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Das jüdische Literaturblatt · 1872-01-01 · N° 19/20. (23.10.1872) · p. Seite 74

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
1 (1872)
Issue
N° 19/20. (23.10.1872)
Date
1872-01-01
Page
Seite 74 (sequence 2)
Language
German
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74 Nach dem mit der Anklage eröffneten Verfahren — nach Abschaffung der Leviratsehe fiel der Sühneversuch des (Berichts- Hofes, den die Bibel noch kennt, Deut. 35, 8, fort*) — beginnt die entehrende Handlung des Schuhausziehens — um dem Schwager die Trauer über seine Handlungsweise klar darzulegen — die des Ausspuckens vor dem Entehrten, sowie der dem letzteren ans diesem Ehrverlust originirende und beschimpfende Name: ׳בית חלק הנעל der ihm zur Schande öffentlich von allen Seiten zugerufen wird (vgl. 8- 88 des N'O) Beschimpft von seiner Schwägerin, entehrt und verhöhnt vor und von der ganzen Gemeinde, verläßt er die Prangerstättr des Gerichts, wo eine iinmcrbin doch nur rein formelle Anklage gegen ihn erhoben worden ist. So formell wie aber auch letztere heute, wo die Alternative des יב1ם ausgeschlossen ist, klingt, eine schwere öfientliche Ehrverletzung liegt in den Handlungen, die im Gefolge der Anklage waren, faßt man die Ehaliza in dem Sinne auf, in dem sie der Gesetzgeber gegeben hat. Aus diesem Grunde würde ich aber nach preußischem Rechte selbst auf Grund eines vorangegangcnen Vertrages zur Ehaliza nicht verurtheilen. Nach §. 68 Tit. 5 Theil I ״Allgern. Land - Recht" gelten nämlich Verträge über unerlaubte Handlungen ebensowenig als über unmögliche. Verträge letzterer Art sind nach §• 51 a. a. O von vornherein nichtig. Es ist aber unbedingt eine unerlaubte Handlung, einen andern in seiner Ehre öffentlich zu verletzen. (§. 185 ff. Straf-Gesetz- Buch). Einen Vertrag, in dem zwei Personen Übereinkommen, daß die eine von ihnen bei einem vorher bestimmten eintrelenden Falle berechtigt sei, die andere in ihrer Ehre zu verkümmern, ist nichtig. Nichts anderes ist aber der Ehalizavertrag, da er im wahren Sinne als ein Vertrag über Handlungen anzusehen, welche die Gesetze verbieten, indem sie die Ehrbarkeit des Menschen beleidigen (§. 6. 7 Tit. 4 Theil 1 Allgem. Landrecht); solche Handlungen können aber nie Gegenstand einer Willenserklärung sein. Ich würde daher nach preußischem Rechte eine auf Chalizaertheilung gerichtete Klage schon a limine abweisen." Soweit Herr Kreisrichter Levy. Einige nicht erwiesene und nicht erweisbare Unterstellungen, wie daß der Schuh einen Fehdeschuh, das Ausziehen desselben Trauer bedeute, mögen auf sich beruhen bleiben; auch daß die Familie beschimpft sei, geht etwas zu weit; dies alles ändert jedoch in diesem Zusammenhange nichts Die symbolische Bedeutung des eigentlichen Akts der Ehaliza ist bekanntlich controvers, ein .Richter wird auf derartige Controversen sicherlich nicht cingehen, wir können ihm daher auch nicht mit der Symbolik des Sohar, wonach der Akt dem Seelenheil des Verstorbenen diene, kommen. Wir müßten uns bei einer gerichtlichen Verhandlung an das halten, was keiner theologischen, exegetischen oder archäologischen Meinungsverschiedenheit unterliegt, an klare thatsächliche Verhältnisse. Von diesem Gedanken ausgehend, enviederte ich daher Herrn L. zunächst privatim, daß zwar die Ehaliza Ursprunglich eine Beschimpfung involvirt habe, ja daß der einfache Sinn der Schrift gar keine andere Auffassung zulosse, daß aber ebenso heutzutage und seit vielen Jahrhunderten jeder Jsraelite in der ganzen Handlung und Verhandlung lediglich einen vorgeschriebenen Ritualart sehe, und Niemand dabei an eine Beschimpfung, Ehrkränkung denke. Ob er, als Richter, •j Nicht ganz! vgl. $. 