristik de» üd. Volkes. (Fortsetzung.) — Notiz. — Anzeige neuer Bücher. (Schluß.) — Briefkasten der Redaction. Wissenschaftliche Aufsätze.! Ueber -ie Erzwingung der Chaliza-Ertheilnng. Weitere Gutachtc» »ud Replilcu, \ zusammengestellt von I)r. TreuenfelS. J (Schluß.) | Herr Rechts-Anwalt Metz antwortete: I ״Die vom Herrn Preisrichter Lcvy geäußerten Bedenken j gegen die civilrcchtliche Verfolgung des Anspruchs auf Chuliza- Eriheilung hatte ich seiner Zeit wohl erwogen, dieselben aber für nicht durchgreifend erachtet. Die eiiischlagendrn Gesetzesstellen verordnen, daß Nieinand sich zu verbotenen, zu unmöglichen oder zu solchen Handlungen verpflichten kann, welche die Ehrbarkeit verletzen. Die Beleidigung ist eine strafbare, also gesetzlich verbotene Handlung. Wäre es nun richtig, daß die Ertheilung der Chaliza dtt Chalizageber entehrt, enthielte also die Ceremonie eine Beleidigung für dieselben, so würde allerdings die übernommene Berpflichtung der Ehalizaenheilung gesetzlich ungültig und eine darauf gerichtete Klage nicht zulässig sein. Es kann nun dahin gestellt bleiben, ob nach der bibl Auffassung die Ceremonie für den Schwager beleidigend sein sollte. Jetzt ist sie es sicher nicht, namentlich seit deni bei den! וירקה בפניו die mildere Auffassung in Theorie und Praxis durchgedrungen ist. Die Leviratsehe ist nicht mehr, wie iin alten Israel, eine religiöje und sociale Pflicht, sondern sie ist durch tausendjährige Gewohnheit und ausdrückliche synodale Sanction außer An- Wendung gekommen. Auf jeden Kall hat sich ein Gewohnheitsrecht gebildet, welches die Schwagerehe nicht allein außer Gebrauch setzt, sondern dieselbe geradezu verbietet. Die Ausnahme der biblischen Zeit, die Ehaliza, ist Regel geworden. — Die öffentliche Meinung brandmarkt nicht den Ehalizageber, sondern denjenigen, welcher die Chaliza ohne Grund weigert. Ebensowenig denkt die Frau, welche die Cereinonie mit dem Schwager vornimml, daran, deuselben zu beleidigen. Es liegt deshalb weder in der öffentlichen Meinung noch in der Absicht der Parteien etwas Beleidigendes vor. - Eine Verletzung der Ehrbarkeit kann aus dem Umstande, daß die Frau den Schuh vom nackten Fuße des Mannes ziehen soll, nicht gefunden werden. Man denke nur an die Fußwaschnngen, die von hochgestellten Gliedern der katholischen Kirche am grünen Donnerstage vorgenommen werden. Es ist mir demnach nicht bedenklich, daß eintretende» Falls dem Richter überzeugeild nachgewiesen werden kann, daß die Ecremoni'c der Ehaliza — mag sie einem Unberheiliglcu auch lächerlich und barock Vorkommen, — an sich und nach der Auffassung des Judenthums, wie cs sich historisch ru!» wickelt hat, nichts Verfängliches enthält Die Frage, ob es ziveckinäßig sei, die Eonventionalstrafe bei der Verzögerung steigen zu lassen, dürfte zu bejahen sein. Es scheint mir indessen dieser Punkt nicht wichtig. Es soll ja überhaupt nur ein Zwangsmittel gegen den Ehalizaweigercr gegeben sein." Weiter har noch Hr. Ad. Gestetner (in Raab) eine kürzerr Fassung des Formulars entworfen, deffen Hauptpaffus so lautet: ״Zm Falle der Weigerung, viag diese wie immer motivirl werden, verpflichte ich mich /: verpflichten wir uns in soliäum.-/ zu einer an diese Schwägerin zu zahlenden Eonventionalstrafe, deren Höhe die Schwägerin selbst nach ihrem eigenen Belieben bestimmen kann,*) wobei es ihr bis zur Auszahlung:c. (wie in dem Formular in Nr. 35). ES sollen überhaupt in dieser ganzen Angelegenheit di« im jüdische» Ritual-Codex ״Schulchan Aruch" vorgeschriebenen Normen über Ehaliza strengstens eingehalten werden." Die Zulässigkeit von Zwangsmaßregeln vom rituellen $ Gesichtspunkte aus, bespricht folgendes erngesendete Gutachten des Herrn Rabb. vr. Buchholz: ״Bei der großen practi' -n Bedeutung, welche die . «setzliche Sicherstellung der Chaliza durch einen dm Formen, deS Gesetzes enffprechenden und alle Eventualitäten berücksichtigenden Chalizabrief hat, dürfte es angemessen erscheinen, die Mit» tel, welche das Gesetz der Frau an die Hand giebt, um der Chaliza theilhaft zu werden, in ihrem Verhältniß zum Ritualgesetze näher zu betrachten. Daß gegen die Conventionalstraft von Seiten des Religionsgesetzes nichts einzuwenden ist, habeU Sie schon (in dir. 35) gemerkt, dagegen sagen Sie von der Personalhaft, daß ״von einem Zwange durch dieselbe nach Eb. hnes. 165, 1. Anm. 169,13 und 53 keine Rede sein darf, da eine so direct erzwungene Chaliza ungilltig •) Diesen Vorschlag mctioirt Hr. G. damit, daß di« Weigerung zuweilen nicht Gelder wegen, sondern aui Haß geschehe, und ein Vermögender Mann dann selbst zu Entrichtung der Eonventionalftrafr sich «$* verstehen werde, als zur Ehaliza. Es müsse daher eine genügende Presflon geübt werden können. Indien möchte doch der Schwager sich leicht weigern, eine soweit gehrnd« Verpflichtung zu unterschreibe»! Allzu straff rc. — Auch den weiteren Vorschlag, di« Gattin emeS verheirathele« Bruder« mit unterschreiben zu lassen, damit nicht ihrerseits ein Eingrig in da» Vermögen deS Manne« durch GeUeudmachuug von SigenthumSrechir» zurückgewiescn «erd«, halte ich sür eine nicht nothwendigr Weitläufigkeit.