Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 1 (1872)
- Issue
- N° 19/20. (23.10.1872)
- Date
- 1872-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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1872. |£ 19/20 zur Israelitischen Wochenschrift Rr. 13. Erscheint zweimal mouailich «I» 9NtttMla(e |UT israelitischen Wochenschrift. Rcktßirt »o» Rabbiner vr. M. U«h«er in Magdeburg. Zu beziehen für 1 Dhlr. jähri. durch die EHpedttlv». Einzelnummern k 2 8gr. Inhalt. Saffiiäci Leöer die Srz»i»g-ing in ShsLzs-Ertherlung. Gutschts!!mb Replit« u-sammengestellt von vr Treuen feit. Die Bedeutung der jüd. Fest« nach Phil«. Bon vr. Treitel. — Ueber dst Zeitalter det Buchet Kohelrt. von Rabb. D. Oppenheim- Erklärung eine» Bibeloerse«. Bon vr. Zuckermandel. — Jourual-Sketme r Zur Charakteistik det jüd. Volks. — Literat« vberteht r Behemoth und Mammuch. Bon L. Wetzl. — Aranfionm:!lorckmann, texte« clMsiqae■ etc. — Anzeige neuer Bücher. Wiffenschafüiche Aufsätze. Ueber die Lr)«i«ß»»z brr LhalyA-Eritzeil«»-. SHUuf WUMHM» MM XrPUrkR, zusammengestelt Mn vr. Treuenfelt. Zn Nr. 34 der ״Wochenschrift" ist ein Gutachten des Herrn Rechtsanwalt Metz, welches vorbezeichnete Frage nach preußische« Recht beantwortet, «-gedruckt. Daffelbe spricht sich dahin aus. daß der Schwager zur Ertheiluug der Chaliza vom Richter angehalten werden könne, wenn in einer rechtSverkindlich abgefaßtrn Urkunde ein Versprechen darüber gegeben sei. Als Zwangsmittel würde entweder Personalhaft oder Geldstrafe anwendbar sein; letztere solle als ״Convmtionalstrafe" von vornherein stipulirt werden. Zn einem Nachworte (Nr. 35) habe ich mich gegen Anwendbarkeit oder doch gegen Anwendung von Personalhaft, aus rituellen, dort nur kurz angedruteten Gründen, erklärt und dann, mit sorgfältiger Be- Nutzung der von Herrn Rechtsanwalt Metz gegebenen Rathschlüge, das Formular eines ״Chalizabriefes" in deutscher Sprache entworfen. Zm weiteren Verlaufe habe ich mehrfache Bemerkungen über und gegen jene Ausführungen erhalten, welche ich hier wirttich oder inhaltlich untereinander verknüpft vorlege. Zunächst sendete Herr Kreisrichter Levy in Beuchen eine Kritik des Metz'schen Gutachtens rin. Mit Hinweisung auf zz. 53 fi. des ׳ חליצה בקצרהD von R. Michael Krakau spricht rr zuerst Bedenken gegen den Zwang überhaupt aus; das spitzfindige ,ooaetus voluit, attamen voluit״ sei dem Talmud unbekannt. (Dies ist nicht richtig; vgl. jedoch das später folgende Gutachten des Herrn Rabbiner 0.7. Buch Holz). Dann fährt er fort: ״Eine andere Frage ist die: ob überhaupt nach preußischem Rechte die Chaliza-Ertheilung erzwungen werden kann? Der Executionsmodus, von dem zumeist in jenem Gutachten die Rede ist, setzt ein rechtskräftiges Erkenntniß eines preußischen Gerichtshofes voraus. Um dies zu erreichen, «erden Rathschläge crtheilt, wie der Chalizavertrag von vornherein abzufassen sei. Aus jenen Rathschlägen, sowie aus der Besprechung der Executionsfrage selbst, ist die Ansicht des Herrn Verfassers, daß «in auf Chalizaertheilung gerichtetes Erkenntniß wohl zu erstreiten sei, überall durchsichtig. Zch bin indeß anderer Ansicht und gestatte mir meine Gründe hierfür kurz anzugeben. Die Leviratsehe ist eine der ältesten jüdischen Znstitutionen, (vgl. Gm 38, 8) die Alternative der Thaliza scheint die Gmests nicht zu kennen.*) Es konnte indeß hierbei sein Bewende» nicht haben; die Gesetzgebung mußte für dm Fall, daß der Schwager die kinderlose Bruderwittwe zu ehelichm sich weigert, Abhilfe schaffen. Die Wittwe konnte es doch für ihr Leben lang nicht bleibm. AuS dem praktischen Gesichts» punkte entwickelte sich dar sehr eigmthümliche Strafverfahrm der Ehaliza. Das Citir- und Anklageverfahrm, das Ausziehen d«S FehdeschuheS vor dem Gerichtshöfe und vor versammeltem Volke — Deut. 25, 7—8; §. 17—20 des oben citirtm N'0 — sowie der der ganzen Familie des Leviren anhaftende Schimpfruuur בית חלוץ הנעל find-iheils vorübergehende, choil« da«- ernde Strafm gewesen, durch die die Ehre des Schwagers hart verletzt wurde. Sd" lange die Bigamie erlaubt war, kam der Fall der Chalizä gewiß ganz außerordentlich seltm vor.**) Der חד״רנ (Bann des R. Gerschom) hat den Standpunkt der ältesten Znstitutionen umgekehrt; die Lmiratsehe wurde abgeschafft, die Chaliza jedoch -«behalten und mit ihr alle dm Akt ffelbst begleitenden Nebenumstände, aus denen deren Bedeutung als capitis diminutio recht hervorleuchtet, conferrirt. Sobald der aus drei Mttgliedem und zwei Ersatzrichtern zusammengesetzte Gerichtshof und eine dir Gemeinde rrpräsmtirmde Anzahl von Stuten, zum wenigsten Minjan, an dem von gestern bereits öffentlich bekannt gemachten Orte der Chaliza versammelt war, fordert der Gerichtsbote das Publikum zur Aufmerksamkeit für den Akt selbst auf. ZW fecuernbcn Zustande und in dem für Trauemde bestimmten Habitus — vgl. §. 27 a. a. O. — tritt das sich befehdende Paar an den Gerichtshof heran, wobei der Frau die Rolle der Anklägerin und dem Schwager die des Angeklagtm zuertheilt ist. ף Ein paar dieS weiter erörternde Sätze lasse ich, als hier entbehrsich, weg; daß die vor-mosaische oder vor-israelitijchr Sine oder Satzung Chaliza nicht kannte, ist nach Gen. 36 ohne Zweifel richtig. Z «) Aber dann müßten sich in der bibl. Geschichte mehrere Beispiele von Jibbum und von aus solcher Ehe Entsprossenen finden, da doch da» Zurückbleiben kinderloser Wittwen nie sehr seltm gewesm ist; daß der Schwager nicht immer Lust hatte, die Wittwe zu ehelichm, liegt doch auch in der Natur der Dinge. Man kann ja annehmm, daß dar öftere Vorkommen der Chaliza da« Beschimpsmde abschwächte. Bon Chaliza zu berichten lag kern Grund vor. Ruch gehört nicht hierher. Z