49 — &0 a. a. O. r. denn Jemand als Injurianten verurtheilen werde, der einen 9 Ehaliza gegebenhabenden Mann ״Barfüßer" nenne? Eine » Ohrfeige sei incontestabel eine Real-Injurie, die Ohrfeige, die £ der katholische Bischof dem Firmling gebe, betrachte aber Nie- | wand als Ehrverletzung, es sei ein ritueller Act. und so stehe I es auch um die Ehaliza. Bei der Frage, ob ein Wort oder s eine That injuriös sei, werde es sich überall nicht um die etymologische, ursprüngliche, veraltete Bedeutung desselben, sondern um das handeln, was das Wort heut im Munde des Volkes bedeute. Es gebe solche Worte, die ihren Si»:1 verändert haben, ebenso haben Handlungen, Berufszweige j Stände einst für ehrlos gegolten, die es jetzt lästgst nicht i mehr sind. I Herr Kreisnchter Levy blieb in seinem Antwortschreiben j an mich bei seiner Ansicht stehen. Er sagt, es bestehe notorisch im Schooße des Judenthums selbst eine Neformpartei, welche die Ehaliza ans denselben Gründen verwerfe, die Ansicht, sie sei ein eirtehrender Act, werde mithin' auch von Juden getheilt. Hiernach würde es unmöglich sein, eincn reformatorisch gesinnten Schwager auf Grund eines ursprünglich contra bonos moros errichteten Vertrages zu verurtheilen. Der Ehalizavertrag werde ja nur für Renitenten errichtet, denn ״der Gute bedarf keines Briefes."*) Meinem Einwande, daß der preußische lltichter jenem reformatorischen jüdischen Standpunkt objectiv gegenüberstehe, begegne er damit, daß derselbe, wenn er historisch in jenes Institut eindringe und den Akt selbst sich betrachte, schließlich von der Norhwendigkeir der Ehaliza zur Eiitgehung einer zweiten Ehe nicht überzeugt sein könne — denn für den Eivikstandscommissar sei sie durchaus kein impecliens — und so werde er zur Verurtheilung nicht gelangen. Er werde dann den Vertrag höchstens als einen > nutzlosen betrachten und ihn auf den Antrag desjenigen, der ] damit belastet ist, aufheben, eine Befugnis, die dem preußischen Richter nach 8- 70 Th. 1 Tit. 5 A. L.-R. gegeben sei. — Schließlich wird noch der Rath ertheilt, wenn d^ch eine ״Ehaliza-Urkunde" ausgestellt werden solle, in derselben nach dem Worte ״Ehaliza" die Worte aufzunehmen: ״in der ich lediglich einen religiösen und keinen mich entehrenden Act erblicke," ohne Weigerung rc. Da nun die Frage nach der ihr von Herrn Kreisrichter Levy gegebenen Richtung hin wesentlich eine juristische ist, so theilte ich besten Einwendung und Bedenken inhaltlich dem Hrn. Rechts Anw. Metz mit und erbat besten Aeußerung darüber. Zugleich fragte ich bei demselben an, ob statt der ״Eonventionalstrafe" nicht besser eine ״Enffchädigung für die Verzögerung," welche dann etwa von Monat zu Monat steigend bedingt werden könnte, zu setzen sein dürste. (Schluß folgt.) Die Ledealuuder jüdisches Feste »ach philo. Von Dr. L. Treitel. Kaum war wohl ei» Kapitel der heiligen Schrift für Philo anziehender als der Abschnitt über die jährlichen Feste. Hier fand er reiches Material für seine Interpretationskünste. Daher füllen auch seine Bemerkungen über Jiraels Feste viele *) Allerdings- Aber Renitenten hat es auch vor Jahrhunderten ge-! geben, und auch hem sind solche keineswegs immer resormgesinnt. ES > gilt meist Prellerei oder Rancune. T.

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