Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 2 (1911)
- Issue
- 6 (1.6.1911)
- Date
- 1911-06-01
- Page
- Seite 2 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Alte Fassung. § 4. Die Delegiertenversammlung besieht aus den Delegierten der Verbandsvereine. Sie findet mindestens alle 2 Jahre statt. Der Versammlungsort soll nach Möglichkeit wechseln. Der Vorstand hat in dringenden Fällen das Recht und auf schriftlich gestellten, begründeten Antrag von 8 Verbandsvereinen die Pflicht, eine autzerordentliche Delegiertenversammlung einzuberufen. 8 5. Auf der Delegiertenversammlung hat jeder Verbandsverein für jedes angefangene Hundert seiner Mitglieder eine, jedoch höchstens 6 Stimmen. 8 6. DieTagesordnung der ordentlichen Delegiertenversammlung ist vom Vorstande mindestens 4 Wochen vorher bekannt zu machen. Anträge müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich bei dem Vorstände eingereicht werden. 8 7. Die Einberufung und Leitung der Delegiertenversammlung liegt in den Händen des Vorstandes. Die Verhandlungen find öffentlich, jedoch kann durch Beschluh der Delegiertenversammlung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 8 8. Die Verbandskasse trägt die Reise- und Aufenthaltskosten für je einen Vereinsdelegierten. Die Vereine haben jedoch das Recht, auf ihre Kosten mehrere Delegierte zu entsenden. 8 S. Auf die Verhandlungen der Delegiertenversammlung und des Vorstandes findet die Geschäftsordnung deS Deutschen Reichstages entsprechende Anwendung. 8 10. Die Einkünfte des Verbandes bestehen aus: 1. Subventionen und freiwilligen Spenden, 2. den Jahresbeiträgen der Verbandsvereine, die nach der Kopfzahl der Mitglieder bemessen werden, und deren Höhe jedesmal von der Delegiertenversammlung festzusetzen ist. 8 11. Ueber die Aufnahme in den Verband entscheidet der Vorstand mit s/4 Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Beschluß kann binnen 4 Wochen Berufung an eine Delegiertenversammlung erfolgen, welche mit 2/s Mehrheit entscheidet. 8 12. Der Ausschluß aus dem Verbände erfolgt durch einen mit 2/s Mehrheit zu fassenden Beschluß einer Delegiertenversammlung. Neue Fassung. Scheidet innerhalb einer Amtsperiode einer der beiden Vorsitzenden aus, so ergänzt flch der Vorstand durch Zuwahl desjenigen Vereins, dem der Ausgeschiedene angehörr hat, falls dieser Verein aber auch sonst schon dem Vorstande angehört, nach Maßgabe des folgenden Absatzes. Der so ergänzte Vorstand überträgt dann durch Wahl einem seiner Mitglieder das Amt des Ausgeschiedenen. Scheidet innerhalb einer Amlsperiode ein Verbandsverein aus, so tritt an dessen Stelle derjenige Verein, auf den bei der Wahl durch die Delegiertenversammlung gemäß Absatz 1 Nr. 2 dieses Paragraphen die nächsthöhere Stimmenzahl nach dem mit der geringsten Mehrheit gewählten Verbandsverein gefallen ist. 8 4. Abs. 1 bleibt. Absatz 2: Der Vorstand hat in dringenden Fällen das Recht und auf schriftlich gestellten begründeten Antrag von '/r aller Verbandsvereine dre Pflicht, innerhalb dreier Monate eine außerord>niliche Delegiertenversammlung einzuberufen. 8 6 erhält folgende neuen Absätze: Jeder Verein kann nur soviel Delegierte entsenden, als er nach § 5 Absatz 1 Stimmen hat. Ein Delegierter kann mehrere Vereine vertreten. Mehrere Delegierte eines Vereins können nur einheitlich stimmen. 8 6 erleidet insofern eine Aenderung, als die Tagesordnung nicht mindestens 4, sondern mindestens ö Wochen vorher bekannt zu machen ist. Anträge müssen mindestens „8* Wochen vorher schriftlich eingereicht werden. 8 7bleibt. bleibt. 8 » bleibt. 8 10 bleibt. 8 11 wird dahin geändert, daß statt .eine" gesetzt wird „d i e n ä ch st e" Delegiertenversammlung. , 8 12 bleibt. 2