Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Journal
- Mitteilungen des Verbandes der Jüdischen Jugendvereine Deutschlands
- Volume
- 2 (1911)
- Issue
- 4 (1.4.1911)
- Date
- 1911-04-01
- Page
- Seite 18 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Edikt vom 11. Mar; 1812 und die Provinz Posen. Von Justizrat Wolff, Lissa,!)Jt. d. A. Das Jahr 1812, das Jahr des Judenedikts, fand die Provinz Posen unter der Herrschaft des von Napoleon I. neukreierten Herzogtums Warschau. Die Provinz war bei der 2. Teilung Polens unter der Bezeichnung Süd-Preußen zur preußischen Monarchie gekommen. Durch den Tilsiter Frieden vom 12. Juli 1807 war sie von Preußen wieder abgetrennt und durch den Pariser Frieden vom Jahre 1815 fiel sie an die Monarchie wieder zurück. Das Edikt vom 11. März 1812 regelte natürlich nur die bürgerlichen Verhältnisse der Juden im damaligen preußischen Staate. Sogleich nach Wiedereintritt der Provinz in das Gebiet der Monarchie entstand aber die Frage, ob das Edikt nicht von der Wiedereinverleibung an für die Provinz Posen Geltung habe. Für diese Frage waren folgende Umstände von Bedeutung. Durch die Konstitution des Herzogtums Warschau vom 22. Juli 1807 war im 8 4 die vollkommene Gleichheit aller Einwohner des Herzogtums eingeführt und durch 8 69 das französische Recht, mit Aufhebung aller früheren Gesetze, für das bürgerliche Recht erklärt. Hinsichtlich der Juden wurde keine Ausnahme gemacht. Für sie galt also alles, was jene Konstitution anordnete. Damit war auch das unter der früheren preußischen Herrschaft für die Provinz Posen erlassene General-Judenreglement vom 17. April 1797 ausgehoben und es waren den Juden alle politischen und bürgerlichen Rechte im Herzogtum Warschau eingeräumt. Allerdings wurden schon durch die Verordnung vom 17. Oktober 1808 die politischen Rechte der Juden auf 10 Jahre suspendiert. Aber das war nur ein Aufschub, nach dessen Ablauf die Konstitution ohne weiteres in Kraft zu treten hatte. Als nun 1815 die Provinz Posen wieder an Preußen fiel, war man der Meinung, daß das Edikt vom 11. März 1812 oder doch die suspendierte Konstitution vom 22. Juli 1807 hier wieder Anwendung finden würde. Für die letztere Ansicht fand man die Begründung darin, daß durch das Okkupationspatent in dem wiedererworbenen Landesteile die Vorgefundenen Rechte der Einwohner ausdrücklich garantiert wurden. Aber man dachte nicht daran, diese Konstitution in Kraft treten zu lassen, mit der Begründung, daß sie, da sie suspendiert war, nicht als ein dort v o r gjes u n d e n e s Recht zu erachten sei. Die Ansicht aber, daß das Edikt von 1812 für die. Provinz Posen Geltung habe, wurde mit Recht darauf gestützt, daß in dem Publikationspatent vom 9. November 1816 das Allgemeine Landrecht nebst den dasselbe abändernden, ergänzenden und erläuternden Bestimmungen eingeführt wurde, und zu diesen ergänzenden Bestimmungen auch das Edikt von 1812 gehörte. Aber schon daS Zirkularreskript vom 3. Januar 1817 trat der Auffassung entgegen, daß durch das Publikationspatent auch daS Edikt in der Provinz Posen eingeführt sei. Man begründete dies damit, daß das Landrecht nur auf Angelegenheiten des bürgerlichen Privatrechts und des Strafrechts, nicht aber auf das Staatsrecht Bezug habe und dementsprechend die Gesetze nur insoweit eingeführt seien, als sie nicht staatsrechtliche Verhältnisse beträfen. Diese Begründung ist gewiß unzutreffend und sie wurde auch von den Behörden häufig nicht befolgt. Infolgedessen erschien eine Kabinettsordre vom 8. August 1830, welche besagte, daß das Edikt vom 11. März 1812 nur in denjenigen Provinzen, in denen es bei seiner Erlassung publiziert wurde, gelten, in den neuen und wiedererworbenen Provinzen dagegen, als mit dem Allgemeinen Landrecht und der Gerichtsordnung eingeführt nicht betrachtet, vielmehr in letzteren bis zu weiterer gesetzlicher Bestimmung in Hinsicht der Verhältnisse der Juden lediglich nach denjenigen Vorschriften geachtet werden soll, welche bei der Besitznahme dieser Provinzen, als darin gesetzlich bestehend, vorgefunden worden sind. Wie bereits oben erwähnt, wurde aber wiederum die Konstitution des Herzogtums Warschau vom 22. Juli 1807 als „darin gesetzlich bestehend" nicht erachtet — sie gab ja wie das Edikt von 1812 den Juden Rechte. Man verstand vielmehr darunter das Generaljudenreglement vom Jahre 1797. Die Folge davon mar, daß vom Staatsbürgerrecht der Juden in dem Großherzogtum Posen nicht die Rede mar. Gern hätte man ja das Edikt von 1812 auch für die alten Provinzen nicht gelten lassen, da man die Juden mit großer Vorsicht behandeln zu sollen glaubte, und die heilige Allianz den Grundsatz des christlichen Staates ganz besonders betonte. Aber hier bot sich keine genügende Handhabe, um die einmal gewährten Rechte zu beseitigen. Man begnügte sich damit, sie in mancherlei Beziehung durch gekünstelte Auslegung im Verwaltungswege nach Möglichkeit einzuschränken. Jedoch im Großherzogtum Posen den Juden dieselben Rechte zu gewähren, entschloß man sich um so weniger, als hier die Juden ganz besonders suspekt und für die Staatsbürgerrechte nicht genügend vorgebildet erschienen. Die dortigen Juden hatten auch nicht die rechte Handhabe zur Durchsetzung ihrer Rechte, wie ste den anderen Juden in Preußen zustand. Den Juden der zum deutschen Bunde gehörigen Territorien hatte die Bundesakte vom 8. Juni 1815 im 8 16 das Recht gewährleistet, bis zur Erlassung eines Bundesgesetzes 18