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Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands · 1911-07-01 · 7/8 (Juli/August 1911) · p. Seite 11

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Journal
Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
Volume
2 (1911)
Issue
7/8 (Juli/August 1911)
Date
1911-07-01
Page
Seite 11 (sequence 11)
Language
German
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Krichrrvesprrchrmgen. Mitteilungen der Geschäftsstelle. A. Behrens. Handelsgesetze über die Anstellung und Kündigung des Kaufmanns. Verlag Otto Meißner. Hamburg. 1911. 35 Seiten. Preis 75 Pf. Der Verfasser, der selbst Beisitzer eines Kaufmannsgerichts ist, will in seinem Büchelchen den Angestellten, für die das Buch geschrieben ist, in leicht verständlicher Form das darlegen, was es für sie, hauptsächlich für ihre Anstellung und Kündigung, an wiffenswerten Bestimmungen in unserem Rechte gibt. Nun bin ich zwar nicht der Ansicht, die in der Einleitung zum Ausdruck kommt, daß die große Anzahl der Streitfälle zwischen Chefs und Angestellten auf einer Unkenntnis des Rechts beruht, glaube vielmehr, daß es sich meist um Fragen latsächlicher Natur handelt, — ich erinnere an die zahlreichen Prozesse, in denen um den „wichtigen Grund" des 8 70 H.G.B. gestritten wird. Trotzdem halte ich es jedoch für sehr erfreulich, daß aus dem Kreise derer, für die die Belehrung über das Recht eines Standes bestimmt, dieses Recht dargestellt wird. Denn es ist ja selbstverständlich, daß dabei am ersten bas berücksichtigt wird, was dort unbekannt ist. Das kommt z. B. in den Fällen, wo die Schriftlichkeit des Vertrages und die sechswöchentliche Kündigungsfrist — daß nur 42 Tage vor dem Quartalsersten gekündigt wird, »ich t am 15. des vorhergehenden Monats ge - kündrgt zu werden braucht, ist ja sehr wenig bekannt, — erörtert wird, zum Ausdruck. Ein Vorzug des Büchleins ist es sicher auch, daß der Verfaffer in einigen Punkten sich ausführlicher über den Stand der Rechtsprechung ausläßt, so über die sehr interessante Frage des vertraglichen Gehaltsabzuges und der Konkurrenzklausel. Nickt ganz einverstanden bin ich mit den Ausführungen über das Ernbehalien des Gehalts aus Seite 30. Der 8 900 B. G. B., der von Forderungen, denen eine Einrede entgegensteht, spricht, kann doch nicht auf bestrittene Forderungen angewendet werden. Und wenn der Verfasser eine Aufrechnung gegenüber der Gehaltsforderung für unzulässig hält, wie ist es dann mit der Zurückbehaltung? Mögen auch Kleinigkeiten Widerspruch Hervorrufen, so ist dem Buch als Ganzem eine weite Verbreitung innerhalb der interessierten Kreise zu wünschen, denn die Grundzüge des ihn betreffenden Rechtes sollte sich jeder aneignen. Vielleicht ermutigt das den Verfasser dann auch, die Rechtsprechung der Kaufmannsgerichte, deren Kenntnis für den Angestellten, der einen Prozeß zu führen hat, ebenso wichtig ist wie die Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen. in leicht faßlicher Form zu bearbeiten. Das wäre erne dankenswerte Aufgabe. Dr. G. G. Jeder Verbandsverein hat die Pflicht, die Namen derjenigen Mitglieder, die aus dem Orte seines Vereinssitzes wegziehen, der Geschäftsstelle des Verbandes unter gleichzeitiger Angabe des neuen Wohnortes und der neuen Wohnung des Wegziehenden mitzuteilen. Der Verbandsverein des neuen Wohnsitzes hat die Pflicht, den neu Hinzugezogcnen zum Eintritt zu bewegen utld etwaige finanzielle Borairsleistungen in den Vereinen des früheren Wohnsitzes in angemessener Weise in Anrechnung zu bringen. Von der Mitteilung an die Geschäftsstelle ist jedoch dann abzusehen, wenn der Verein des bisherigen Wohnsitzes die Überzeugung gewonnen hat, daß das ausscheidende Mitglied wegen persönlicher Unehrenhaftigkeit dem Verbände nicht zur Zierde gereicht. fVorstandsbeschluß von 4. Dezember 1910.) Wir werden demnächst den Vereinen die von unserer Statutenkommission seinerzeit geprüften Satzungen zurücksenden und bitten, bei einer etwaigen Drucklegung der Statuten die Bemerkungen der Statutenkommission berücksichtigen zu wollen. Die Vereine, die die Abonnementsbeträge für das I. bezw. II. Quartal d. I. noch nicht bezahlt haben, werden ersucht, dieselben umgehend an unseren jetzigen Kassierer, Herrn catid. merk. Max Lchöucnbcrg, Berlin-Wilmersdorf, Hohcnzollcrndamm £05, Postscheckkonto Berlin 10 871 zu senden. Wir machen darauf aufmerksam, daß bei Ueberweisung des Betrages durch Postscheck die Portokosten erspart werden. Aborrnernerils-Hedingurlgen. Gingrgarigrne Küchrr. Rabb. Dr. Wilhelm Münz: E i n s a m e s L a n d. Verlag I. Kauffmann, Frankfurt a. M., auf welches unser Katalog bereits empfehlend hingewiefen hat. Dr. Max I. Löwenthal: Das jüdische Bekenntnis als Hindernngsgrund bei der Beförderung zum preußischen Reserveoffizier tim Aufträge des Verbandes der deutschen Juden). Protokoll des V.Verbandstages des Verbandes der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche zu Frankfurt a. M. Deutsche Zentrale für Jugendfürsorge: Bericht über ihre Tätigkeit in den Jahren 1808/1900. Rabb. I. Nobel, Filehne: Offenbarung und Tradition. I. Diese Zeitschrift kostet für Mitglieder der Verbandsvereine 30 Pfennig pro Quartal. II. Die Uerdondsmitgiieder müsse» da» Platt dnech ihren Uereinsnorstand vesteiten; dieser tritt dem Verbände gegenüber als Abonnent ans. III. Für Nichtmitglieder beträgt der Abonnementspreis 60 Pfennig pro Hnartal. IV. Nichtmitglieder beziehen das Blatt unmittelbar von der Geschäftsstelle, Berlin W., Kleiststr. 12, oder durch die Post. 11

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